Sorgerechtsverfügung: Für minderjährige Kinder vorsorgen und einen geeigneten Vormund benennen

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festhalten, welche Vertrauensperson sie sich nach ihrem Tod als Vormund für ihre minderjährigen Kinder wünschen. Die benannte Person erhält dadurch jedoch nicht automatisch das Sorgerecht: Ob eine Vormundschaft erforderlich ist und wer das Amt übernimmt, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung der elterlichen Verfügung, der Eignung der Person, des Kindeswillens und vor allem des Kindeswohls.

Ein Elternteil und eine vertraute erwachsene Person besprechen in ruhiger Atmosphäre die Vorsorge für ein minderjähriges Kind.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Eltern sorgen jeden Tag dafür, dass ihre Kinder geschützt, betreut und gut begleitet werden. Dazu gehören Entscheidungen über Gesundheit, Schule, Wohnort, Erziehung und finanzielle Angelegenheiten. Zu einer umfassenden Familienvorsorge kann deshalb auch die Frage gehören, wer diese Verantwortung übernehmen soll, wenn Eltern versterben.

Mit einer sogenannten Sorgerechtsverfügung können Eltern für diesen Fall festhalten, wen sie sich als Vormund für ihre minderjährigen Kinder wünschen. Sie können außerdem eine Ersatzperson benennen und bestimmte Personen von einer Vormundschaft ausschließen.

Der Begriff „Sorgerechtsverfügung“ ist gebräuchlich, rechtlich aber erklärungsbedürftig: Das Dokument überträgt das Sorgerecht nicht unmittelbar auf die genannte Person. Es handelt sich vielmehr um die Benennung eines Vormunds durch eine letztwillige Verfügung.

Die gesetzliche Grundlage enthält § 1782 BGB. Danach können Eltern unter den dort genannten Voraussetzungen eine natürliche Person als Vormund, Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder oder bestimmte Personen zum Ausschluss von der Vormundschaft benennen.

Informationsstand: August 2026

Vier Begriffe, die Sie unterscheiden sollten

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge bezeichnet die gesetzliche Verantwortung der sorgeberechtigten Eltern. Sie umfasst insbesondere die Sorge für die Person des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens.

Vormundschaft

Eine Vormundschaft wird insbesondere erforderlich, wenn ein minderjähriges Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht oder seine Eltern es in den maßgeblichen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht vertreten dürfen.

Benennung eines Vormunds

Mit der Benennung erklären Eltern, welche Person sie sich als späteren Vormund wünschen. Diese Erklärung wird in einer letztwilligen Verfügung festgehalten.

Bestellung eines Vormunds

Erst durch die Bestellung des Familiengerichts erhält eine Person tatsächlich das Amt des Vormunds.

Nach § 1773 BGB muss das Familiengericht eine Vormundschaft anordnen und einen Vormund bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Sorgerechtsverfügung ist deshalb weder eine sofort wirksame Vollmacht noch eine private Übertragung des Sorgerechts. Sie ist eine gesetzlich vorgesehene Vorgabe für eine mögliche spätere gerichtliche Entscheidung.

Wann wird eine Sorgerechtsverfügung praktisch relevant?

Entscheidend ist zunächst, ob nach dem Tod eines Elternteils noch eine Person vorhanden ist, die die elterliche Sorge ausübt oder auf die sie übertragen werden kann.

Tod eines gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils

Stand die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu und verstirbt ein Elternteil, steht die Sorge nach § 1680 Absatz 1 BGB grundsätzlich dem überlebenden Elternteil allein zu.

Eine vom verstorbenen Elternteil benannte Vertrauensperson wird in dieser Situation nicht automatisch Vormund. Die elterliche Sorge des überlebenden Elternteils hat grundsätzlich Vorrang.

Beispiel: Beide Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Ein Elternteil hat die eigene Schwester als gewünschte Vormundin benannt. Nach seinem Tod übt der andere Elternteil die elterliche Sorge grundsätzlich allein weiter aus. Die Schwester erhält aufgrund der Verfügung kein eigenes Sorgerecht.

Tod eines allein sorgeberechtigten Elternteils

Stand einem Elternteil die Sorge in einem der von § 1680 Absatz 2 BGB erfassten Fälle allein zu, prüft das Familiengericht nach dessen Tod zunächst, ob die elterliche Sorge auf den überlebenden anderen Elternteil übertragen werden kann.

Das Gericht soll die Sorge übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine private Sorgerechtsverfügung kann den anderen rechtlichen Elternteil deshalb nicht ohne Weiteres von der elterlichen Sorge ausschließen.

Erst wenn eine Übertragung nicht in Betracht kommt, wird regelmäßig eine Vormundschaft erforderlich. Dann kann eine wirksame Benennung in der letztwilligen Verfügung maßgeblich werden.

Tod beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern

Sind beide sorgeberechtigten Eltern verstorben, steht das minderjährige Kind regelmäßig nicht mehr unter elterlicher Sorge. Das Familiengericht muss prüfen, eine Vormundschaft anordnen und einen Vormund bestellen.

In dieser Situation besitzt die Sorgerechtsverfügung ihren wichtigsten praktischen Anwendungsbereich: Sie gibt dem Gericht eine klare, gesetzlich vorgesehene Orientierung dazu, wem die Eltern die Verantwortung für ihr Kind zugetraut haben.

Tod des allein sorgeberechtigten Elternteils ohne Übertragung auf den anderen Elternteil

Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, ist ebenfalls eine Vormundschaft notwendig. Eine formwirksame Benennung des verstorbenen Elternteils wird dann berücksichtigt.

Nur vorübergehende Verhinderung der Eltern

Eine Sorgerechtsverfügung ist für den Todesfall bestimmt. Sie regelt nicht automatisch, wer handeln darf, wenn Eltern lediglich:

  • vorübergehend schwer erkrankt sind

  • nach einem Unfall nicht ansprechbar sind

  • längere Zeit im Krankenhaus liegen

  • vorübergehend nicht erreichbar sind

  • sich im Ausland befinden

  • einzelne Termine oder Entscheidungen nicht wahrnehmen können

Kann ein Elternteil die Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben, kann das Familiengericht nach § 1674 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen. Bei gemeinsamer Sorge übt der andere Elternteil sie unter den Voraussetzungen des § 1678 BGB grundsätzlich allein aus.

Für vorübergehende Notfälle sollten Eltern deshalb ergänzend einen Kindernotfallplan, verlässliche Kontaktpersonen und passende Einzelvollmachten vorbereiten.

Situation

Grundsätzliche Folge

Bedeutung der Sorgerechtsverfügung

Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil stirbt

Der überlebende Elternteil übt die elterliche Sorge grundsätzlich allein aus

In der Regel noch keine Vormundbestellung

Ein allein sorgeberechtigter Elternteil stirbt

Das Familiengericht prüft zunächst eine mögliche Übertragung auf den anderen Elternteil

Die Verfügung kann wichtig werden, verdrängt den anderen Elternteil aber nicht automatisch

Beide sorgeberechtigten Eltern sterben

Eine Vormundschaft wird regelmäßig erforderlich

Die Benennung eines gewünschten Vormunds erhält besondere Bedeutung

Eltern sind nur vorübergehend verhindert

Je nach Situation gelten andere gesetzliche oder praktische Regelungen

Die Sorgerechtsverfügung allein reicht nicht aus

Wer kann einen Vormund benennen?

Nach § 1782 BGB können Eltern einen Vormund durch letztwillige Verfügung benennen, wenn ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

Das bedeutet insbesondere:

  • Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können jeweils eine entsprechende Verfügung treffen.

  • Ein allein sorgeberechtigter Elternteil kann einen Vormund benennen, wenn ihm die erforderlichen Sorgebereiche zustehen.

  • Bei aufgeteilten oder eingeschränkten Sorgebefugnissen sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

  • Ein Stiefelternteil, Lebensgefährte oder eine andere Bezugsperson ohne eigene rechtliche Eltern- und Sorgestellung besitzt nicht allein aufgrund der persönlichen Beziehung zum Kind ein Benennungsrecht.

  • Eine solche Vertrauensperson kann jedoch von einem benennungsberechtigten Elternteil als Vormund vorgeschlagen werden.

Die Benennung und der Ausschluss einer Person können nach § 1782 BGB unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Gerade in Patchwork- und Regenbogenfamilien ist es wichtig, zwischen rechtlicher Elternschaft, sozialer Elternschaft und bestehender elterlicher Sorge zu unterscheiden. Nicht jede Person, die im Alltag eine Elternrolle übernimmt, ist automatisch rechtlicher Elternteil oder sorgeberechtigt.

Was gilt bei widersprüchlichen Verfügungen der Eltern?

Treffen Eltern unterschiedliche oder einander widersprechende letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss eines Vormunds, gilt nach § 1782 Absatz 2 BGB die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

Widersprüche können beispielsweise entstehen, wenn:

  • beide Eltern unterschiedliche Personen benennen

  • ein Elternteil eine Person benennt, die der andere ausschließt

  • verschiedene Ersatzpersonen ohne eindeutige Reihenfolge genannt werden

  • mehrere Fassungen existieren

  • eine ältere Verfügung nicht ausdrücklich ersetzt wurde

Eltern sollten ihre Vorstellungen deshalb möglichst miteinander abstimmen und klar formulieren, welche Fassung aktuell gelten soll.

Können Eltern eine gemeinsame Verfügung errichten?

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament genügt es nach § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte den vollständigen Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Auch die zweite Unterschrift sollte mit Ort und Datum versehen werden.

Nicht miteinander verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten. Sie benötigen jeweils eine eigene formwirksame Verfügung oder können eine andere notarielle Gestaltung prüfen lassen.

Welche Person kann als Vormund benannt werden?

Eltern können grundsätzlich eine natürliche Person benennen. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Großeltern

  • volljährige Geschwister der Eltern

  • andere Verwandte

  • enge Freunde

  • ein Stiefelternteil

  • die Partnerin oder der Partner eines Elternteils

  • eine andere langjährige Bezugsperson des Kindes

Nach § 1775 BGB können Ehegatten gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Zwei nicht miteinander verheiratete Personen können dagegen nicht ohne Weiteres als gemeinschaftliches Vormundspaar bestellt werden.

Benannt werden sollte eine volljährige Person. Geschäftsunfähige Personen können nach § 1784 BGB nicht zum Vormund bestellt werden. Minderjährige sollen in der Regel ebenfalls nicht bestellt werden.

Die Benennung bindet das Familiengericht nicht ausnahmslos

Das Familiengericht prüft, ob die benannte Person bestellt werden kann. Nach § 1783 BGB darf es die Person ohne ihre Zustimmung insbesondere übergehen, wenn:

  • sie aus gesetzlichen Gründen nicht bestellt werden kann oder soll

  • ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde

  • das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres widerspricht

  • die Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist

  • sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme bereit erklärt

Die Sorgerechtsverfügung besitzt daher ein erhebliches rechtliches Gewicht, stellt aber keine Garantie für die spätere Bestellung dar.

Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt

Kann die benannte Person nicht bestellt werden, wählt das Familiengericht den am besten geeigneten Vormund aus.

Nach § 1778 BGB berücksichtigt das Gericht dabei insbesondere:

  • den Willen des Kindes

  • seine familiären Beziehungen

  • seine persönlichen Bindungen

  • sein religiöses Bekenntnis

  • seinen kulturellen Hintergrund

  • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern

  • die Lebensumstände des Kindes

Damit geht es nicht nur darum, welche Person den Eltern besonders nahesteht. Entscheidend ist, welche Lösung für das konkrete Kind in seiner tatsächlichen Lebenssituation am besten geeignet ist.

Wie wählen Eltern einen geeigneten Vormund aus?

Die persönliche Nähe zur Familie ist wichtig, reicht allein aber nicht aus. Ein Vormund übernimmt langfristige Verantwortung und muss in der Lage sein, das Kind persönlich, organisatorisch und rechtlich zu begleiten.

Nach § 1779 BGB gehören unter anderem Kenntnisse, Erfahrungen, persönliche Eigenschaften, persönliche Verhältnisse, Vermögenslage sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen an der Erziehung beteiligten Personen zur Eignungsprüfung.

Folgende Fragen können bei der Auswahl helfen:

Beziehung zum Kind

  • Besteht bereits eine stabile, vertrauensvolle Beziehung?

  • Kennt die Person die Bedürfnisse, Interessen und Gewohnheiten des Kindes?

  • Fühlt sich das Kind bei ihr sicher?

  • Kann die Beziehung voraussichtlich langfristig bestehen?

Persönliche Lebenssituation

  • Ist die Person gesundheitlich und emotional belastbar?

  • Hat sie ausreichend Zeit und organisatorische Möglichkeiten?

  • Ist ihre berufliche und familiäre Situation mit der Aufgabe vereinbar?

  • Würde sie die Verantwortung auch für mehrere Kinder übernehmen können?

Wohnort und soziales Umfeld

  • Müsste das Kind umziehen?

  • Könnten Schule, Freundschaften und vertraute Bezugspersonen erhalten bleiben?

  • Wie weit entfernt lebt die Person?

  • Welche Auswirkungen hätte ein Umzug auf Geschwisterkontakte?

Erziehung und persönliche Werte

  • Stimmen grundlegende Vorstellungen zur Erziehung überein?

  • Wie steht die Person zu Schule, Ausbildung, Gesundheit und Religion?

  • Würde sie wichtige familiäre und kulturelle Bindungen respektieren?

  • Ist sie bereit, die Persönlichkeit und den eigenen Willen des Kindes zu berücksichtigen?

Zusammenarbeit und Organisation

  • Kann die Person mit Familiengericht, Jugendamt, Schule und medizinischen Stellen zusammenarbeiten?

  • Ist sie bereit, rechtliche und finanzielle Angelegenheiten zuverlässig zu organisieren?

  • Kann sie Konflikte sachlich lösen?

  • Würde sie den Kontakt zu wichtigen Angehörigen unterstützen?

Ein hohes Einkommen ist keine Voraussetzung für eine Vormundschaft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können aber Teil der umfassenden Prüfung sein, weil die Person die Aufgabe zuverlässig und stabil wahrnehmen können muss.

Sprechen Sie vor der Benennung miteinander

Niemand sollte überraschend als Vormund benannt werden. Eltern sollten mit der gewünschten Person offen über die mögliche Aufgabe sprechen.

Wichtige Gesprächsthemen sind:

  • langfristige Verantwortung

  • Betreuung aller betroffenen Kinder

  • möglicher Wohnort

  • Schule und Ausbildung

  • gesundheitliche Besonderheiten

  • Kontakte zu Angehörigen

  • Haustiere und Alltagsstrukturen

  • finanzielle und organisatorische Fragen

  • Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten

Die vorherige Bereitschaft ersetzt die spätere gerichtliche Bestellung nicht. Nach § 1785 BGB darf die ausgewählte Person erst bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme bereit erklärt hat.

Da sich Lebensumstände verändern können, sollte das Gespräch regelmäßig wiederholt werden.

Warum ein Ersatzvormund sinnvoll ist

Auch eine sorgfältig ausgewählte Vertrauensperson kann später verhindert sein. Mögliche Gründe sind:

  • schwere Erkrankung

  • eigenes hohes Alter

  • Umzug ins Ausland

  • veränderte familiäre Verpflichtungen

  • fehlender Wohnraum

  • berufliche Veränderungen

  • Überforderung mit mehreren Kindern

  • fehlende spätere Bereitschaft

  • fehlende gerichtliche Eignung

Deshalb ist es sinnvoll, mindestens eine Ersatzperson zu benennen. Bei mehreren Ersatzpersonen sollte die Reihenfolge eindeutig sein:

  1. vorrangig gewünschter Vormund

  2. erste Ersatzperson

  3. gegebenenfalls weitere Ersatzperson

Auch mit allen Ersatzpersonen sollte vorher gesprochen werden.

Können Eltern bestimmte Personen ausschließen?

§ 1782 BGB erlaubt Eltern, bestimmte Personen von der Vormundschaft auszuschließen. Ein solcher Ausschluss sollte sachlich und nachvollziehbar formuliert werden.

Mögliche sachliche Gründe können sein:

  • keine persönliche Beziehung zum Kind

  • bekannte fehlende Bereitschaft

  • Lebensumstände, die eine Betreuung praktisch ausschließen

  • erhebliche räumliche Entfernung

  • schwerwiegende und konkret beschreibbare Konflikte

  • fehlende Fähigkeit, besonderen Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden

Nicht hilfreich sind pauschale Abwertungen, Beleidigungen oder unbelegte Anschuldigungen.

Der Ausschluss einer Person als Vormund ist außerdem nicht mit dem Ausschluss des anderen rechtlichen Elternteils von der elterlichen Sorge gleichzusetzen. Ob die Sorge auf den überlebenden Elternteil übertragen wird, entscheidet sich nach § 1680 BGB und dem Kindeswohl.

Welche Bedeutung hat der Wille des Kindes?

Kinder sollten ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend in die Vorsorge einbezogen werden. Dabei geht es nicht darum, sie mit belastenden Szenarien zu konfrontieren. Sinnvoll kann jedoch ein ruhiges Gespräch über wichtige Bezugspersonen, vertraute Lebensorte und persönliche Wünsche sein.

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Kind der Bestellung der von den Eltern benannten Person widersprechen. Auch bei jüngeren Kindern wird der Wille im Rahmen der gerichtlichen Auswahl berücksichtigt.

Was gilt bei mehreren Kindern?

Nach § 1775 Absatz 2 BGB soll für Geschwister grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden. Unterschiedliche Vormünder sollen nur bestellt werden, wenn dafür besondere Gründe bestehen.

Eltern sollten deshalb nicht nur fragen, wer zu jedem einzelnen Kind passt, sondern auch, wer die Verantwortung für alle minderjährigen Kinder gemeinsam übernehmen könnte.

Wichtige Überlegungen sind:

  • Kann die gewünschte Person alle Kinder aufnehmen?

  • Reichen Wohnraum, Zeit und persönliche Belastbarkeit aus?

  • Haben die Kinder unterschiedlich enge Beziehungen zu der Person?

  • Bestehen besondere medizinische, schulische oder pädagogische Bedürfnisse?

  • Könnten die Kinder gemeinsam in ihrem bisherigen Umfeld bleiben?

  • Wie könnten Geschwisterkontakte erhalten werden, falls eine gemeinsame Betreuung nicht möglich ist?

  • Welche Auswirkungen hätte eine räumliche Trennung?

Der Wunsch, Geschwister möglichst zusammenzuhalten, kann ausdrücklich dokumentiert werden. Starre Vorgaben sollten jedoch vermieden werden, weil sich Alter, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse der Kinder bis zu einem möglichen Anwendungsfall verändern können.

Welche ergänzenden Wünsche können Eltern festhalten?

Neben der Benennung eines Vormunds können Eltern beschreiben, welche Grundsätze ihnen für die weitere Betreuung wichtig sind.

Gewünschter Lebensmittelpunkt

Eltern können festhalten, dass das Kind nach Möglichkeit:

  • in seiner vertrauten Umgebung bleiben soll

  • seine bisherige Schule weiter besuchen soll

  • in der Nähe von Geschwistern und Angehörigen leben soll

  • regelmäßigen Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen behalten soll

Schule, Ausbildung und Förderung

Mögliche Wünsche betreffen:

  • schulische Kontinuität

  • Ausbildungswege

  • Sprachförderung

  • Musik, Sport oder andere Hobbys

  • besondere Förderangebote

Gesundheit

Hilfreich können Hinweise sein auf:

  • chronische Erkrankungen

  • Allergien

  • Behinderungen

  • Therapien

  • besondere medizinische oder pädagogische Bedürfnisse

  • vertraute medizinische Ansprechpersonen

Aktuelle Medikamentenpläne und Kontaktdaten gehören zusätzlich in einen gesonderten Kindernotfallplan, weil sie sich häufig ändern.

Familie, Religion und persönliche Werte

Eltern können Wünsche zu folgenden Themen erläutern:

  • Kontakt zu Großeltern und anderen Angehörigen

  • Beziehung zu Halb- und Stiefgeschwistern

  • religiöse oder weltanschauliche Erziehung

  • kulturelle Traditionen

  • wichtige familiäre Gewohnheiten

  • Umgang mit Haustieren

Wie verbindlich sind solche Wünsche?

Ergänzende Wünsche geben Orientierung. Sie sind jedoch keine unbegrenzt verbindlichen Einzelanweisungen.

Der Vormund muss später eigenverantwortlich am Wohl des Kindes handeln. Auch das Familiengericht beurteilt die tatsächliche Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt. Eine heute passende Schule, Wohnung oder Betreuungslösung kann Jahre später nicht mehr geeignet sein.

Deshalb sind flexible Grundsätze häufig hilfreicher als starre Vorgaben.

Eine mögliche Orientierung lautet beispielsweise:

„Uns ist wichtig, dass vertraute Beziehungen, Schule und soziales Umfeld unserer Kinder nach Möglichkeit erhalten bleiben, soweit dies ihren aktuellen Bedürfnissen und ihrem Wohl entspricht.“

Diese Formulierung ist lediglich eine inhaltliche Orientierung und kein rechtssicheres Muster.

Welche Form muss eine Sorgerechtsverfügung haben?

Die Benennung eines Vormunds muss durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. Soll sie als eigenhändiges Testament errichtet werden, gelten die Anforderungen des § 2247 BGB.

Das bedeutet insbesondere:

  • Der vollständige Text wird eigenhändig geschrieben.

  • Die Erklärung wird eigenhändig unterschrieben.

  • Die Unterschrift sollte Vor- und Familiennamen enthalten.

  • Ort und Datum sollten angegeben werden.

  • Kinder und benannte Personen sollten eindeutig identifizierbar sein.

Ein am Computer erstellter und lediglich unterschriebener Ausdruck erfüllt die Form eines eigenhändigen Testaments grundsätzlich nicht. Dasselbe gilt für ein vorgedrucktes Formular, in das nur Namen eingetragen werden.

Ort und Datum helfen insbesondere dabei, bei mehreren Fassungen die zeitliche Reihenfolge festzustellen. Fehlen solche Angaben, entstehen leicht Auslegungs- und Beweisprobleme.

Alternativ kann ein öffentliches Testament zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars errichtet werden. Die Grundlage dafür enthält § 2232 BGB.

Welche Angaben sollten eindeutig enthalten sein?

Die Verfügung sollte erkennen lassen:

  • wer sie errichtet

  • für welches Kind oder welche Kinder sie gilt

  • wer vorrangig als Vormund benannt wird

  • wer ersatzweise vorgesehen ist

  • ob eine Person ausdrücklich ausgeschlossen wird

  • welche ergänzenden Wünsche bestehen

  • ob frühere Verfügungen widerrufen oder ersetzt werden

  • wann und wo die Erklärung verfasst wurde

Neben dem vollständigen Namen können Geburtsdatum und Anschrift dabei helfen, Personen eindeutig zu identifizieren.

Unverbindliche Formulierungsorientierung

Eine mögliche Grundstruktur kann sinngemäß lauten:

„Für den Fall, dass für mein minderjähriges Kind eine Vormundschaft erforderlich wird, benenne ich Frau/Herrn … als gewünschten Vormund. Sollte diese Person nicht bereit, verhindert oder nicht geeignet sein, benenne ich ersatzweise Frau/Herrn …“

Dies ist keine rechtssichere Universallösung. Die vollständige Verfügung muss die Form einer wirksamen letztwilligen Verfügung einhalten und zur persönlichen Familien-, Sorge- und Vermögenssituation passen.

Personensorge und Vermögenssorge

Elterliche Sorge und Vormundschaft betreffen grundsätzlich zwei große Bereiche.

Personensorge umfasst insbesondere Betreuung, Erziehung, Gesundheit, Aufenthalt, Schule und persönliche Entwicklung des Kindes.

Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Vermögens und die rechtliche Vertretung des Kindes in finanziellen Angelegenheiten.

Das Benennungsrecht nach § 1782 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass dem betreffenden Elternteil im Zeitpunkt seines Todes sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge zustehen.

Was geschieht mit geerbtem Vermögen?

Die Sorgerechtsverfügung beantwortet nicht automatisch alle erbrechtlichen und finanziellen Fragen.

Zu unterscheiden sind:

  • Benennung eines Vormunds

  • Bestimmung der Erben

  • Verwaltung des Nachlasses

  • Verwaltung bestimmter Vermögenswerte des Kindes

  • mögliche Testamentsvollstreckung

Ein Testament kann nicht nur die Erbfolge regeln. Nach § 2197 BGB kann ein Erblasser auch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Eine längerfristige Verwaltung des Nachlasses kann nach § 2209 BGB als Dauervollstreckung ausgestaltet werden.

Damit kann die persönliche Betreuung des Kindes von der Verwaltung eines größeren Nachlasses getrennt werden. Die Person, die als Vormund vorgesehen ist, muss nicht zwingend dieselbe Person sein, die Immobilien, Unternehmensanteile oder anderes umfangreiches Vermögen verwaltet.

Eine individuelle rechtliche oder notarielle Gestaltung ist besonders sinnvoll bei:

  • Immobilienvermögen

  • Unternehmensbeteiligungen

  • größerem Geld- oder Wertpapiervermögen

  • Auslandsvermögen

  • mehreren Kindern mit unterschiedlichen Erbquoten

  • Pflichtteilsansprüchen

  • geplanter Testamentsvollstreckung

  • besonderen Regelungen zur Vermögensverwaltung

Sorgerechtsverfügung, Testament, Vollmacht und Notfallplan im Vergleich

Mehrere Vorsorgedokumente können sinnvoll sein, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.

Sorgerechtsverfügung

Sie enthält die Benennung eines gewünschten Vormunds für den Todesfall. Rechtlich ist sie Teil einer letztwilligen Verfügung.

Testament

Ein Testament regelt insbesondere die Vermögensnachfolge. Die Benennung eines Vormunds kann darin aufgenommen werden. Zusätzlich können beispielsweise erbrechtliche Anordnungen oder eine Testamentsvollstreckung vorgesehen werden.

Sorgevollmacht oder Einzelvollmacht

Eltern können einer Vertrauensperson für bestimmte Situationen und Aufgaben Vollmachten erteilen. Eine Vollmacht überträgt jedoch nicht automatisch die elterliche Sorge und macht die bevollmächtigte Person nicht zum Vormund.

Ob eine Vollmacht im konkreten Fall ausreicht und von Schulen, medizinischen Einrichtungen oder Behörden akzeptiert wird, hängt von ihrem Inhalt und der jeweiligen Entscheidung ab.

Vollmacht für alltägliche Betreuung

Sie kann beispielsweise folgende Punkte erfassen:

  • Abholung aus Schule oder Kindertagesstätte

  • Begleitung zu Terminen

  • gewöhnliche organisatorische Angelegenheiten

  • einzelne ausdrücklich beschriebene Entscheidungen

Grundlegende Entscheidungen der elterlichen Sorge lassen sich dadurch nicht beliebig auf andere Personen übertragen.

Kindernotfallplan

Ein Kindernotfallplan enthält aktuelle praktische Informationen, etwa:

  • erreichbare Kontaktpersonen

  • Schule oder Kindertagesstätte

  • behandelnde medizinische Stellen

  • Allergien und Medikamente

  • Versicherungsdaten

  • Abholberechtigungen

  • wichtige Routinen

  • Haustierbetreuung

  • Verwahrorte wichtiger Dokumente

Die Sorgerechtsverfügung beantwortet damit die langfristige Frage nach einem möglichen Vormund. Der Notfallplan hilft dagegen bei der kurzfristigen Organisation.

Ein abgestimmtes Vorsorgekonzept kann aus mehreren Bausteinen bestehen:

  1. Sorgerechtsverfügung

  2. Testament

  3. Kindernotfallplan

  4. geeignete Einzelvollmachten

  5. geordnete Kontakt- und Dokumentenübersicht

Wo sollte die Sorgerechtsverfügung aufbewahrt werden?

Eine formwirksame Verfügung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie im Todesfall gefunden wird.

Mögliche Aufbewahrungswege sind:

  • sichere private Verwahrung

  • Verwahrung bei einer informierten Vertrauensperson

  • besondere amtliche Verwahrung beim Gericht

  • notarielle Errichtung und amtliche Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2248 BGB auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Bei einem nach § 2247 BGB errichteten Testament ist nach § 344 FamFG grundsätzlich jedes Gericht für die besondere amtliche Verwahrung zuständig.

Das Bundesportal zur Hinterlegung einer Sorgerechtsverfügung erläutert den grundsätzlichen Ablauf. Regionale Zuständigkeiten und praktische Einzelheiten sollten vorab beim jeweiligen Gericht geprüft werden.

Amtlich verwahrte oder notariell errichtete erbfolgerelevante Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister erfasst. Das Register speichert Verwahrangaben, nicht den vollständigen Inhalt der Urkunden. Rein privat aufbewahrte Testamente können dort nicht registriert werden.

Eine ausschließlich digital gespeicherte Datei ersetzt kein formwirksames eigenhändiges Original.

Mindestens eine Vertrauensperson sollte wissen:

  • dass eine Verfügung existiert

  • wo das Original aufbewahrt wird

  • ob eine amtliche Verwahrung erfolgt ist

  • wo ergänzende Notfallinformationen liegen

Wann sollte die Verfügung überprüft werden?

Eine Aktualisierung ist insbesondere sinnvoll bei:

  • Geburt oder Adoption eines weiteren Kindes

  • Trennung oder Scheidung

  • neuer Ehe oder Partnerschaft

  • Änderung der elterlichen Sorge

  • Umzug der Familie

  • Umzug der benannten Person

  • Erkrankung oder Tod der benannten Person

  • veränderter Beziehung zwischen Kind und gewünschtem Vormund

  • neuen medizinischen oder pädagogischen Bedürfnissen

  • erheblicher Veränderung des Vermögens

  • Unternehmensgründung oder Unternehmensverkauf

  • Volljährigkeit eines Kindes

Zusätzlich kann ein regelmäßiger Prüfturnus, beispielsweise alle zwei oder drei Jahre, helfen, veraltete Angaben zu erkennen.

Änderung und Widerruf

Ein Testament oder eine einzelne darin enthaltene Verfügung kann nach § 2253 BGB grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Errichtet die Person ein späteres Testament, hebt dieses nach § 2258 BGB eine frühere Regelung insoweit auf, wie beide einander widersprechen.

Bei Änderungen ist eine vollständige neue Fassung häufig übersichtlicher als mehrere Ergänzungsblätter oder Randbemerkungen.

Eine wichtige Besonderheit: Wird ein eigenhändiges Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen, hat die Rückgabe nach § 2256 Absatz 3 BGB allein keine Widerrufswirkung. Soll die Verfügung nicht mehr gelten, muss sie wirksam widerrufen werden.

Zehn Schritte zu einer durchdachten Sorgerechtsverfügung

  1. Aktuelle Sorgerechtslage klären
    Stellen Sie fest, wer rechtlicher Elternteil ist und wem Personen- und Vermögenssorge zustehen.

  2. Geeignete Vertrauensperson auswählen
    Berücksichtigen Sie die Beziehung zum Kind, die Lebenssituation, die persönliche Belastbarkeit und die langfristige Eignung.

  3. Ausführliches Gespräch führen
    Besprechen Sie Betreuung, Wohnort, Geschwister, Schule, Gesundheit und organisatorische Verantwortung.

  4. Ersatzperson bestimmen
    Planen Sie den Fall ein, dass die zuerst gewünschte Person später verhindert ist.

  5. Wünsche überlegt formulieren
    Beschreiben Sie wichtige Grundsätze, ohne jede zukünftige Entscheidung starr festzulegen.

  6. Vermögensfragen getrennt prüfen
    Klären Sie, ob ergänzende testamentarische Regelungen oder eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sind.

  7. Gesetzliche Form einhalten
    Verfassen und unterschreiben Sie ein eigenhändiges Testament vollständig selbst oder nutzen Sie eine notarielle Gestaltung.

  8. Original sicher aufbewahren
    Sorgen Sie dafür, dass die Verfügung geschützt und im Todesfall auffindbar ist.

  9. Relevante Personen informieren
    Die gewünschte Person sollte von der Benennung und vom Verwahrungsort wissen.

  10. Regelmäßig aktualisieren
    Prüfen Sie die Verfügung nach familiären, gesundheitlichen, rechtlichen oder finanziellen Veränderungen.

Eine strukturierte Checkliste hilft dabei, wichtige Personen, Dokumente und Aufbewahrungsorte aufeinander abzustimmen.

Sorgerechtsverfügung vorbereiten: Die wichtigsten Punkte im Überblick

Kompakte Eltern-Checkliste

• Ist die aktuelle Sorgerechtslage eindeutig geklärt?

• Haben Sie eine volljährige und geeignete Vertrauensperson ausgewählt?

• Wurde mit dieser Person ausführlich gesprochen?

• Ist mindestens eine Ersatzperson benannt?

• Sind alle Kinder eindeutig bezeichnet?

• Wurden bestehende Geschwisterbindungen berücksichtigt?

• Sind persönliche Wünsche verständlich, aber ausreichend flexibel formuliert?

• Wurden die persönliche Betreuung und die Vermögensverwaltung getrennt betrachtet?

• Ist die Verfügung vollständig eigenhändig geschrieben oder notariell errichtet?

• Sind die vollständige Unterschrift sowie Ort und Datum vorhanden?

• Ist eindeutig geregelt, ob frühere Fassungen widerrufen oder ersetzt werden?

• Wird das Original sicher und auffindbar verwahrt?

• Kennt mindestens eine Vertrauensperson den Verwahrungsort?

• Gibt es zusätzlich einen aktuellen Kindernotfallplan?

• Ist ein Termin für die nächste Überprüfung vorgesehen?

Typische Fehler bei einer Sorgerechtsverfügung

Nur einen Computerausdruck unterschreiben

Ein maschinell erstellter und lediglich unterschriebener Ausdruck erfüllt grundsätzlich nicht die Form eines eigenhändigen Testaments.

Eine Person ohne vorheriges Gespräch benennen

Die gewünschte Person kann später ablehnen oder aufgrund ihrer Lebenssituation nicht in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen.

Keine Ersatzperson vorsehen

Fällt die zuerst benannte Person aus, fehlt dem Gericht eine weitere konkrete Orientierung.

Personen unklar bezeichnen

Angaben wie „meine Schwester“ können bei mehreren Geschwistern oder späteren Veränderungen unklar sein. Vollständige Namen und weitere Identifikationsmerkmale schaffen Klarheit.

Rechte des anderen Elternteils übersehen

Eine Sorgerechtsverfügung setzt den überlebenden rechtlichen Elternteil nicht automatisch außer Kraft.

Verfügung und Vollmacht verwechseln

Eine Vollmacht für Situationen zu Lebzeiten und eine Vormundbenennung für den Todesfall erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Mehrere Kinder nicht gemeinsam betrachten

Eine Vertrauensperson kann für ein einzelnes Kind geeignet sein, mit der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder aber überfordert sein.

Wünsche zu starr festlegen

Detaillierte Vorgaben können Jahre später nicht mehr zur Entwicklung und Lebenssituation des Kindes passen.

Vermögensfragen unbeachtet lassen

Die Benennung eines Vormunds regelt nicht automatisch, wie Immobilien, Unternehmensanteile oder anderes größeres Vermögen verwaltet werden.

Original unauffindbar aufbewahren

Eine unbekannt verwahrte oder ausschließlich digital gespeicherte Erklärung kann im entscheidenden Moment nicht berücksichtigt werden.

Widersprüchliche Fassungen bestehen lassen

Mehrere unterschiedliche Originale erschweren die Feststellung des aktuellen Willens. Eine neue Verfügung sollte ältere Fassungen eindeutig behandeln.

Häufig gestellte Fragen zur Sorgerechtsverfügung

Ist eine Sorgerechtsverfügung auch für verheiratete Eltern sinnvoll?

Ja. Stirbt nur ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil, übt der überlebende Elternteil die Sorge grundsätzlich allein aus. Die Verfügung kann aber später wichtig werden, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt und keine elterliche Sorge mehr besteht.

Benötigen Alleinerziehende eine Sorgerechtsverfügung?

Sie kann besonders wichtig sein. Nach dem Tod eines allein sorgeberechtigten Elternteils prüft das Familiengericht jedoch zunächst, ob die Sorge auf den anderen rechtlichen Elternteil übertragen werden kann. Die Verfügung kann ihn nicht automatisch ausschließen.

Kann ich Großeltern, Geschwister oder Freunde benennen?

Grundsätzlich ja. Benannt werden kann eine natürliche Person. Ob sie später bestellt wird, hängt insbesondere von ihrer Eignung, ihrer Bereitschaft und dem Kindeswohl ab.

Können zwei Personen gemeinsam Vormund werden?

Ehegatten können gemeinschaftlich bestellt werden. Zwei nicht miteinander verheiratete Personen können nicht einfach als gemeinschaftliches Vormundspaar eingesetzt werden.

Muss die gewünschte Person vorher zustimmen?

Eine formelle vorherige Zustimmung ist nicht die gerichtliche Bestellung. Dennoch sollte die Person unbedingt vorab gefragt werden. Bestellt werden darf sie erst, wenn sie sich zur Übernahme bereit erklärt.

Darf das Familiengericht eine andere Person auswählen?

Ja, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die benannte Person ungeeignet oder verhindert ist, die Bestellung dem Kindeswohl widerspricht oder ein mindestens 14-jähriges Kind widerspricht.

Welche Bedeutung hat der Wunsch meines Kindes?

Der Wille des Kindes gehört zu den Kriterien der gerichtlichen Auswahl. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind der Bestellung der benannten Person widersprechen.

Kann ich den anderen Elternteil ausschließen?

Nicht durch eine Vormundbenennung allein. Ob der überlebende andere Elternteil die elterliche Sorge erhält, entscheidet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Kindeswohl.

Kann ich mehrere Ersatzpersonen benennen?

Ja, eine eindeutige Rangfolge ist sinnvoll. So wird erkennbar, welche Person zuerst und welche nur ersatzweise vorgesehen ist.

Muss das Dokument notariell beurkundet werden?

Nein. Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament kann ausreichen. Bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen kann eine notarielle oder anwaltliche Beratung jedoch sinnvoll sein.

Reicht eine am Computer erstellte Vorlage?

Nicht als eigenhändiges Testament, wenn sie nur ausgedruckt und unterschrieben wird. Eine Vorlage kann lediglich als inhaltliche Orientierung dienen.

Wo sollte das Original aufbewahrt werden?

Möglich sind eine sichere private Verwahrung oder die besondere amtliche Verwahrung. Entscheidend ist, dass das Original geschützt und im Todesfall auffindbar ist.

Wie kann ich die Verfügung ändern?

Durch eine neue formwirksame letztwillige Verfügung oder einen wirksamen Widerruf. Die neue Erklärung sollte deutlich machen, welche frühere Regelung nicht mehr gelten soll.

Was gilt bei mehreren Kindern?

Für Geschwister soll grundsätzlich ein gemeinsamer Vormund bestellt werden, sofern keine besonderen Gründe für unterschiedliche Vormünder bestehen.

Was geschieht, wenn die benannte Person später ungeeignet ist?

Das Familiengericht kann sie übergehen und eine andere geeignete Person bestellen. Deshalb sind regelmäßige Überprüfung und Ersatzbenennung wichtig.

Gilt die Verfügung bei schwerer Krankheit oder vorübergehender Handlungsunfähigkeit?

Nicht automatisch. Die Sorgerechtsverfügung ist für den Todesfall gedacht. Für vorübergehende Verhinderungen sind andere gesetzliche Regelungen, praktische Notfallpläne und gegebenenfalls passende Vollmachten erforderlich.

Wie lassen sich Sorgerechtsverfügung, Testament und Notfallplan abstimmen?

Die Sorgerechtsverfügung betrifft die gewünschte Vormundschaft, das Testament die Vermögensnachfolge und der Notfallplan aktuelle praktische Informationen. Die Dokumente sollten sich ergänzen und dürfen einander nicht widersprechen.

Wann ist fachliche Beratung besonders sinnvoll?

Eine individuelle anwaltliche oder notarielle Beratung ist insbesondere empfehlenswert bei:

  • ungeklärter oder geteilter elterlicher Sorge

  • erheblichen Konflikten zwischen Elternteilen

  • beabsichtigtem Ausschluss einer Person

  • Patchworkfamilien mit mehreren Elternrollen

  • internationalem Bezug

  • unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen

  • Immobilien oder größerem Vermögen

  • Unternehmensbeteiligungen

  • geplanter Testamentsvollstreckung

  • besonderen medizinischen oder pädagogischen Bedürfnissen eines Kindes

  • mehreren widersprüchlichen Testamenten

  • gewünschter Trennung von persönlicher Betreuung und Vermögensverwaltung

Fazit

Eine Sorgerechtsverfügung ermöglicht Eltern, ihre Vorstellungen für die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder rechtzeitig und nachvollziehbar festzuhalten. Sie können eine geeignete Vertrauensperson, Ersatzpersonen und ergänzende Wünsche benennen sowie bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen.

Die Verfügung überträgt jedoch nicht automatisch das Sorgerecht. Besteht noch ein sorgeberechtigter Elternteil, sind dessen Rechte und eine mögliche Übertragung der elterlichen Sorge zuerst zu berücksichtigen. Wird tatsächlich eine Vormundschaft erforderlich, prüft das Familiengericht die elterliche Benennung, die Eignung der Person, den Kindeswillen und das Kindeswohl.

Besonders hilfreich ist die Vorsorge, wenn sie formwirksam errichtet, mit der gewünschten Person besprochen, sicher aufbewahrt und regelmäßig aktualisiert wird. Zusammen mit einem abgestimmten Testament und einem praktischen Kindernotfallplan kann sie Angehörigen und zuständigen Stellen im Ernstfall wichtige Orientierung geben.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung zum deutschen Recht mit Informationsstand August 2026. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des persönlichen Einzelfalls.

Die Wirksamkeit und geeignete Gestaltung einer Sorgerechtsverfügung hängt insbesondere von der bestehenden elterlichen Sorge, der Familienkonstellation, der Form der letztwilligen Verfügung und möglichen vermögensrechtlichen Regelungen ab.

Für verbindliche Auskünfte und eine auf Ihre Situation abgestimmte Gestaltung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar.

Cendovar prüft oder erstellt keine individuellen letztwilligen Verfügungen und vertritt Nutzer nicht gegenüber Gerichten oder Behörden.

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