Barrierefreie Websites: Was Unternehmen wissen sollten

Barrierefreiheit verbessert die Nutzbarkeit von Websites und ist für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Erfahren Sie, welche Angebote das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft, welche Ausnahmen gelten und wie sich typische digitale Hürden erkennen und beseitigen lassen.

Laptop mit übersichtlich gestalteter Website auf einem modernen Schreibtisch, daneben eine Tastatur als Symbol für barrierefreie Bedienung

Ein Online-Shop lässt sich mit der Maus problemlos bedienen. Wer dagegen nur die Tastatur nutzt, bleibt beim Bezahlen hängen. Für diesen Menschen ist die eigentlich funktionierende Website nicht nutzbar. Solche Hürden entstehen häufig im Zusammenspiel von Gestaltung, Technik und Inhalt.

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen Informationen wahrnehmen und Funktionen möglichst selbstständig bedienen können. Davon profitieren ebenso Menschen, die vorübergehend eingeschränkt sind, sowie Nutzer kleiner Bildschirme oder einer starken Bildschirmvergrößerung.

Das BFSG betrifft bestimmte Angebote, nicht pauschal alle Websites

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Auch bereits bestehende Websites können betroffen sein.

Eine Unternehmenswebsite fällt allerdings nicht automatisch unter das Gesetz. Entscheidend ist, ob darüber eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Dazu zählen beispielsweise Online-Shops, Online-Banking und unter bestimmten Voraussetzungen Online-Terminbuchungen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen.

Reine Informationsseiten ohne entsprechende digitale Vertragsfunktion fallen durch das BFSG allein normalerweise nicht unter diese Anforderungen. Für Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, gilt im Dienstleistungsbereich grundsätzlich ebenfalls eine andere Einordnung. Öffentliche Stellen unterliegen eigenen gesetzlichen Vorgaben.

Website-Angebot

Typische Funktion

BFSG-Einordnung

Online-Shop

Verbraucher kaufen Waren oder Leistungen

Regelmäßig erfasst, sofern keine Ausnahme greift

Online-Terminbuchung

Buchung im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag

Kann erfasst sein; konkrete Funktion prüfen

Reine Unternehmenspräsenz

Information und Werbung ohne entsprechende digitale Vertragsfunktion

Durch das BFSG allein regelmäßig nicht erfasst

Ausschließliches B2B-Portal

Angebot nur für geschäftliche Kunden

Dienstleistungsbereich regelmäßig nicht erfasst

Welche Ausnahmen gelten für kleine Unternehmen?

Eine wichtige Sonderregel betrifft Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Sie sind nach § 3 Absatz 3 BFSG von den entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen.

Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe, die:

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und

  • entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.

Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen. Unternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, können weiterhin entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterliegen.

Weitere Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer unverhältnismäßigen Belastung oder einer grundlegenden Veränderung der Dienstleistung. Das ist jedoch kein pauschaler Freibrief. Solche Ausnahmen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben bewertet und gegebenenfalls dokumentiert werden.

Bestehende Websites haben keine allgemeine Schonfrist

Ein Online-Shop ist nicht allein deshalb ausgenommen, weil seine Website bereits vor Juni 2025 online war. Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG betreffen bestimmte Konstellationen und gelten nicht pauschal für ältere Unternehmenswebsites.

Betroffene Dienstleister müssen außerdem Informationen zur Barrierefreiheit ihres Angebots leicht auffindbar und in barrierefreier Form bereitstellen. § 14 BFSG und Anlage 3 regeln, welche Angaben erforderlich sind. Diese Informationen sind von der besonderen Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen zu unterscheiden.

Welche technischen Anforderungen muss eine Website erfüllen?

Bei der praktischen Umsetzung helfen die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Sie beschreiben vier Grundprinzipien: Webinhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust sein.

Eine wichtige europäische Norm ist die EN 301 549. Ihre bisherige Fassung verweist für Websites unter anderem auf die WCAG 2.1 mit den Konformitätsstufen A und AA. Die neueren WCAG 2.2 bieten zusätzliche fachliche Orientierung. Welche konkreten technischen Vorgaben rechtlich maßgeblich sind, richtet sich nach dem anwendbaren Regelwerk und dem Stand der Normung.

Typische Barrieren auf Unternehmenswebsites

Viele Probleme fallen erst auf, wenn eine Website anders als gewohnt bedient wird.

  • Schwache Kontraste: Helle Schrift auf hellem Hintergrund erschwert das Lesen. Ausreichende Farbkontraste und gut erkennbare Bedienelemente schaffen Abhilfe.

  • Fehlende Tastaturbedienung: Menüs, Dialogfenster und Schaltflächen müssen ohne Maus erreichbar und bedienbar sein. Dabei muss erkennbar bleiben, welches Element gerade ausgewählt ist.

  • Bilder ohne Alternativtexte: Aussagekräftige Bilder benötigen passende Textalternativen, damit Screenreader ihren Inhalt vermitteln können. Rein dekorative Bilder sollten korrekt als solche gekennzeichnet sein.

  • Unverständliche Formulare: Eingabefelder brauchen eindeutige Beschriftungen. Fehlermeldungen müssen verständlich erklären, was korrigiert werden soll.

  • Unklare Seitenstruktur: Logische Überschriften, korrekt ausgezeichnete Bedienelemente und verständliche Linktexte helfen Nutzern und unterstützender Software bei der Orientierung.

Weitere Prüfpunkte sind Untertitel für Videos, die Bedienung bei vergrößerter Darstellung sowie barrierefreie Buchungs- und Bezahlvorgänge. Eine optisch übersichtliche Website ist also noch kein Beleg dafür, dass alle Funktionen tatsächlich zugänglich sind.

So können Unternehmen Barrierefreiheit praktisch prüfen

Barrierefreiheit lässt sich weder mit einem einzelnen Plugin noch mit einem einzigen automatischen Test zuverlässig nachweisen. Eine strukturierte Prüfung hilft jedoch, die dringendsten Probleme zu erkennen.

  1. Geltungsbereich klären: Zunächst feststellen, ob die angebotenen Dienstleistungen unter das BFSG fallen und ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

  2. Wichtige Nutzerwege auswählen: Navigation, Kontaktformulare, Produktsuche, Kundenkonto, Warenkorb, Bezahlvorgang und Online-Buchungen gezielt untersuchen, soweit vorhanden.

  3. Bedienbarkeit selbst testen: Die Website ohne Maus mit der Tastatur durchlaufen, Inhalte vergrößern und prüfen, ob Beschriftungen, Fehlermeldungen und Schaltflächen verständlich bleiben.

  4. Automatische und manuelle Tests verbinden: Prüfwerkzeuge können beispielsweise Kontrastprobleme oder fehlende Bildbeschreibungen erkennen. Ergänzend sind Tests mit Screenreadern und möglichst auch mit Menschen erforderlich, die unterstützende Technologien nutzen.

  5. Verbesserungen dauerhaft einplanen: Festgestellte Fehler priorisieren, Korrekturen erneut testen und Barrierefreiheit bei neuen Inhalten, Funktionen und technischen Änderungen mitprüfen.

Besonders dringlich sind Hindernisse, die wesentliche Funktionen vollständig blockieren, etwa ein nicht bedienbarer Warenkorb. Wer seine Website ohnehin weiterentwickelt, kann die Anforderungen direkt in ein Konzept für modernes Webdesign aufnehmen.

Auch rechtliche Risiken sollten Unternehmen berücksichtigen. Bei Verstößen gegen das BFSG kann die zuständige Marktüberwachung Nachbesserungen verlangen. Werden Mängel nicht behoben, kommen weitere Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern oder Einschränkungen des betroffenen Angebots in Betracht.

Barrierefreiheit gehört zum normalen Website-Betrieb

Ob die gesetzlichen Anforderungen des BFSG gelten, hängt vom tatsächlichen Angebot und möglichen Ausnahmen ab. Unabhängig davon verbessert eine zugängliche Website die Bedienbarkeit für unterschiedliche Nutzergruppen.

Unternehmen sollten deshalb nicht auf einen großen Relaunch warten. Eine gezielte Prüfung der wichtigsten Funktionen ist ein guter Anfang. Werden Barrierefreiheit, Webdesign und laufende Pflege gemeinsam gedacht, lassen sich viele Probleme vermeiden, bevor sie Nutzer ausschließen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Unternehmensangebots. Ob das BFSG im Einzelfall anzuwenden ist und welche Ausnahmen oder Übergangsregelungen greifen, hängt von der jeweiligen Dienstleistung und den tatsächlichen Umständen ab.

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