Was sich ab 1. Januar 2027 grundlegend ändert
Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet. Zentrale Teile der Reform treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge nicht nur bei der Förderung, sondern auch bei den zulässigen Produkten neu aufgestellt. Das Gesetzgebungsverfahren und die Verkündung sind im Dokumentations- und Informationssystem von Bundestag und Bundesrat dokumentiert.
Beim bisherigen Riester-System standen zertifizierte Verträge mit einer weitreichenden Beitragsgarantie und eine Förderung mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag im Mittelpunkt. Ab 2027 gibt es daneben ausdrücklich Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie. Gleichzeitig wird die Grundzulage stärker an den tatsächlich eingezahlten Eigenbeitrag gekoppelt.
Die neue Förderung bleibt ein Baustein der privaten Altersvorsorge. Sie ersetzt weder die gesetzliche Rente noch eine gegebenenfalls vorhandene betriebliche Altersvorsorge. Bestehende Riester-Verträge werden außerdem nicht automatisch beendet oder umgestellt.
Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt und Standarddepot: Was ist was?
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne verpflichtende Kapitalgarantie. Beiträge und Zulagen können innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in geeignete Kapitalanlagen und Fonds, darunter auch ETFs, investiert werden. Dadurch können langfristig höhere Renditechancen entstehen. Gleichzeitig gibt es keine Zusage, dass zum Ende der Ansparphase mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind. Kursschwankungen und Verluste gehören deshalb ausdrücklich zum Risiko.
Bei Garantieprodukten können künftig Garantiestufen von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge vereinbart werden. Eine höhere Garantie begrenzt das Verlustrisiko zum Beginn der Auszahlungsphase stärker, kann aber die Möglichkeiten für chancenreichere Anlagen einschränken.
Das Standarddepot Altersvorsorge ist keine dritte Garantieklasse, sondern eine besonders einfach ausgestaltete Form des Altersvorsorgedepots. Der Anbieter legt zwei Fonds fest: einen mit eher vorsichtigem und einen mit höherem Risikoprofil. Ohne abweichende Entscheidung des Sparers greifen Standardeinstellungen; vor der Auszahlungsphase wird schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet. Die Effektivkosten dürfen beim Standarddepot höchstens 1,0 Prozent betragen.
Das Gesetz ermöglicht zusätzlich ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers. Für dessen konkrete Umsetzung ist allerdings eine Rechtsverordnung erforderlich, die nach Angaben des Bundesfinanzministeriums mit Stand September 2026 noch nicht vorliegt.
Variante | Garantie | Anlageprinzip | Besonderheit |
|---|---|---|---|
Altersvorsorgedepot | Keine Kapitalgarantie | Geeignete Fonds und ETFs innerhalb der gesetzlichen Vorgaben | Höhere Renditechancen, aber stärkere Schwankungen und mögliche Verluste |
Garantieprodukt | 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge zum Beginn der Auszahlungsphase | Vorsichtigere Anlage wegen der Garantiezusage | Mehr Sicherheit, dafür typischerweise geringere Renditechancen |
Standarddepot Altersvorsorge | Keine Kapitalgarantie | Zwei vorgegebene Fonds mit Standardeinstellungen und schrittweiser Umschichtung | Besonders einfach; Effektivkosten gesetzlich auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt |
So funktioniert die neue staatliche Förderung
Für unmittelbar Förderberechtigte gilt ab 2027 eine beitragsproportionale Grundzulage. Voraussetzung für Grund- und Kinderzulage ist grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr. Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Cent Grundzulage je eingezahltem Euro. Für weitere Eigenbeiträge bis 1.440 Euro kommen 25 Cent je Euro hinzu. Bei insgesamt 1.800 Euro Eigenbeitrag ergibt sich damit eine maximale Grundzulage von 540 Euro im Jahr.
Für Kinder kann zusätzlich eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro je Kind hinzukommen. Sie beträgt 100 Prozent der berücksichtigten Eigenbeiträge, ist aber auf 300 Euro pro Kind begrenzt. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann außerdem einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten.
Der förderberechtigte Personenkreis wird erweitert. Neben vielen bisher unmittelbar förderberechtigten Personen – etwa Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung – können künftig grundsätzlich auch bestimmte Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unmittelbar förderberechtigt sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die mittelbare Förderberechtigung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bleibt bestehen. Der mittelbar berechtigte Partner muss grundsätzlich mindestens 120 Euro jährlich in einen eigenen Vertrag einzahlen. Seine Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar förderberechtigten Partners und ist auf 175 Euro begrenzt; ein eigener Sonderausgabenabzug steht dem mittelbar Berechtigten nicht zu. Das ist wichtig, weil die maximale Grundzulage von 540 Euro nicht automatisch für jede mittelbar förderberechtigte Person gilt.
Steuervorteil heute, Besteuerung später
Die Förderung besteht nicht nur aus Zulagen. Beiträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2027 sind nach § 10a EStG grundsätzlich bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs begünstigt. Das Finanzamt führt von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch und prüft, ob sich über die Zulagen hinaus noch ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt. § 10a EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung beschreibt diese Systematik.
Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des geförderten Altersvorsorgevertrags grundsätzlich nicht laufend besteuert. Die Besteuerung wird in die Auszahlungsphase verschoben. Leistungen, die vollständig auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen dann einschließlich Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen der nachgelagerten Besteuerung. Bei nicht geförderten Beiträgen gelten teilweise andere Regeln.
Genau darin liegt ein wichtiger Unterschied zu einem normalen Wertpapierdepot. Ein frei verfügbares Depot bietet mehr Flexibilität bei Einzahlungen, Verkäufen und Entnahmen, erhält aber nicht automatisch die besondere Altersvorsorgezulage und die dazugehörige steuerliche Fördersystematik. Beim geförderten Altersvorsorgevertrag stehen den Fördervorteilen besondere Regeln für Verwendung und Auszahlung gegenüber; das Kapital ist grundsätzlich für das Alter gebunden. Wer verschiedene Vorsorgebausteine zusammen betrachtet, sollte deshalb auch die gesamte Planung der Altersvorsorge im Blick behalten.
Renditechancen, Kosten und Wechsel: Mehr Freiheit braucht einen genaueren Blick
Der Verzicht auf eine Kapitalgarantie ist der zentrale Unterschied des Altersvorsorgedepots. Er schafft mehr Raum für kapitalmarktorientierte Anlagen, beseitigt aber kein Anlagerisiko. Je nach Fonds, Marktphase und Anlagedauer kann das Depot deutlich schwanken; auch Verluste sind möglich. Ein langer Anlagehorizont kann Schwankungen abfedern, garantiert aber keine positive Rendite.
Bei den Kosten setzt das Standarddepot eine klare Grenze: Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Bei anderen geförderten Produkten müssen Kosten und Leistungen weiterhin konkret anhand der Produktinformationen geprüft werden. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags bestätigt dabei die Einhaltung der gesetzlichen Fördervorgaben, ist aber keine Aussage darüber, ob ein Vertrag wirtschaftlich besonders attraktiv ist.
Auch Vertrags- und Anbieterwechsel werden im neuen System erleichtert. Abschlusskosten müssen über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen; der annehmende Anbieter darf für den Wechsel höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen. Vorher können Kosten entstehen. Ein Wechsel zurück in die alte Riester-Förderung ist nach dem Umstieg auf die neue Fördersystematik nicht mehr möglich.
Mehr Wechselmöglichkeiten ändern nichts daran, dass es sich um langfristig gebundene Altersvorsorge handelt. Deshalb sollten Kosten, Anlageauswahl, Garantieumfang, Wechselregeln und spätere Auszahlungsbedingungen gemeinsam betrachtet werden.
In der Auszahlungsphase gibt es mehr Wahl
Ab 2027 kann zu Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich zwischen zwei Wegen gewählt werden: einer lebenslangen Leibrente oder einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Ein längerer Auszahlungsplan ist möglich. Auch zu Beginn dieser Phase kann ein Anbieterwechsel stattfinden.
Die lebenslange Leibrente zahlt bis zum Lebensende. Damit wird das Langlebigkeitsrisiko abgesichert: Wer sehr alt wird, erhält weiterhin die vereinbarte Rentenzahlung. Die Leibrente selbst ist grundsätzlich nicht vererbbar und endet mit dem Tod. Optional kann eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden.
Beim Auszahlungsplan bleibt noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar. Dafür trägt der Sparer das Risiko, dass das Kapital nach Ende des Plans aufgebraucht ist; anschließend erfolgen keine weiteren Auszahlungen. Welche Auszahlungsform sinnvoller wirkt, hängt daher nicht nur von der gewünschten Flexibilität, sondern auch von Lebenserwartung, Hinterbliebenenabsicherung und persönlichem Sicherheitsbedürfnis ab.
Bestehende Riester-Verträge: Nicht vorschnell wechseln
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Sie können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Eine automatische Kündigung oder Umwandlung findet nicht statt.
Wer wechseln möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Ein bestehender Vertrag kann unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen nur auf die neue Fördersystematik umgestellt werden. Alternativ kann das vorhandene geförderte Kapital in einen neuen Altersvorsorgevertrag mit den neuen Konditionen übertragen werden, ohne dass die bisher erhaltene Förderung allein wegen des Wechsels zurückgezahlt werden muss. Dabei können jedoch Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten entstehen.
Ob sich ein Wechsel lohnt, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Zu prüfen sind insbesondere die bisherigen Vertragsbedingungen, bestehende Garantien, Kosten, die bereits erhaltene und künftig erreichbare Förderung, die verbleibende Laufzeit sowie die neuen Renditechancen und Risiken. Ein älterer Vertrag mit wertvollen Garantien oder günstigen Konditionen kann andere Stärken haben als ein neues Altersvorsorgedepot. Umgekehrt kann für manche Sparer ein chancenorientierteres neues Produkt interessanter sein.
Die neue private Altersvorsorge erweitert damit die Möglichkeiten, ersetzt aber keine individuelle Abwägung. Entscheidend ist, wie der jeweilige Baustein zur gesetzlichen und gegebenenfalls betrieblichen Altersvorsorge, zum Zeithorizont und zur eigenen Risikotragfähigkeit passt.
Fazit
Mehr Auswahl, aber keine pauschal beste Lösung
Ab 2027 wird die geförderte private Altersvorsorge flexibler: Das Altersvorsorgedepot verzichtet auf eine verpflichtende Kapitalgarantie, Garantieprodukte bieten wahlweise 80 oder 100 Prozent Schutz der eingezahlten Beiträge, und das Standarddepot soll die kapitalmarktnahe Vorsorge einfacher und kostenseitig begrenzter machen. Gleichzeitig wird die Zulage stärker an den Eigenbeitrag gekoppelt und der Förderkreis erweitert.
Der Preis für mehr Renditechancen ist ein höheres Schwankungs- und Verlustrisiko. Auch Steuervorteile, Kosten, Bindung, Auszahlungsform und bestehende Vertragsgarantien gehören in die Betrachtung. Gerade bei einem vorhandenen Riester-Vertrag sollte deshalb nicht allein wegen der neuen Förderung gewechselt werden.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung und ersetzt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Ob ein Altersvorsorgevertrag im Einzelfall geeignet ist, hängt unter anderem von Zeithorizont, Risikobereitschaft, Kosten, bestehenden Verträgen und persönlichen Vorsorgezielen ab. Kapitalmarktanlagen können im Wert schwanken und Verluste verursachen; beim Altersvorsorgedepot besteht keine verpflichtende Kapitalgarantie. Konkrete Leistungen, Garantien, Kosten und Wechselbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den Anbieterunterlagen.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 5. September 2026
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Deutscher Bundestag / DIP: Altersvorsorgereformgesetz – Gesetzgebungsverfahren und Verkündung
Deutsche Rentenversicherung: § 10a EStG – zusätzliche Altersvorsorge ab 2027
Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG – Zulageberechtigte ab 2027
Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG – Kinderzulage ab 2027
Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG – Mindesteigenbeitrag ab 2027



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