Gesetzlich und privat: zwei unterschiedliche Systeme
Die gesetzliche Unfallversicherung ist keine allgemeine Absicherung für jeden Unfall im Alltag. Sie knüpft daran an, dass eine versicherte Person einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Dazu gehören beispielsweise die berufliche Tätigkeit, bestimmte Wege zur und von der Arbeit sowie versicherte Tätigkeiten in Schule oder Kita. Auch verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten können erfasst sein. Die DGUV erläutert den Schutz bei Arbeitsunfällen; die gesetzliche Grundlage findet sich unter anderem in § 8 SGB VII.
Ein gewöhnlicher Unfall beim privaten Spaziergang, im eigenen Haushalt oder bei einer Freizeitaktivität fällt dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb unter die gesetzliche Unfallversicherung, weil jemand verletzt wurde.
Die private Unfallversicherung funktioniert anders. Ihr Umfang ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Je nach Bedingungen kann sie auch Unfälle im privaten Alltag und in der Freizeit erfassen. Ihr zentraler Zweck besteht häufig darin, die finanziellen Folgen einer dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung abzufedern.
Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung | |
|---|---|---|
Grundlage | Gesetzlicher Versicherungsschutz | Individueller Versicherungsvertrag |
Typische Bereiche | Arbeit, versicherte Wege, Schule, Kita und weitere versicherte Tätigkeiten | Versicherte Unfälle nach den jeweiligen Vertragsbedingungen |
Private Freizeit | Ohne besonderen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht umfassend erfasst | Kann je nach Vertrag eingeschlossen sein |
Leistungen | Gesetzlich geregelte Rehabilitation, Geld- und weitere Leistungen | Vereinbarte Leistungen, häufig mit Invaliditätsleistung als zentralem Baustein |
Was als Unfall gilt – und wann Invalidität relevant wird
Das Versicherungsvertragsgesetz beschreibt einen Unfall als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Verträge können darüber hinaus bestimmte Ereignisse einem Unfall gleichstellen oder den Unfallbegriff erweitern. Maßgeblich bleiben deshalb immer die konkreten Bedingungen. § 178 VVG zum Unfallbegriff
Krankheiten oder altersbedingter Verschleiß sind für sich genommen etwas anderes als ein Unfall. Auch eine Verletzung führt nicht automatisch zu einer Invaliditätsleistung. Nach § 180 VVG setzt diese eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus. Ein vollständig ausheilender Knochenbruch beispielsweise erfüllt diese Voraussetzung nicht allein aufgrund seiner ursprünglichen Schwere.
Bei psychischen oder geistigen Folgen ist eine besonders genaue Prüfung der Bedingungen erforderlich. Einzelne Vertragswerke können hierfür eigene Regelungen oder Ausschlüsse enthalten.
Wie Invaliditätsgrad, Grundsumme und Progression zusammenspielen
Der Invaliditätsgrad beschreibt in Prozent, wie stark eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung bewertet wird. Die Invaliditätsgrundsumme beziehungsweise Versicherungssumme bildet anschließend die rechnerische Ausgangsbasis für die Kapitalleistung.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einer Grundsumme von 100.000 Euro und einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent ergeben sich ohne zusätzliche progressive Erhöhung 20.000 Euro Invaliditätsleistung. Das Beispiel dient ausschließlich dazu, das Grundprinzip zu verdeutlichen.
Eine vereinbarte Progression verändert diese Berechnung bei höheren Invaliditätsgraden. Ab bestimmten Invaliditätsgraden kann die Versicherungsleistung stärker steigen als der Invaliditätsgrad selbst. Sie erhöht jedoch nicht automatisch Krankenhaustagegeld, Bergungskosten oder sämtliche anderen Leistungen. Wie sich die Progression konkret auswirkt, richtet sich nach der vereinbarten Progressionsstaffel und den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Bei bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen kommt häufig die Gliedertaxe zum Einsatz. Sie ordnet dem vollständigen Verlust oder der vollständigen Funktionsunfähigkeit der dort aufgeführten Körperteile und Sinnesorgane bestimmte Invaliditätsgrade zu. Ist die Funktion nur teilweise beeinträchtigt, wird der entsprechende Wert grundsätzlich anteilig berücksichtigt. Für Körperteile, Organe oder Funktionen, die nicht unmittelbar in der Gliedertaxe aufgeführt sind, gelten andere Bewertungsregeln.
Wie Gliedertaxe, Invaliditätsgrad und Progression ausgestaltet sind, kann sich von Vertrag zu Vertrag unterscheiden. Die GDV-Musterbedingungen zur privaten Unfallversicherung zeigen das Grundprinzip. Dabei handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen; für einen konkreten Vertrag sind immer die tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich.
Zusatzleistungen können sinnvoll sein – sind aber nicht der Kern
Neben der einmaligen Invaliditätsleistung kann ein Vertrag weitere Bausteine enthalten. Eine Unfallrente wird beispielsweise nur gezahlt, wenn sie vereinbart ist und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der erforderliche Invaliditätsgrad kann tarifabhängig festgelegt werden.
Auch Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Such-, Rettungs- und Bergungskosten oder Kosten einer notwendigen Rückkehr beziehungsweise Rückholung können vorgesehen sein. Assistance-Leistungen gehen noch einen Schritt weiter: Denkbar sind etwa Einkaufs- und Haushaltshilfen, Begleitung zu Terminen, Kinderbetreuung oder andere Unterstützung nach einem Unfall. Solche Leistungen sind Zusatzbausteine und keineswegs automatisch Bestandteil jeder Unfallversicherung. Die unverbindlichen GDV-Zusatzbedingungen zeigen Beispiele möglicher Leistungsbausteine.
Bei Krankheiten und Gebrechen kommt es ebenfalls auf die Bedingungen an. Wirkt eine bereits bestehende Erkrankung an den Unfallfolgen mit, kann dies Auswirkungen auf die Leistung haben. Eine Vorerkrankung bedeutet jedoch weder automatisch einen vollständigen Ausschluss noch ist sie grundsätzlich bedeutungslos.
Auch Gesundheitsfragen vor Vertragsabschluss sind nicht bei allen Tarifen gleich. § 19 VVG regelt die Anzeigepflicht für gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt; welche Fragen ein Anbieter tatsächlich stellt, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Unterschiedliche Lebensphasen verändern den Blick auf den Schutz
Bei Kindern ist zunächst die Trennung zwischen gesetzlichem und privatem Schutz wichtig. Während des versicherten Schul- oder Kitabesuchs und auf versicherten Wegen greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Rein private Freizeitaktivitäten gehören nicht automatisch dazu.
Bei einer privaten Absicherung von Kindern stehen eher mögliche langfristige Unfallfolgen und zusätzlicher Unterstützungsbedarf im Vordergrund als der Ersatz eines aktuellen Arbeitseinkommens.
Erwachsene können eine Kapitalleistung beispielsweise für notwendige Umbauten, Hilfsmittel oder zusätzliche Unterstützung verwenden. Ein möglicher Verlust des Arbeitseinkommens ist damit jedoch nicht automatisch vollständig abgesichert.
Bei älteren Menschen können praktische Assistance- und Hilfeleistungen stärker ins Gewicht fallen. Altersgrenzen, Leistungsumfang und Vertragsbedingungen unterscheiden sich allerdings zwischen Tarifen.
Wer regelmäßig besondere Sportarten oder risikoreichere Freizeitaktivitäten ausübt, sollte außerdem prüfen, ob dafür Einschränkungen oder Ausschlüsse gelten. Nicht jede Aktivität wird in jedem Vertrag gleich behandelt.
Eine Unfallversicherung ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Abgrenzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist zentral. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft an die Fähigkeit an, den versicherten Beruf auszuüben. Nach § 172 VVG kann die Ursache unter anderem eine Krankheit oder Körperverletzung sein. Eine private Unfallversicherung setzt dagegen ein versichertes Unfallereignis und dessen Folgen voraus. Deshalb ist sie kein vollständiger Ersatz für eine Absicherung der Arbeitskraft. § 172 VVG zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Auch Krankentagegeld verfolgt einen anderen Zweck. Es soll nach § 192 VVG den durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall verursachten Verdienstausfall im vereinbarten Umfang ersetzen. § 192 VVG zum Krankentagegeld
Nach einem schwereren Unfall sollten außerdem die Melde-, Nachweis- und Invaliditätsfristen früh geprüft werden. Die aktuellen unverbindlichen GDV-Musterbedingungen AUB 2020, Stand Juni 2025 sehen beispielsweise für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität sowie deren Geltendmachung bestimmte 15-Monatsfristen vor. Diese Fristen sind keine allgemeingültigen Vertragswerte für sämtliche Unfallversicherungen. Abweichende Bedingungen sind möglich. § 186 VVG verpflichtet den Versicherer nach Anzeige eines Versicherungsfalls zudem, über vertragliche Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen zu informieren.
Bestehender Schutz sollte deshalb von Zeit zu Zeit mit Beruf, Freizeitaktivitäten, familiärer Situation, vorhandenen anderen Absicherungen und den tatsächlich vereinbarten Leistungsbausteinen abgeglichen werden.
Fazit
Eine private Unfallversicherung kann finanzielle Folgen einer dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung abfedern. Wie hoch eine Leistung ausfällt, hängt jedoch von Invaliditätsgrad, Grundsumme, einer eventuell vereinbarten Progression und den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Zusatzleistungen können den Schutz ergänzen, verändern aber nicht seinen Kern. Vor allem sollte eine Unfallversicherung nicht mit einer allgemeinen Einkommens- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung verwechselt werden. Ob und in welcher Ausgestaltung sie zur persönlichen Situation passt, lässt sich deshalb nur im Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Schutz sinnvoll einordnen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Ob und in welchem Umfang eine private Unfallversicherung in einem konkreten Fall leistet, richtet sich insbesondere nach dem Sachverhalt und den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Prüfung eines Versicherungsvertrags oder Schadenfalls.
Quellen und weiterführende Informationen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Arbeitsunfälle
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was sind Arbeitsunfälle?
Gesetze im Internet: Versicherungsvertragsgesetz – insbesondere §§ 172, 180 und 186
GDV: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AUB 2020, Stand Juni 2025
GDV: Zusatz- und Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung



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