Was ein Testament leistet – und was ohne Testament geschieht
Mit dem Tod einer Person geht ihr übertragbares Vermögen einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten als Ganzes auf eine oder mehrere erbende Personen über. Juristisch wird dies als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Die grundlegende Regelung enthält § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gibt es kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Die gesetzliche Erbfolge gilt auch dann, wenn eine letztwillige Verfügung nur einen Teil des Nachlasses erfasst oder sich später als unwirksam erweist. Sie orientiert sich vor allem an Verwandtschaft, Ehe oder bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft – nicht daran, welche Personen tatsächlich besonders nahestanden, Unterstützung geleistet haben oder nach dem persönlichen Willen berücksichtigt werden sollen.
Ein Testament ermöglicht es, von dieser gesetzlichen Verteilung abzuweichen. Eine testierende Person kann beispielsweise:
eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen,
unterschiedliche Erbquoten bestimmen,
unverheiratete Partner, Stiefkinder, Freunde oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigen,
bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis zuwenden,
Ersatzpersonen für den Fall des Vorversterbens bestimmen,
eine Testamentsvollstreckung anordnen,
Vorgaben für die Aufteilung des Nachlasses treffen,
gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
Die Gestaltungsfreiheit ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Insbesondere das Pflichtteilsrecht kann engen Angehörigen trotz einer Enterbung einen Geldanspruch gegen die Erben sichern.
Ein Testament wirkt erst nach dem Tod
Ein Testament regelt ausschließlich die Vermögensnachfolge nach dem Tod. Es bestimmt nicht, wer während einer Krankheit, nach einem Unfall oder bei fehlender Entscheidungsfähigkeit handeln darf. Für solche Lebenssituationen können insbesondere eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung erforderlich sein.
Das Testament ist deshalb ein wichtiger Teil der persönlichen Vorsorge, ersetzt die Vorsorge für das eigene Leben jedoch nicht.
Der entscheidende Vergleich
Bevor ein Testament formuliert wird, sollten drei Fragen beantwortet werden:
Wer würde nach der derzeitigen gesetzlichen Erbfolge erben?
Entspricht dieses Ergebnis tatsächlich den eigenen Vorstellungen?
Welche zusätzlichen Regelungen sind erforderlich, damit der Nachlass praktisch, wirtschaftlich und möglichst konfliktarm übertragen werden kann?
Erst dieser Vergleich zeigt, ob die gesetzliche Erbfolge ausreicht oder ob eine individuelle Nachlassregelung sinnvoll ist. Die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bietet hierzu eine ergänzende allgemeine Orientierung.
Wie die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten aufgebaut ist
Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet Verwandte verschiedenen Erbordnungen zu. Angehörige einer nachrangigen Ordnung kommen grundsätzlich erst dann zum Zuge, wenn keine erbberechtigte Person einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Erben erster Ordnung
Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge der verstorbenen Person. Dazu zählen insbesondere:
Kinder,
Enkel,
Urenkel und weitere direkte Nachkommen.
Leben mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder zunächst von der Erbfolge aus. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Dieser Familienzweig erhält gemeinsam den Anteil, den das vorverstorbene Kind erhalten hätte. Dieses Prinzip wird als Erbfolge nach Stämmen bezeichnet und ist in § 1924 BGB geregelt.
Beispiel: Eine unverheiratete Person hinterlässt eine Tochter und zwei Enkel eines bereits verstorbenen Sohnes. Die Tochter erhält die Hälfte des Nachlasses. Die beiden Enkel teilen sich die andere Hälfte und erhalten jeweils ein Viertel.
Erben zweiter Ordnung
Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die Erben zweiter Ordnung in Betracht. Dazu gehören nach § 1925 BGB:
die Eltern der verstorbenen Person,
deren weitere Abkömmlinge, also insbesondere Geschwister,
Nichten und Neffen sowie deren Nachkommen.
Leben beide Eltern, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Gibt es in diesem Familienzweig keine weiteren Abkömmlinge, kann der andere Elternteil allein erben.
Erben dritter und weiterer Ordnungen
Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und deren Abkömmlinge. Dazu können Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins sowie deren Nachkommen gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 1926 BGB.
Die vierte Ordnung beginnt bei den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen. Danach folgen noch entferntere Voreltern und deren Familienzweige. Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto aufwendiger kann die Feststellung der gesetzlichen Erben werden.
Was für Stiefkinder und unverheiratete Partner gilt
Stiefkinder sind allein aufgrund der Ehe oder Partnerschaft mit ihrem Elternteil keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Wurden sie nicht adoptiert, müssen sie durch Testament oder Erbvertrag ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn sie etwas erhalten sollen.
Auch unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder ob die Partner gemeinsam eine Immobilie besitzen. Ohne testamentarische oder erbvertragliche Regelung kann der überlebende Partner daher vollständig leer ausgehen.
Wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind
Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte oder ein erbberechtigter eingetragener Lebenspartner vorhanden und existiert keine wirksame Verfügung von Todes wegen, erbt nach § 1936 BGB grundsätzlich das zuständige Bundesland beziehungsweise in bestimmten Fällen der Bund.
Gruppe | Wer gehört dazu? | Wann kommt die Gruppe zum Zuge? |
|---|---|---|
Erste Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge | Sie geht allen nachfolgenden Verwandtenordnungen vor. |
Zweite Ordnung | Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und deren Nachkommen | Nur wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. |
Dritte Ordnung | Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins und deren Nachkommen | Nur wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind. |
Vierte und weitere Ordnungen | Urgroßeltern, entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge | Erst wenn keine vorrangigen Verwandten vorhanden sind. |
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | Überlebender Ehegatte beziehungsweise erbberechtigter eingetragener Lebenspartner | Erbt neben bestimmten Verwandten; die Quote hängt unter anderem vom Güterstand ab. |
Staat | Zuständiges Bundesland oder in besonderen Fällen der Bund | Nur wenn keine anderen gesetzlichen Erben und keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden sind. |
Wie viel Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben
Der überlebende Ehegatte gehört nicht zu den Erbordnungen der Verwandten. Er hat ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe richtet sich danach,
welche Verwandten außerdem vorhanden sind,
in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde,
ob besondere familienrechtliche Umstände vorliegen.
Nach § 1931 BGB erhält der überlebende Ehegatte neben Erben erster Ordnung zunächst ein Viertel und neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern zunächst die Hälfte des Nachlasses. Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil im Todesfall regelmäßig um ein weiteres Viertel. Die Grundlage dafür bildet § 1371 BGB.
Daraus ergeben sich für viele Ehen ohne abweichenden Ehevertrag folgende typische Quoten:
Ehegatte und Kinder
Hinterlässt eine verheiratete Person einen Ehegatten und Kinder und bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern nach Stämmen aufgeteilt.
Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder und keinen Ehevertrag. Stirbt ein Ehegatte ohne Testament, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte. Jedes Kind erhält ein Viertel.
Kinderlose Ehe mit noch lebenden Eltern
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen, erhält der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft regelmäßig drei Viertel. Das verbleibende Viertel fällt an die Erben zweiter Ordnung.
Beispiel: Eine verheiratete Person stirbt kinderlos. Beide Eltern leben noch. Der Ehegatte erhält drei Viertel. Jeder Elternteil erhält ein Achtel.
Viele kinderlose Ehepaare gehen irrtümlich davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch allein erbt. Tatsächlich können Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen Miterben werden. Das kann besonders bedeutsam sein, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört.
Abweichende Güterstände
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft können sich andere Erbquoten ergeben. Bei Gütertrennung gelten zudem besondere Regeln, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder erben. Eine pauschale Berechnung ohne Prüfung des Güterstands kann deshalb zu falschen Ergebnissen führen.
Für fortbestehende eingetragene Lebenspartnerschaften enthält § 10 LPartG vergleichbare erbrechtliche Regelungen.
Unverheiratete Partner erben nicht automatisch
Lebt ein Paar unverheiratet zusammen und gibt es keine wirksame testamentarische oder erbvertragliche Regelung, erhält der überlebende Partner keinen gesetzlichen Erbteil.
Beispiel: Eine unverheiratete Person hinterlässt einen Partner und ein Kind. Ohne Testament erbt grundsätzlich das Kind. Der Partner erhält keinen gesetzlichen Erbteil und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Gemeinsames Eigentum bleibt zwar entsprechend den bisherigen Eigentumsanteilen bestehen. Der Anteil der verstorbenen Person fällt jedoch in deren Nachlass und kann auf Kinder, Eltern oder andere Verwandte übergehen.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft
Hinterlässt eine Person mehrere Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Einem Miterben gehört nicht automatisch ein bestimmtes Zimmer, ein bestimmtes Konto oder ein einzelner Gegenstand. Vielmehr sind alle entsprechend ihren Erbquoten am gesamten Nachlass beteiligt.
Die Verwaltung steht den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Bei einer Immobilie, einem Unternehmen oder anderen schwer teilbaren Vermögenswerten können unterschiedliche Interessen deshalb schnell zu Konflikten führen.
In welchen Situationen ein Testament besonders wichtig sein kann
Nicht jede Person benötigt eine komplizierte Nachlassgestaltung. Ein Testament wird vor allem dann wichtig, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zum gewünschten Ergebnis führt oder wenn der Nachlass ohne zusätzliche Vorgaben schwer aufzuteilen wäre.
Unverheiratete Paare
Unverheiratete Partner haben kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Soll der überlebende Partner abgesichert werden, ist eine wirksame letztwillige Regelung regelmäßig unverzichtbar.
Dabei sollte nicht nur festgelegt werden, ob der Partner Erbe wird. Auch Pflichtteilsansprüche von Kindern, die Finanzierung laufender Verpflichtungen, das Eigentum an einer gemeinsamen Immobilie und bestehende Darlehen müssen berücksichtigt werden.
Patchworkfamilien
In Patchworkfamilien können die gesetzliche Erbfolge und ein schlichtes gegenseitiges Ehegattentestament zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Stiefkinder erben von einem nicht leiblichen und nicht adoptierenden Stiefelternteil grundsätzlich nicht automatisch.
Auch die Reihenfolge der Todesfälle kann darüber entscheiden, welcher Familienzweig am Ende welchen Anteil erhält. Eine sorgfältige Regelung sollte deshalb alle eigenen Kinder, gemeinsamen Kinder, Stiefkinder und möglichen Pflichtteilsansprüche einbeziehen.
Kinderlose Ehepaare
Ohne Testament können neben dem überlebenden Ehegatten die Eltern der verstorbenen Person oder deren Nachkommen erben. Wer möchte, dass der Ehegatte Alleinerbe wird, muss dies grundsätzlich selbst regeln. Dabei sind mögliche Pflichtteilsansprüche der Eltern zu beachten, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Immobilienvermögen
Gehört ein Haus oder eine Eigentumswohnung zum Nachlass, kann die gesetzliche Erbfolge mehrere Personen zu Miterben machen. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft werden dann gemeinsam am Nachlass beteiligt.
Ein Testament kann unter anderem festlegen:
wer Erbe der Immobilie werden soll,
ob andere Personen einen finanziellen Ausgleich erhalten,
ob ein Wohnrecht oder Nießbrauch vorgesehen werden soll,
ob die Immobilie verkauft werden darf oder soll,
wie laufende Darlehen und Kosten berücksichtigt werden.
Die rechtliche Umsetzung solcher Wünsche kann anspruchsvoll sein. Insbesondere Wohnrechte, Nießbrauch, Teilungsanordnungen und Ausgleichspflichten sollten fachkundig gestaltet werden.
Unternehmen und Gesellschaftsanteile
Bei einem Unternehmen reicht ein Testament allein häufig nicht aus. Gesellschaftsvertrag, Satzung, Nachfolgeklauseln, Vertretungsregelungen und steuerliche Folgen müssen aufeinander abgestimmt werden.
Eine testamentarisch bestimmte Person kann nicht ohne Weiteres jede gesellschaftsrechtliche Position übernehmen. Widersprechen sich Testament und Gesellschaftsvertrag, können unerwünschte oder wirtschaftlich problematische Folgen entstehen.
Minderjährige Erben
Minderjährige Kinder können erben. Bis zur Volljährigkeit wird das geerbte Vermögen jedoch grundsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter verwaltet, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
Je nach Umfang und Art des Nachlasses kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Sie kann beispielsweise sicherstellen, dass Vermögen fachkundig verwaltet, ein Unternehmen fortgeführt oder eine Immobilie nicht vorschnell veräußert wird.
Angehörige mit Behinderung oder besonderem Unterstützungsbedarf
Soll eine Person mit Behinderung oder dauerhaftem Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden, können sich anspruchsvolle erb-, sozial- und steuerrechtliche Fragen ergeben. Ein gewöhnliches Muster oder eine pauschale Erbeinsetzung reicht in solchen Fällen häufig nicht aus.
Auslandsbezug
Besondere Beratung ist sinnvoll, wenn:
die testierende Person im Ausland lebt oder einen Umzug plant,
Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist,
mehrere Staatsangehörigkeiten bestehen,
mögliche Erben im Ausland leben,
ausländische Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen zum Nachlass gehören.
Welches Erbrecht anzuwenden ist und wie ein deutsches Testament im Ausland behandelt wird, lässt sich nicht allein anhand des Wohnorts oder der Staatsangehörigkeit beantworten.
Persönliche oder gemeinnützige Begünstigte
Auch Freunde, entfernte Verwandte, Pflegepersonen, Vereine, Stiftungen oder andere Organisationen können testamentarisch bedacht werden. Sie sollten so eindeutig bezeichnet werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Was in einem Testament geregelt werden kann
Ein Testament sollte nicht nur einzelne Wünsche aufzählen. Es sollte eine klare und in sich geschlossene Nachlassregelung enthalten. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Personen, die lediglich bestimmte Aufgaben übernehmen sollen.
1. Erben einsetzen
Der Erbe tritt grundsätzlich in die vermögensrechtliche Stellung der verstorbenen Person ein. Er erhält nicht nur Vermögenswerte, sondern muss sich auch mit Nachlassverbindlichkeiten, Verträgen, Steuerangelegenheiten und der Abwicklung des Nachlasses befassen.
Wer mehrere Personen als Erben einsetzen möchte, sollte eindeutige Quoten bestimmen. Formulierungen wie „meine Kinder sollen alles gerecht aufteilen“ können vermeidbare Auslegungsfragen auslösen. Klarer ist eine eindeutige Erbeinsetzung mit festgelegten Anteilen.
Die Summe aller Erbquoten sollte den gesamten Nachlass erfassen.
2. Ersatzerben bestimmen
Ein eingesetzter Erbe kann vor der testierenden Person versterben, die Erbschaft ausschlagen oder aus einem anderen Grund wegfallen. Für diesen Fall kann nach § 2096 BGB ein Ersatzerbe bestimmt werden.
Ohne eine solche Regelung muss später durch Auslegung oder ergänzende gesetzliche Regeln geklärt werden, wer an die Stelle der weggefallenen Person tritt.
3. Vermächtnisse anordnen
Mit einem Vermächtnis kann einer Person ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet werden, ohne sie zum Erben zu machen. Das kann beispielsweise sein:
ein bestimmter Geldbetrag,
ein Fahrzeug,
ein Schmuckstück,
ein Kunstgegenstand,
ein Nutzungsrecht,
ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer des Gegenstands. Er erhält grundsätzlich einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Die gesetzliche Grundlage enthält § 1939 BGB.
Die bloße Formulierung, eine Person „bekomme das Haus“, kann unklar lassen, ob sie Erbe, Vermächtnisnehmer oder nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung begünstigt sein soll. Gerade bei wertvollen Gegenständen ist eine eindeutige rechtliche Einordnung wichtig.
4. Teilungsanordnungen treffen
Wer mehrere Erben einsetzt, kann nach § 2048 BGB Vorgaben für die spätere Aufteilung des Nachlasses machen.
Dabei muss geregelt werden, ob der Wert eines zugewiesenen Gegenstands auf den Erbteil angerechnet wird und wie Wertunterschiede ausgeglichen werden sollen. Anderenfalls können neue Streitfragen entstehen.
5. Vor- und Nacherbschaft anordnen
Bei einer Vor- und Nacherbschaft wird zunächst eine Person Vorerbe. Zu einem später festgelegten Zeitpunkt oder Ereignis geht der Nachlass auf den Nacherben über. Die Grundregel enthält § 2100 BGB.
Dieses Instrument kann beispielsweise bei Patchworkfamilien, Unternehmensvermögen oder einer langfristigen Vermögensbindung eingesetzt werden. Es bringt jedoch erhebliche rechtliche Einschränkungen und Abgrenzungsfragen mit sich und sollte nicht ohne fachkundige Gestaltung verwendet werden.
6. Testamentsvollstreckung anordnen
Eine testierende Person kann nach § 2197 BGB einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn:
der Nachlass umfangreich oder unübersichtlich ist,
mehrere Erben unterschiedliche Interessen haben,
minderjährige Erben beteiligt sind,
ein Unternehmen fortgeführt werden soll,
Vermögen über einen längeren Zeitraum verwaltet werden soll,
die testamentarischen Anordnungen zuverlässig umgesetzt werden sollen.
Aufgaben, Dauer, Befugnisse und Vergütung sollten möglichst klar geregelt werden.
7. Auflagen vorsehen
Mit einer Auflage können Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet werden. Anders als beim Vermächtnis erhält dadurch nicht zwingend eine andere Person einen eigenen einklagbaren Anspruch. Die gesetzliche Grundlage enthält § 1940 BGB.
Unklare, unzumutbare, unmögliche oder rechtlich unzulässige Bedingungen können die Umsetzung erschweren. Persönliche Wünsche sollten deshalb nicht nur emotional nachvollziehbar, sondern auch praktisch erfüllbar formuliert werden.
8. Personen enterben
Eine Person kann ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen oder dadurch enterbt werden, dass andere Personen vollständig als Erben eingesetzt werden. Bei engen Angehörigen kann trotz Enterbung ein Pflichtteilsanspruch verbleiben.
Eindeutige Angaben vermeiden spätere Auslegungsfragen
Begünstigte Personen sollten mit vollständigem Namen und bei Verwechslungsgefahr mit weiteren eindeutigen Angaben bezeichnet werden. Zusätzlich sollte geregelt werden, was geschieht, wenn eine eingesetzte Person vorverstirbt, ausschlägt oder die Zuwendung aus einem anderen Grund nicht erhalten kann.
Eigenhändiges Testament: Die Form entscheidet über die Wirksamkeit
Ein eigenhändiges Testament kann ohne Notar errichtet werden. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten werden.
Nach § 2247 BGB muss die testierende Person die Erklärung vollständig eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein am Computer geschriebener Text, ein Ausdruck, eine E-Mail, eine Textnachricht, eine Sprachaufnahme oder ein Video wird nicht allein dadurch zu einem wirksamen eigenhändigen Testament, dass die Person ihren Namen daruntersetzt.
Das gesamte Testament mit der Hand schreiben
Nicht nur die Unterschrift, sondern der vollständige Text muss handschriftlich verfasst werden. Eine andere Person darf den Text nicht vorschreiben oder stellvertretend niederschreiben.
Das Testament sollte gut lesbar sein. Besteht es aus mehreren Seiten, sollten diese nummeriert und eindeutig als zusammengehörig erkennbar sein.
Eindeutig als Testament kennzeichnen
Eine Überschrift wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ ist nicht zwingend die alleinige Voraussetzung für die Wirksamkeit, verdeutlicht aber, dass eine rechtlich verbindliche Verfügung für den Todesfall beabsichtigt ist.
Am Ende unterschreiben
Die Unterschrift sollte den vollständigen Vor- und Familiennamen enthalten und am Ende der Erklärung stehen. Nachträge unterhalb der Unterschrift können rechtliche Zweifel auslösen und sollten ihrerseits eindeutig unterschrieben und datiert werden.
Ort und Datum angeben
Das Gesetz sieht vor, dass Ort und Datum der Errichtung angegeben werden sollen. Fehlen diese Angaben, ist das Testament nicht in jedem Fall automatisch unwirksam. Sie können aber entscheidend werden, wenn mehrere Fassungen vorhanden sind oder Zweifel an der Testierfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen.
Deshalb sollten Tag, Monat, Jahr und Ort immer vollständig vermerkt werden.
Frühere Verfügungen eindeutig behandeln
Wer ein neues Testament errichtet, sollte klarstellen, ob frühere Testamente vollständig widerrufen oder nur ergänzt werden. Mehrere widersprüchliche Originale erhöhen das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten.
Bei umfangreichen Änderungen ist eine vollständig neu geschriebene und unterschriebene Fassung meist übersichtlicher als zahlreiche handschriftliche Ergänzungen.
Das notarielle Testament
Ein öffentliches Testament wird nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet. Die testierende Person kann ihren letzten Willen erklären oder eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese den letzten Willen enthält.
Das notarielle Verfahren bietet insbesondere folgende Vorteile:
Die persönlichen Ziele und familiären Verhältnisse werden strukturiert erfasst.
Rechtliche Begriffe und Gestaltungsinstrumente können eindeutig verwendet werden.
Formfehler und widersprüchliche Regelungen lassen sich eher vermeiden.
Identität und Testierfähigkeit werden im Rahmen der Beurkundung geprüft.
Die Urkunde wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert.
Ein notarielles Testament kann zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll in vielen Fällen einen Erbschein als Erbnachweis entbehrlich machen.
Ob ein Erbschein tatsächlich nicht benötigt wird, hängt von der konkreten Urkunde, dem Nachlass und der Stelle ab, gegenüber der das Erbrecht nachgewiesen werden muss.
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich insbesondere nach dem maßgeblichen Geschäftswert. Eine pauschale Kostenangabe ohne Kenntnis des Vermögens und der gewünschten Gestaltung ist deshalb nicht sinnvoll.
Testierfähigkeit als Grundvoraussetzung
Eine Person muss bei der Errichtung eines Testaments testierfähig sein. Sie muss Bedeutung und Folgen ihrer Anordnungen verstehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die gesetzlichen Grundlagen enthält § 2229 BGB.
Bestehen bereits gesundheitliche Einschränkungen oder sind spätere Zweifel absehbar, sollte die Nachlassplanung nicht unnötig aufgeschoben werden. Eine notarielle Errichtung kann die Umstände der Testamentserrichtung nachvollziehbarer dokumentieren, garantiert jedoch nicht, dass spätere Streitigkeiten vollständig ausgeschlossen sind.
Kriterium | Eigenhändiges Testament | Notarielles Testament |
|---|---|---|
Errichtung | Vollständig handschriftlich und eigenhändig unterschrieben | Erklärung oder Übergabe einer Schrift gegenüber einer Notarin oder einem Notar |
Rechtliche Gestaltung | Keine automatische rechtliche Beratung | Beratung, Entwurf und rechtliche Formulierung im Beurkundungsverfahren |
Aufbewahrung | Privat oder auf Wunsch in besonderer amtlicher Verwahrung | Amtliche Verwahrung und Registrierung |
Risiko von Form- und Auslegungsfehlern | Bei unklaren oder fehlerhaften Formulierungen erhöht | Durch das notarielle Verfahren regelmäßig geringer |
Kosten | Keine Beurkundungsgebühr; Kosten können für amtliche Verwahrung und spätere Nachweise entstehen | Gesetzlich festgelegte Gebühren nach dem maßgeblichen Geschäftswert |
Erbnachweis nach dem Tod | Häufig kann zusätzlich ein Erbschein erforderlich werden | Kann in vielen Fällen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis ausreichen |
Besonders geeignet | Einfache, eindeutig überschaubare Verhältnisse | Komplexe Familien, Immobilien, Unternehmen, Auslandsbezug oder besondere Gestaltungswünsche |
Gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls diese Möglichkeit vor. Unverheiratete Paare können dagegen kein gemeinschaftliches Testament im rechtlichen Sinne errichten.
Form des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments
Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es grundsätzlich, wenn ein Ehegatte den vollständigen Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Der andere Ehegatte muss die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnen. Beide sollten bei ihrer Unterschrift Ort und Datum angeben.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 2267 BGB.
Eine bloße Unterschrift unter einem ausgedruckten gemeinsamen Text erfüllt diese Form nicht.
Was unter einem Berliner Testament verstanden wird
Als Berliner Testament wird üblicherweise eine Gestaltung bezeichnet, bei der sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Kinder oder andere begünstigte Personen sollen erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten erben und werden häufig als Schlusserben bezeichnet.
Diese Gestaltung kann den überlebenden Ehegatten zunächst wirtschaftlich absichern. Sie ist jedoch nicht automatisch für jede Familie die beste Lösung.
Pflichtteilsansprüche beim ersten Todesfall
Werden die Kinder beim ersten Todesfall nicht Erben, sind sie grundsätzlich enterbt. Sie können dann ihren Pflichtteil verlangen. Das kann beim überlebenden Ehegatten zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht.
Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann das Verhalten der Kinder beeinflussen, verhindert einen bestehenden Pflichtteilsanspruch aber nicht automatisch. Die Folgen einer solchen Klausel sollten sorgfältig geprüft werden.
Mögliche Bindungswirkung
Bestimmte Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können wechselbezüglich sein. Das bedeutet, dass die Anordnung des einen Ehegatten mit der Anordnung des anderen rechtlich verbunden ist.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten gelten für einen einseitigen Widerruf solcher Verfügungen besondere Form- und Zugangsvoraussetzungen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Regelungen gebunden sein und die Schlusserbeneinsetzung möglicherweise nicht mehr beliebig ändern. Die wesentlichen Regeln enthalten § 2270 BGB und § 2271 BGB.
Die gewünschte Bindung sollte ausdrücklich geregelt werden. Dabei ist insbesondere zu klären:
Welche Anordnungen sollen bindend sein?
Welche Änderungen darf der überlebende Ehegatte noch vornehmen?
Darf er Schlusserben austauschen oder Erbquoten verändern?
Welche Folgen soll eine Wiederheirat haben?
Wie sollen Schenkungen des überlebenden Ehegatten behandelt werden?
Was gilt bei einem Zerwürfnis mit einem vorgesehenen Schlusserben?
Steuerliche Folgen prüfen
Wenn die Kinder beim ersten Todesfall nichts erhalten, werden ihre persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge für diesen Erwerb möglicherweise nicht genutzt. Beim zweiten Todesfall kann sich dann ein größerer Nachlass bei einer einzigen Übertragung konzentrieren.
Ob daraus tatsächlich eine Steuerbelastung entsteht, hängt unter anderem von Nachlasswert, Verwandtschaftsverhältnis, früheren Schenkungen, Vermögensart und den dann geltenden steuerlichen Regelungen ab. Ein Berliner Testament sollte bei größeren Vermögen deshalb auch steuerlich geprüft werden.
Besondere Vorsicht in Patchworkfamilien
Setzen sich Ehegatten mit Kindern aus früheren Beziehungen gegenseitig zu Alleinerben ein, verlieren die Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten zunächst ihre Erbenstellung und haben regelmäßig nur einen Pflichtteilsanspruch.
Sind sie nicht zugleich Kinder des überlebenden Ehegatten, besitzen sie nach dessen Tod kein gesetzliches Erbrecht. Ohne eindeutige Schlusserbeneinsetzung oder andere Gestaltung können sie daher dauerhaft leer ausgehen.
Möglichkeiten für unverheiratete Paare
Unverheiratete Partner können jeweils ein Einzeltestament errichten. Solche Einzeltestamente bleiben grundsätzlich einseitig widerrufbar.
Soll eine stärkere gegenseitige Bindung entstehen, kann ein notarieller Erbvertrag in Betracht kommen. Ein Erbvertrag muss nach § 2276 BGB notariell beurkundet werden.
Pflichtteil: Die wichtigste Grenze der Testierfreiheit
Ein Testament ermöglicht es, gesetzliche Erben auszuschließen oder ihre Erbquoten zu verändern. Bestimmte enge Angehörige können trotzdem einen Pflichtteilsanspruch haben.
Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:
die Abkömmlinge der verstorbenen Person,
der überlebende Ehegatte,
der überlebende eingetragene Lebenspartner,
die Eltern, wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben wären, insbesondere wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister, Nichten, Neffen, unverheiratete Partner und nicht adoptierte Stiefkinder sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.
Die zentrale Regelung enthält § 2303 BGB.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Eine pflichtteilsberechtigte Person wird durch den Pflichtteil nicht zum Miterben. Sie erhält grundsätzlich auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand.
Der Pflichtteil ist vielmehr ein Geldanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Seine Höhe entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel für die Berechnung
Eine verheiratete Person lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt einen Ehegatten sowie zwei Kinder. Ohne Testament würde der Ehegatte die Hälfte erhalten. Jedes Kind hätte einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel.
Setzt die verstorbene Person den Ehegatten zum Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes grundsätzlich die Hälfte seines gesetzlichen Viertels und damit ein Achtel des maßgeblichen Nachlasswertes.
Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro entspräche dies rechnerisch 50.000 Euro je Kind. Ob der zugrunde gelegte Nachlasswert zutreffend ist und welche Verbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Enterbung und Pflichtteilsentzug sind nicht dasselbe
Eine Enterbung kann durch Testament grundsätzlich frei angeordnet werden. Der vollständige Entzug des Pflichtteils ist dagegen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Die Gründe sind in § 2333 BGB geregelt. Ein bloßer Kontaktabbruch, familiäre Spannungen, unterschiedliche Lebensvorstellungen oder persönliche Enttäuschungen reichen regelmäßig nicht aus.
Wer einen Pflichtteilsentzug beabsichtigt, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderliche Begründung fachkundig prüfen lassen.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsberechtigter kann vertraglich auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht erfordert nach § 2348 BGB notarielle Beurkundung.
In der Praxis kann ein Verzicht mit einer Abfindung verbunden werden. Höhe, steuerliche Behandlung und Auswirkungen auf weitere Familienmitglieder sollten sorgfältig geprüft werden.
Frühere Schenkungen können relevant bleiben
Bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Berechnung hängt unter anderem von Zeitpunkt, Art und Ausgestaltung der Schenkung sowie vom Verhältnis zwischen den Beteiligten ab.
Wer größere Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten übertragen hat oder übertragen möchte, sollte diese Vorgänge in die Nachlassplanung einbeziehen. Ein Testament allein beseitigt mögliche Ergänzungsansprüche nicht.
Liquidität rechtzeitig berücksichtigen
Pflichtteilsansprüche werden grundsätzlich in Geld geltend gemacht. Besteht der Nachlass hauptsächlich aus einer selbst genutzten Immobilie, einem Betrieb oder anderen nicht kurzfristig verfügbaren Vermögenswerten, kann dies den Erben vor erhebliche Finanzierungsprobleme stellen.
Eine tragfähige Nachlassplanung betrachtet deshalb nicht nur die gewünschte Erbfolge, sondern auch:
den voraussichtlichen Nachlasswert,
bestehende Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten,
mögliche Pflichtteilsansprüche,
verfügbares Geldvermögen,
Versicherungsleistungen,
steuerliche Belastungen,
notwendige Ausgleichszahlungen.
Häufige Fehler bei Testamenten
Viele spätere Streitigkeiten entstehen nicht deshalb, weil keine Vorstellung über die gewünschte Erbfolge bestand. Sie entstehen, weil die Vorstellung formal unwirksam, widersprüchlich oder unvollständig festgehalten wurde.
1. Nur einen Ausdruck unterschreiben
Ein am Computer erstelltes und lediglich unterschriebenes Schriftstück ist kein wirksames eigenhändiges Testament. Der gesamte Text muss handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.
2. Nur Gegenstände verteilen, aber keine Erben einsetzen
Formulierungen wie „meine Tochter bekommt das Haus und mein Sohn das Geld“ lassen offen, wer Erbe werden soll, wie Schulden verteilt werden und was mit nicht erwähnten Vermögenswerten geschieht.
Zuerst sollte die Erbeinsetzung geklärt werden. Einzelne Gegenstände können anschließend durch Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen zugewiesen werden.
3. Unklare oder widersprüchliche Erbquoten verwenden
Die Quoten aller eingesetzten Erben sollten zusammen den gesamten Nachlass ergeben. Unvollständige, sich überschneidende oder rechnerisch fehlerhafte Angaben können Auslegungsprobleme verursachen.
4. Keine Ersatzperson bestimmen
Verstirbt ein eingesetzter Erbe vor der testierenden Person oder schlägt er die Erbschaft aus, kann eine Lücke entstehen. Für jede wesentliche Erbeinsetzung sollte deshalb geprüft werden, ob ein Ersatzerbe benannt werden muss.
5. Den Ehegatten irrtümlich für den automatischen Alleinerben halten
Auch in einer kinderlosen Ehe kann der Ehegatte gemeinsam mit Eltern, Geschwistern, Nichten oder Neffen erben. Wer den Ehegatten allein absichern möchte, muss die gesetzliche Erbfolge mit dem eigenen Wunsch vergleichen.
6. Unverheiratete Partner und Stiefkinder übersehen
Unverheiratete Partner und nicht adoptierte Stiefkinder erben nicht automatisch. Sollen sie berücksichtigt werden, müssen sie eindeutig in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen benannt werden.
7. Erbe und Vermächtnis verwechseln
Ein Erbe übernimmt eine umfassende Rechtsstellung. Ein Vermächtnisnehmer erhält grundsätzlich nur einen Anspruch auf die zugewendete Leistung. Werden beide Begriffe unklar verwendet, kann später streitig werden, welche Stellung tatsächlich gewollt war.
8. Frühere Testamente nicht eindeutig widerrufen
Mehrere unterschiedliche Fassungen können sich ergänzen, teilweise aufheben oder widersprechen. Ein neues Testament sollte klarstellen, in welchem Umfang frühere Verfügungen widerrufen werden.
9. Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments unterschätzen
Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an wechselbezügliche Verfügungen gebunden sein. Die Vorstellung, ein gemeinschaftliches Testament könne jederzeit problemlos neu geschrieben werden, ist daher gefährlich.
10. Pflichtteil und verfügbare Liquidität nicht berücksichtigen
Ein Alleinerbe kann verpflichtet sein, erhebliche Geldbeträge an Pflichtteilsberechtigte zu zahlen. Fehlt ausreichend Liquidität, kann im ungünstigen Fall ein Darlehen oder die Veräußerung von Nachlassvermögen erforderlich werden.
11. Testament und andere Verträge nicht aufeinander abstimmen
Gesellschaftsverträge, Lebensversicherungen, Bezugsrechte, Eheverträge, Schenkungsverträge und Vereinbarungen über gemeinsames Eigentum können die wirtschaftlichen Folgen der Nachlassplanung beeinflussen.
Alle maßgeblichen Dokumente sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
12. Bestattungswünsche ausschließlich im Testament aufbewahren
Ein Testament wird möglicherweise erst eröffnet, nachdem erste Entscheidungen zur Bestattung bereits getroffen werden mussten. Dringende persönliche Wünsche sollten deshalb zusätzlich einer vertrauenswürdigen Person mitgeteilt und gesondert auffindbar dokumentiert werden.
13. Das Original unauffindbar verwahren
Ein rechtlich gutes Testament erfüllt seinen Zweck nicht zuverlässig, wenn niemand von seiner Existenz weiß oder das Original nicht gefunden wird. Sicherheit und Auffindbarkeit müssen gemeinsam berücksichtigt werden.
14. Veränderungen im Leben nicht nachtragen
Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt, Adoption, Todesfälle, Vermögensübertragungen oder ein Umzug ins Ausland können die gewünschte und die gesetzliche Erbfolge grundlegend verändern. Ein einmal errichtetes Testament sollte deshalb nicht jahrzehntelang ungeprüft bleiben.
Testament sicher aufbewahren und auffindbar machen
Die Aufbewahrung entscheidet mit darüber, ob der letzte Wille im Todesfall tatsächlich berücksichtigt wird. Ein Testament sollte vor Verlust, Beschädigung, unbefugten Veränderungen und Vernichtung geschützt sein. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass das Original nach dem Tod gefunden und dem zuständigen Nachlassgericht übergeben wird.
Private Aufbewahrung
Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich privat aufbewahrt werden. Möglich sind beispielsweise ein verschlossener Dokumentenordner, ein Tresor oder ein anderer sicherer Ort.
Mindestens eine vertrauenswürdige Person sollte wissen:
dass ein Testament existiert,
wo sich das Original befindet,
wie im Todesfall darauf zugegriffen werden kann.
Der vollständige Inhalt muss nicht zwingend mitgeteilt werden. Ein Hinweis auf den Verwahrort kann genügen.
Bei einem Bankschließfach sollte bedacht werden, ob und wie Hinterbliebene nach dem Tod Zugang erhalten. Entscheidend ist nicht nur der Schutz vor unbefugtem Zugriff, sondern auch die rechtzeitige Auffindbarkeit.
Besondere amtliche Verwahrung
Ein eigenhändiges Testament kann auf Wunsch in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Anspruch darauf ergibt sich aus § 2248 BGB.
Die amtliche Verwahrung verringert das Risiko, dass das Dokument verloren geht, übersehen oder bewusst zurückgehalten wird.
Zentrales Testamentsregister
Notarielle Testamente, Erbverträge und eigenhändige Testamente in besonderer amtlicher Verwahrung werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst.
Das Register speichert nicht den Inhalt des Testaments. Es enthält insbesondere die erforderlichen Personen-, Urkunden- und Verwahrangaben, damit die Urkunde im Sterbefall aufgefunden werden kann.
Rein privat aufbewahrte Testamente können nicht unmittelbar im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Ein eigenhändiges Testament wird registriert, wenn es in die besondere amtliche Verwahrung des Gerichts gelangt.
Was im Sterbefall geschieht
Wird ein Sterbefall in Deutschland beurkundet, informiert das Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Das Register prüft, ob Verwahrangaben vorhanden sind, und benachrichtigt die Verwahrstelle sowie das zuständige Nachlassgericht.
Die verwahrte Urkunde wird anschließend an das Nachlassgericht übermittelt und dort eröffnet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass amtlich verwahrte Verfügungen im Nachlassverfahren berücksichtigt werden.
Ablieferungspflicht bei privat verwahrten Testamenten
Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament im Besitz hat, muss es nach Kenntnis vom Tod der testierenden Person unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2259 BGB.
Die besitzende Person darf nicht selbst entscheiden, ob das Testament wirksam, aktuell oder inhaltlich sinnvoll ist. Auch ältere, widerrufene oder scheinbar widersprüchliche Testamente sind abzuliefern. Die rechtliche Bewertung ist Aufgabe des Nachlassgerichts.
Original und Kopien klar unterscheiden
Das Original sollte eindeutig erkennbar sein. Kopien können als Information für Vertrauenspersonen hilfreich sein, sollten aber als Kopien gekennzeichnet werden. Auf ihnen kann vermerkt werden, wo sich das Original befindet.
Persönliche Zugangsdaten, Passwörter oder ständig wechselnde Vermögensübersichten sollten nicht ungeschützt in das Testament aufgenommen werden. Dafür eignet sich eine gesonderte, regelmäßig aktualisierte und sicher verwahrte Nachlassübersicht.
Testament widerrufen, ändern und regelmäßig überprüfen
Ein Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden. Dies ergibt sich aus § 2253 BGB.
Ein Widerruf kann insbesondere durch ein neues Testament erfolgen. Enthält eine spätere Verfügung Regelungen, die einer früheren widersprechen, wird die frühere Verfügung insoweit aufgehoben. Die Einzelheiten regelt § 2258 BGB.
Aus Gründen der Klarheit sollte ein neues Testament ausdrücklich bestimmen, ob alle früheren Verfügungen widerrufen werden. Das bloße Nebeneinander mehrerer Fassungen erhöht den späteren Auslegungsaufwand.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen können Bindungswirkungen bestehen. Eine einseitige Änderung ist dann möglicherweise nur unter besonderen Voraussetzungen oder überhaupt nicht mehr möglich. Vor einer Änderung sollte deshalb geprüft werden, welche Verfügungen bindend sind.
Nach welchen Ereignissen eine Überprüfung sinnvoll ist
Ein Testament sollte insbesondere überprüft werden nach:
einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
einer Trennung oder Scheidung,
der Geburt oder Adoption eines Kindes,
dem Tod eines eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmers oder Testamentsvollstreckers,
einer erheblichen Veränderung des Vermögens,
dem Erwerb oder Verkauf einer Immobilie,
einer Unternehmensgründung, Unternehmensübertragung oder Betriebsaufgabe,
größeren Schenkungen,
einem dauerhaften Umzug ins Ausland,
einer Änderung der familiären Beziehungen,
wesentlichen Änderungen im Erb- oder Steuerrecht.
Eine bloße Trennung beendet das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten nicht in jedem Fall sofort. Auch testamentarische Begünstigungen können je nach Stand des Scheidungsverfahrens und konkreter Formulierung fortbestehen. Bei einer Trennung sollte die Nachlassplanung deshalb zeitnah fachkundig geprüft werden.
Kompakte Checkliste für die Nachlassplanung
Erfassen Sie Ihre wesentlichen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verträge und Beteiligungen vollständig.
Stellen Sie fest, welche Personen nach der aktuellen gesetzlichen Erbfolge erben würden.
Berechnen oder prüfen Sie die voraussichtlichen gesetzlichen Erbquoten unter Berücksichtigung Ihres Familienstands und Güterstands.
Vergleichen Sie die gesetzliche Erbfolge mit Ihrer tatsächlich gewünschten Verteilung.
Bestimmen Sie eindeutig, wer Erbe werden soll und welche Erbquote jede Person erhält.
Benennen Sie Ersatzerben für den Fall, dass eine eingesetzte Person vorverstirbt oder die Erbschaft nicht annimmt.
Trennen Sie die Erbeinsetzung klar von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen und persönlichen Wünschen.
Berücksichtigen Sie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Partner, eigene Kinder, Stiefkinder und frühere Familienbeziehungen bewusst.
Prüfen Sie mögliche Pflichtteilsansprüche und die dafür erforderliche Liquidität.
Klären Sie, ob eine Testamentsvollstreckung oder eine andere besondere Gestaltung erforderlich ist.
Stimmen Sie das Testament mit Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen, Versicherungen, Bezugsrechten und früheren Schenkungen ab.
Entscheiden Sie bewusst zwischen einem eigenhändigen und einem notariellen Testament.
Achten Sie bei einem eigenhändigen Testament auf den vollständig handschriftlichen Text, eine abschließende Unterschrift sowie Ort und Datum.
Regeln Sie eindeutig, wie mit früheren Testamenten und Erbverträgen verfahren werden soll.
Bewahren Sie das Original sicher und zugleich auffindbar auf oder nutzen Sie die besondere amtliche Verwahrung.
Informieren Sie mindestens eine vertrauenswürdige Person über die Existenz und den Verwahrort des Testaments.
Überprüfen Sie die Regelung nach wesentlichen familiären, persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Veränderungen.
Fazit
Ein Testament schafft die Möglichkeit, den eigenen Nachlass nach persönlichen Vorstellungen zu ordnen. Ohne eine wirksame Verfügung von Todes wegen greift die gesetzliche Erbfolge. Diese kann zum gewünschten Ergebnis führen, muss es aber nicht.
Besonders unverheiratete Paare, Patchworkfamilien, kinderlose Ehepaare sowie Personen mit Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen oder besonderen familiären Konstellationen sollten genau prüfen, wer ohne Testament erben würde. Häufig zeigt bereits dieser Vergleich, dass eine individuelle Regelung erforderlich ist.
Entscheidend ist nicht, dass ein Testament möglichst lang oder kompliziert formuliert wird. Es muss formwirksam, eindeutig, vollständig und mit den übrigen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen abgestimmt sein. Erbeinsetzung, Erbquoten, Ersatzpersonen, Vermächtnisse, Pflichtteile und Aufbewahrung sollten als zusammenhängende Planung betrachtet werden.
Eine strukturierte Vermögens- und Familienübersicht ist dafür ein guter erster Schritt. Sie schafft Klarheit über die eigenen Ziele und bildet eine verlässliche Grundlage für ein anschließendes Gespräch mit einer Notarin, einem Notar, einer im Erbrecht qualifizierten Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie bei steuerlichen Fragen mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung zum deutschen Erbrecht. Er stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt weder die Prüfung des persönlichen Einzelfalls noch die rechtssichere Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags.
Erbquoten, Pflichtteilsansprüche, Bindungswirkungen, steuerliche Folgen und die Wirksamkeit einzelner Formulierungen können von persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Umständen abhängen. Cendovar prüft oder entwirft auf Grundlage dieses Beitrags keine rechtsverbindlichen Testamente und vertritt Nutzer nicht gegenüber Gerichten, Behörden oder anderen Beteiligten.
Für eine verbindliche Gestaltung wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise an eine entsprechend qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Steuerliche Auswirkungen sollten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geklärt werden.
Rechts- und Informationsstand: 7. August 2026.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Erben und Vererben
Bürgerliches Gesetzbuch – § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch – § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch – § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch – § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch – § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
Bürgerliches Gesetzbuch – § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Bürgerliches Gesetzbuch – § 2303 Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils



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