V0800: Kindererziehungszeiten im Rentenkonto feststellen lassen

Kindererziehungszeiten können für das spätere Rentenkonto wichtig sein. Wir erklären allgemein verständlich, wozu der V0800 dient, wann ein Antrag erforderlich sein kann und welche Stelle für persönliche Fragen zuständig ist.

Kindererziehung kann für die gesetzliche Rente von Bedeutung sein. Damit entsprechende Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können, müssen sie im Versicherungskonto der zuständigen Person erfasst sein.

Für die Feststellung dieser Zeiten stellt die Deutsche Rentenversicherung den Antrag V0800 bereit. Der vollständige Name lautet:

„Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“

Dieser Beitrag erklärt allgemein verständlich, wozu der Antrag dient, wann eine Prüfung des Versicherungskontos sinnvoll ist und wie Betroffene selbstständig weiter vorgehen können.

Wichtiger Hinweis: CENDOVAR bietet zu diesem Antrag keine individuelle Prüfung, Antragsbearbeitung oder Beratung an. Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung.

Worum geht es beim Antrag V0800?

Mit dem Antrag V0800 können Eltern beziehungsweise andere berücksichtigungsfähige Erziehungspersonen prüfen lassen, ob Zeiten der Kindererziehung in ihrem Versicherungskonto gespeichert werden können.

Dabei geht es hauptsächlich um zwei unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten:

  1. Kindererziehungszeiten

  2. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Die Deutsche Rentenversicherung bietet den V0800 sowohl als Online-Antrag als auch als ausfüllbares PDF-Formular an. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuelle Fassung ist Version 24 mit Stand vom 29. April 2026. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich die Nutzung des Online-Formulars.

Was sind Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten. Der erziehende Elternteil muss hierfür keine eigenen Beiträge zahlen; die Beiträge werden vom Bund getragen.

Nach dem am 21. Juli 2026 geltenden Stand können grundsätzlich folgende Zeiträume berücksichtigt werden:

Geburtsdatum des Kindes Mögliche Kindererziehungszeit

vor dem 1. Januar 1992 bis zu 30 Kalendermonate

ab dem 1. Januar 1992 bis zu 36 Kalendermonate

Die Kindererziehungszeit beginnt grundsätzlich nach dem Monat der Geburt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, kann sich der anrechenbare Zeitraum entsprechend verlängern. Ob und in welchem Umfang eine Zeit tatsächlich anerkannt wird, hängt von den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Kindererziehungszeiten können sich unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Sie können außerdem dazu beitragen, erforderliche Mindestversicherungszeiten zu erfüllen.

Was sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung?

Neben den Kindererziehungszeiten können Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden.

Diese beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Geburt und reichen längstens bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes.

Berücksichtigungszeiten führen nicht in jedem Fall unmittelbar zu einem festen zusätzlichen Rentenbetrag. Sie können aber für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten wichtig sein und sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten auswirken.

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wird eine Berücksichtigungszeit nicht für jedes Kind mehrfach gezählt. Der Gesamtzeitraum kann sich jedoch bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums des zuletzt geborenen Kindes erstrecken.

Werden die Zeiten automatisch eingetragen?

Betroffene sollten nicht allein davon ausgehen, dass sämtliche Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bereits vollständig im Versicherungskonto gespeichert sind.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden diese Zeiten im Versicherungskonto grundsätzlich auf Antrag erfasst. Sind die Zeiten bereits vollständig gespeichert, ist kein erneuter Antrag erforderlich. Fehlen sie dagegen ganz oder teilweise, können sie mit dem V0800 beziehungsweise im Rahmen einer Kontenklärung geltend gemacht werden.

Der sinnvollste erste Schritt ist daher nicht automatisch das Ausfüllen eines neuen Antrags, sondern zunächst die Prüfung des eigenen Versicherungsverlaufs.

Wer kann Kindererziehungszeiten erhalten?

Kindererziehungszeiten kommen nicht ausschließlich für leibliche Mütter in Betracht.

Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung können sie unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem folgenden Elternteilen zugeordnet werden:

  • leiblichen Müttern und Vätern,

  • Adoptivmüttern und Adoptivvätern,

  • Stiefmüttern und Stiefvätern,

  • Pflegemüttern und Pflegevätern.

Bei Stief- oder Pflegekindern und in weiteren besonderen Erziehungssituationen können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein. Hierfür kann insbesondere der Zusatzfragebogen V0805 benötigt werden.

Welcher Elternteil erhält die Zeiten?

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können für denselben Zeitraum grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden.

Erzieht ein Elternteil das Kind überwiegend, werden die Zeiten grundsätzlich diesem Elternteil zugeordnet. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile nicht objektiv feststellen, greifen die gesetzlichen Zuordnungsregeln.

Gemeinsam erziehende Eltern können mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Zeiten zugeordnet werden sollen. Dafür stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0820 bereit.

Besonders wichtig: Die kurze Frist beim V0820

Die gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten gilt grundsätzlich für zukünftige Kalendermonate.

Sie kann höchstens für zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung zurückwirken. Eine freie rückwirkende Zuordnung für weiter zurückliegende Zeiträume ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Bereits verbindlich festgestellte Leistungen, Entscheidungen zum Versorgungsausgleich oder ein durchgeführtes Rentensplitting können die rückwirkende Zuordnung zusätzlich ausschließen.

Eltern, die eine bestimmte Zuordnung wünschen, sollten deshalb nicht bis zu einer späteren Kontenklärung warten.

Das gilt insbesondere, wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen und die Zeiten nicht nach der gesetzlichen Grundregel zugeordnet werden sollen.

Aktueller Hinweis zur Mütterrente III

Für vor 1992 geborene Kinder können zum Stand dieses Beitrags grundsätzlich bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszeit anerkannt werden.

Zum 1. Januar 2027 sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu 36 Monate angehoben werden. Damit sollen die Erziehungszeiten für vor und ab 1992 geborene Kinder angeglichen werden.

Für Personen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits eine Rente beziehen, soll die Berechnung weitgehend automatisch erfolgen. Wegen der technischen Umsetzung soll die Auszahlung allerdings erst 2028 beginnen und gegebenenfalls rückwirkend erfolgen.

Diese Änderung bedeutet jedoch nicht, dass bisher überhaupt nicht gemeldete Kindererziehungszeiten ohne weitere Angaben festgestellt werden können. Wer im Versicherungsverlauf keine oder nur unvollständige Kindererziehungszeiten findet, sollte den Sachverhalt weiterhin mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Redaktioneller Aktualisierungshinweis: Dieser Abschnitt sollte nach dem 1. Januar 2027 erneut anhand der dann geltenden Informationen der Deutschen Rentenversicherung überprüft werden.

Wann ist ein Antrag erforderlich?

Ein V0800 ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im Versicherungsverlauf

  • ein Kind überhaupt nicht aufgeführt ist,

  • Kindererziehungszeiten fehlen,

  • nur ein Teil des möglichen Zeitraums eingetragen wurde,

  • Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag fehlen,

  • oder die gespeicherte Zuordnung nicht den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen entspricht.

Sind die Zeiten bereits vollständig und richtig gespeichert, ist grundsätzlich kein erneuter Antrag notwendig. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein erneuter Antrag von Rentenbeziehenden nicht erforderlich ist, wenn die Zeiten bereits im Versicherungskonto erfasst wurden.

Gibt es eine allgemeine Antragsfrist?

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gehen nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung nicht allein deshalb verloren, weil sie nicht unmittelbar nach der Geburt beantragt wurden. Fehlende Zeiten können grundsätzlich auch später, beispielsweise im Rahmen einer Kontenklärung oder mit einem Rentenantrag, geltend gemacht werden.

Davon zu unterscheiden ist die gemeinsame Zuordnungserklärung V0820. Für diese gilt die kurze Rückwirkung von höchstens zwei Kalendermonaten.

Es handelt sich somit um zwei verschiedene Fragen:

  • Feststellung tatsächlich zurückliegender Erziehungszeiten: grundsätzlich auch später möglich.

  • Freie Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung: grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

So gehen Sie am besten vor

1. Versicherungsverlauf anfordern und prüfen

Prüfen Sie zunächst, welche Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bereits in Ihrem Versicherungskonto enthalten sind.

Achten Sie für jedes Kind auf:

  • den Namen und das Geburtsdatum,

  • Beginn und Ende der eingetragenen Zeiten,

  • die Zuordnung zum Elternteil,

  • mögliche Unterbrechungen,

  • und die Berücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag.

Der Versicherungsverlauf kann über das Kundenportal beziehungsweise die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden.

2. Tatsächliche Erziehungszeiträume zusammentragen

Notieren Sie für jedes Kind möglichst genau:

  • wer das Kind überwiegend erzogen hat,

  • ob die Eltern gemeinsam oder allein erzogen haben,

  • ob sich die Erziehungsverhältnisse geändert haben,

  • ob es längere Unterbrechungen gab,

  • und ob das Kind zeitweise außerhalb Deutschlands erzogen wurde.

Eine Unterbrechung kann beispielsweise vorliegen, wenn das Kind vorübergehend von einer anderen Person erzogen wurde, sich außerhalb Deutschlands aufhielt oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem Heim untergebracht war.

3. Prüfen, welche Formulare benötigt werden

Je nach Sachverhalt können unterschiedliche Formulare erforderlich sein:

V0800
Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten.

V0810
Offizielle Erläuterungen zum V0800. Diese sollten beim Ausfüllen herangezogen werden.

V0805
Zusatzfragebogen, der unter anderem bei Stief- oder Pflegekindern, Unterbrechungen, wechselnden Erziehungsverhältnissen und bestimmten weiteren Familienkonstellationen benötigt werden kann.

V0820
Gemeinsame Erklärung der Eltern über die Zuordnung der Erziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung.

Maßgeblich sind immer die Hinweise im aktuellen Antrag und die Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung.

4. Benötigte Angaben und Unterlagen bereitlegen

Regelmäßig benötigt werden insbesondere:

  • die Versicherungsnummer,

  • persönliche Angaben der antragstellenden Person,

  • Namen und Geburtsdaten der Kinder,

  • Angaben zu den tatsächlichen Erziehungszeiträumen,

  • und gegebenenfalls Personenstandsnachweise.

Der V0800 nennt als mögliche Nachweise unter anderem Geburtsurkunden, Familienbuch oder Stammbuch. Ein Geburtsnachweis kann entbehrlich sein, wenn die entsprechenden Daten bereits bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert sind oder die Personenstandsdaten auf andere Weise bestätigt werden.

Bei besonderen Sachverhalten können weitere Nachweise erforderlich werden, beispielsweise bei:

  • Stief- oder Pflegekindern,

  • Erziehungszeiten außerhalb Deutschlands,

  • selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit,

  • einer beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Versorgung,

  • oder besonderen internationalen Beschäftigungsverhältnissen.

Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung anhand des Einzelfalls.

5. V0800 online oder auf Papier ausfüllen

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt das Online-Formular.

Für den Start wird grundsätzlich nur die Rentenversicherungsnummer benötigt. Das Online-Verfahren enthält Hilfestellungen, ermöglicht den Upload von Unterlagen, eine Zwischenspeicherung von bis zu 30 Tagen und den direkten Versand mit Sendebestätigung.

Alternativ kann das PDF-Formular ausgefüllt und an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt werden.

Im Papierformular können zunächst zwei Kinder angegeben werden. Für weitere Kinder ist ein zusätzlicher Antragsvordruck vorgesehen.

6. Bei Unsicherheiten die Deutsche Rentenversicherung kontaktieren

Wer nicht sicher ist, welche Angaben oder Unterlagen im eigenen Fall erforderlich sind, sollte sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Jeder hat nach § 14 SGB I Anspruch auf Beratung über seine sozialrechtlichen Rechte und Pflichten. Zuständig ist grundsätzlich der Leistungsträger, gegenüber dem die Rechte geltend gemacht oder die Pflichten erfüllt werden sollen.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter anderem telefonische, schriftliche, persönliche und teilweise videobasierte Kontaktmöglichkeiten an. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten und Öffnungszeiten sollten unmittelbar auf der offiziellen Internetseite geprüft werden.

7. Bescheid und Versicherungsverlauf kontrollieren

Nach Abschluss des Verfahrens sollte geprüft werden, ob

  • alle Kinder erfasst wurden,

  • die Zeiträume stimmen,

  • Unterbrechungen richtig berücksichtigt wurden,

  • und die Zuordnung zum richtigen Elternteil erfolgt ist.

Bei Unklarheiten sollte die Deutsche Rentenversicherung zeitnah um Erläuterung gebeten werden.

CENDOVAR kann den Bescheid oder den persönlichen Versicherungsverlauf nicht prüfen.

Welche Angaben fragt der V0800 ab?

Der aktuelle V0800 umfasst zehn Seiten. Viele Fragen betreffen besondere Lebens- oder Versicherungsverhältnisse und sind daher nicht für jede Person gleichermaßen relevant.

Abgefragt werden insbesondere:

  • persönliche Daten und Versicherungsnummer,

  • Angaben zu den Kindern,

  • tatsächliche Erziehungszeiträume,

  • alleinige oder gemeinsame Erziehung,

  • mögliche Unterbrechungen,

  • Wohnsitz und Erziehung außerhalb Deutschlands,

  • andere deutsche Alterssicherungssysteme,

  • selbstständige oder landwirtschaftliche Tätigkeiten,

  • bestimmte ausländerrechtliche Situationen,

  • und besondere internationale Beschäftigungs- oder Versorgungskonstellationen.

Die Anzahl der Fragen bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Antrag ein besonders komplizierter Sachverhalt vorliegt. Das Formular muss unterschiedliche Lebenssituationen abdecken.

Wann sollte der Sachverhalt unmittelbar mit der Rentenversicherung geklärt werden?

Eine direkte Klärung ist besonders sinnvoll, wenn

  • das Kind zeitweise im Ausland erzogen wurde,

  • die Erziehung zwischen den Eltern wechselte,

  • die Eltern getrennt lebten,

  • eine gemeinsame Zuordnungserklärung erforderlich sein könnte,

  • ein Stief-, Pflege- oder Adoptivkind betroffen ist,

  • eine selbstständige oder landwirtschaftliche Tätigkeit bestand,

  • ein anderes Alterssicherungssystem beteiligt ist,

  • oder Angaben im Versicherungsverlauf nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

In solchen Fällen sollte nicht aufgrund eines allgemeinen Internetartikels entschieden werden, welche Angaben im Antrag gemacht werden müssen.

Typische Missverständnisse

„Die Geburt wurde gemeldet, also müssen alle Zeiten vollständig gespeichert sein.“

Die Speicherung einzelner Personendaten bedeutet nicht zwingend, dass alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vollständig festgestellt wurden. Entscheidend ist der Inhalt des Versicherungsverlaufs.

„Beide Eltern erhalten für denselben Zeitraum die Kindererziehungszeit.“

Das ist grundsätzlich nicht möglich. Für denselben Zeitraum wird die Zeit nur einem Elternteil zugeordnet.

„Die Zuordnung zum anderen Elternteil kann jederzeit rückwirkend geändert werden.“

Bei einer übereinstimmenden Erklärung ist die Rückwirkung grundsätzlich auf zwei Kalendermonate begrenzt.

„Der V0800 betrifft nur die ersten drei Lebensjahre.“

Der Antrag betrifft neben der Kindererziehungszeit auch die Berücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag.

„Ein allgemeiner Artikel kann meinen persönlichen Fall abschließend klären.“

Das ist nicht möglich. Ob eine Zeit anerkannt wird und welche Unterlagen benötigt werden, hängt von den tatsächlichen und versicherungsrechtlichen Umständen ab.

Häufige Fragen zum V0800

Muss jeder Elternteil einen V0800 stellen?

Nein. Ein neuer Antrag ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn die Zeiten im Versicherungskonto noch nicht oder nicht vollständig enthalten sind.

Können auch Väter Kindererziehungszeiten erhalten?

Ja. Entscheidend sind die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse und gegebenenfalls eine rechtzeitig abgegebene gemeinsame Zuordnungserklärung.

Können die Zeiten zwischen den Eltern aufgeteilt werden?

Ja. Eine zeitliche Aufteilung ist möglich. Bei einer gewünschten Zuordnung durch gemeinsame Erklärung müssen die Voraussetzungen und die kurze Rückwirkungsfrist des V0820 beachtet werden.

Kann der Antrag noch Jahre nach der Geburt gestellt werden?

Fehlende Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können grundsätzlich auch später geltend gemacht werden. Die zweimonatige Rückwirkungsgrenze des V0820 bleibt davon unberührt.

Schließt eine Beschäftigung die Anerkennung aus?

Eine gleichzeitige Beschäftigung schließt Kindererziehungszeiten nicht grundsätzlich aus. Die rentenrechtliche Bewertung kann jedoch von der individuellen Versicherungssituation und gesetzlichen Begrenzungen abhängen.

Muss eine Geburtsurkunde eingereicht werden?

Das hängt davon ab, welche Daten bereits gespeichert sind und welche Nachweise im jeweiligen Verfahren angefordert werden. Das aktuelle Formular weist darauf hin, wann Geburts- oder Personenstandsnachweise entfallen können.

Kann CENDOVAR beim Ausfüllen helfen?

Nein. CENDOVAR bietet für den V0800 keine individuelle Antragsbearbeitung, Prüfung oder Beratung an.

Fazit

Der V0800 dient dazu, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto feststellen zu lassen.

Vor einer Antragstellung sollte zunächst der Versicherungsverlauf geprüft werden. Sind die Zeiten bereits vollständig und richtig gespeichert, ist grundsätzlich kein weiterer Antrag notwendig. Fehlen Angaben, können Betroffene den V0800 direkt über die Deutsche Rentenversicherung einreichen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der nachträglichen Feststellung tatsächlicher Erziehungszeiten und einer gemeinsamen Erklärung über deren Zuordnung. Während fehlende Erziehungszeiten grundsätzlich auch später geltend gemacht werden können, wirkt eine Zuordnungserklärung nach V0820 grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück.

So gehen Sie jetzt weiter vor

  1. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an.

  2. Prüfen Sie die Eintragungen für jedes Kind.

  3. Notieren Sie fehlende oder möglicherweise falsche Zeiträume.

  4. Lesen Sie die offiziellen Erläuterungen V0810.

  5. Nutzen Sie bei Bedarf den offiziellen Online-Antrag V0800.

  6. Wenden Sie sich bei persönlichen Fragen direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

Empfohlene Schaltflächen

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Alle Schaltflächen sollten ausschließlich auf offizielle Seiten der Deutschen Rentenversicherung führen.

Hinweis zu CENDOVAR

CENDOVAR ist ein privates Angebot und weder eine Behörde noch ein Teil der Deutschen Rentenversicherung. CENDOVAR handelt nicht im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung und nimmt keine Anträge für sie entgegen.

Zu dem in diesem Beitrag beschriebenen Antrag bietet CENDOVAR keine individuelle Prüfung, Beratung, Antragsbearbeitung, Bescheidprüfung oder Vertretung an.

Bitte übermitteln Sie CENDOVAR keine Versicherungsverläufe, Bescheide, Geburtsurkunden oder sonstigen persönlichen Unterlagen zu diesem Verfahren.

Redaktioneller und rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag vermittelt ausschließlich allgemeine Informationen zum Antrag V0800. Er berücksichtigt keine persönlichen Lebens-, Familien-, Versicherungs- oder Versorgungssituationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Renten- oder Steuerberatung.

Ob Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten anerkannt werden, welchem Elternteil sie zugeordnet werden und welche Nachweise erforderlich sind, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im jeweiligen Verfahren.

Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, die aktuellen Formulare, die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung und der im Einzelfall ergehende Bescheid.

Die Informationen wurden anhand öffentlich zugänglicher offizieller Quellen mit Stand vom 21. Juli 2026 zusammengestellt. Gesetzliche Regelungen, Formulare und Verfahrenshinweise können sich ändern.

Offizielle Quellenbasis

Der Beitrag beruht insbesondere auf folgenden offiziellen Unterlagen:

  • V0800, Version 24, Stand 29. April 2026.

  • V0810, Version 21, Stand 29. April 2026.

  • V0820, Version 8, Stand 27. Juni 2023.

  • Themenseite „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“.

  • Hinweise zur notwendigen Antragstellung.

  • FAQ der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III.

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