Neue private Altersvorsorge ab 2027: Altersvorsorgedepot und neue Förderung einfach erklärt

Ab 2027 wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu geordnet. Das Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie, neue Garantieprodukte, das Standarddepot und eine beitragsabhängige Förderung schaffen mehr Auswahl – machen aber auch einen genaueren Blick auf Risiken, Kosten und Auszahlungsregeln notwendig.

Eine Person vergleicht am Laptop verschiedene Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit Fonds, Förderung und langfristigem Vermögensaufbau.

Was sich ab 1. Januar 2027 grundlegend ändert

Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet. Zentrale Teile der Reform treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge nicht nur bei der Förderung, sondern auch bei den zulässigen Produkten neu aufgestellt.

Beim bisherigen Riester-System standen zertifizierte Verträge mit einer weitreichenden Beitragsgarantie und eine Förderung mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag im Mittelpunkt. Ab 2027 gibt es daneben ausdrücklich Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie. Gleichzeitig wird die Grundzulage stärker an den tatsächlich eingezahlten Eigenbeitrag gekoppelt.

Die neue Förderung bleibt ein Baustein der privaten Altersvorsorge. Sie ersetzt weder die gesetzliche Rente noch eine gegebenenfalls vorhandene betriebliche Altersvorsorge. Bestehende Riester-Verträge werden außerdem nicht automatisch beendet oder umgestellt.

Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt und Standarddepot: Was ist was?

Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne verpflichtende Kapitalgarantie. Beiträge und Zulagen können innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in geeignete Kapitalanlagen und Fonds, darunter auch ETFs, investiert werden. Dadurch können langfristig höhere Renditechancen entstehen. Gleichzeitig gibt es keine Zusage, dass zum Ende der Ansparphase mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind. Kursschwankungen und Verluste gehören deshalb ausdrücklich zum Risiko.

Bei Garantieprodukten können künftig Garantiestufen von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge vereinbart werden. Eine höhere Garantie begrenzt das Verlustrisiko zum Beginn der Auszahlungsphase stärker, kann aber die Möglichkeiten für chancenreichere Anlagen einschränken.

Das Standarddepot Altersvorsorge ist keine dritte Garantieklasse, sondern eine besonders einfach ausgestaltete Form des Altersvorsorgedepots. Der Anbieter legt zwei Fonds fest: einen mit eher vorsichtigem und einen mit höherem Risikoprofil. Ohne abweichende Entscheidung des Sparers greifen Standardeinstellungen; vor der Auszahlungsphase wird schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet. Die Effektivkosten dürfen beim Standarddepot höchstens 1,0 Prozent betragen.

Das Gesetz ermöglicht zusätzlich ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers. Für die konkrete Umsetzung ist allerdings eine Rechtsverordnung erforderlich. Ein entsprechendes öffentliches Angebot steht damit noch nicht verbindlich fest.

Variante

Garantie

Anlageprinzip

Besonderheit

Altersvorsorgedepot

Keine Kapitalgarantie

Geeignete Fonds und ETFs innerhalb der gesetzlichen Vorgaben

Höhere Renditechancen, aber stärkere Schwankungen und mögliche Verluste

Garantieprodukt

80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge zum Beginn der Auszahlungsphase

Vorsichtigere Anlage wegen der Garantiezusage

Mehr Sicherheit, dafür typischerweise geringere Renditechancen

Standarddepot Altersvorsorge

Keine Kapitalgarantie

Zwei vorgegebene Fonds mit Standardeinstellungen und schrittweiser Umschichtung

Besonders einfach; Effektivkosten gesetzlich auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt

So funktioniert die neue staatliche Förderung

Für neue förderfähige Altersvorsorgeverträge ab 2027 – sowie für bestehende Riester-Verträge nach einem Wechsel in die neue Förderung – wird die staatliche Zulage anhand der tatsächlich eingezahlten Eigenbeiträge berechnet.

Die bisherige einkommensabhängige Berechnung des Mindesteigenbeitrags entfällt. Stattdessen gelten folgende Förderbeträge und Voraussetzungen:

Förderbaustein

Höhe ab 2027

Voraussetzung / Einordnung

Grundzulage – erste 360 Euro

50 Cent je eingezahltem Euro

Bis zu 180 Euro jährlich

Grundzulage – weitere 1.440 Euro

25 Cent je eingezahltem Euro

Bis zu 360 Euro zusätzlich; insgesamt maximal 540 Euro Grundzulage

Kinderzulage

1 Euro je eingezahltem Euro und Kind

Maximal 300 Euro pro Kind und Jahr bei erfüllten Voraussetzungen

Berufseinsteigerbonus

Einmalig 200 Euro

Unmittelbar Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 Jahre alt sind

Mindesteigenbeitrag

120 Euro jährlich

Voraussetzung für die Grund- und Kinderzulage

Ein einfaches Beispiel: Wer monatlich 30 Euro einzahlt, spart jährlich 360 Euro und erhält bei unmittelbarer Förderberechtigung 180 Euro Grundzulage. Besteht zusätzlich Anspruch auf die Kinderzulage für ein Kind, können weitere 300 Euro hinzukommen.

Bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 1.800 Euro steigt die Grundzulage auf maximal 540 Euro. Kinderzulagen und ein möglicher Berufseinsteigerbonus kommen zusätzlich hinzu.

Auch der förderberechtigte Personenkreis wird erweitert. Neben den bisher unmittelbar Förderberechtigten können ab 2027 unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bestimmte Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Förderung profitieren.

Besonderheit für Ehe- und Lebenspartner

Die mittelbare Förderberechtigung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Dabei gelten besondere Regeln:

  • Der mittelbar förderberechtigte Partner benötigt einen eigenen Altersvorsorgevertrag und muss mindestens 120 Euro jährlich einzahlen.

  • Seine Grundzulage richtet sich nach den förderfähigen Beiträgen des unmittelbar förderberechtigten Partners und ist auf maximal 175 Euro begrenzt.

  • Ein eigener Sonderausgabenabzug steht mittelbar Förderberechtigten nicht zu.

Die maximale Grundzulage von 540 Euro gilt somit für unmittelbar Förderberechtigte und nicht automatisch für beide Partner.

Steuervorteil heute, Besteuerung später

Die Förderung besteht nicht nur aus Zulagen. Beiträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2027 sind nach § 10a EStG grundsätzlich bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs begünstigt. Das Finanzamt führt von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch und prüft, ob sich über die Zulagen hinaus noch ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt.

Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des geförderten Altersvorsorgevertrags grundsätzlich nicht laufend besteuert. Die Besteuerung wird in die Auszahlungsphase verschoben. Leistungen, die vollständig auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen dann einschließlich Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen der nachgelagerten Besteuerung. Bei nicht geförderten Beiträgen gelten teilweise andere Regeln.

Genau darin liegt ein wichtiger Unterschied zu einem normalen Wertpapierdepot. Ein frei verfügbares Depot bietet mehr Flexibilität bei Einzahlungen, Verkäufen und Entnahmen, erhält aber nicht automatisch die besondere Altersvorsorgezulage und die dazugehörige steuerliche Fördersystematik. Beim geförderten Altersvorsorgevertrag stehen den Fördervorteilen besondere Regeln für Verwendung und Auszahlung gegenüber; das Kapital ist grundsätzlich für das Alter gebunden.

Wer verschiedene Vorsorgebausteine zusammen betrachtet, sollte deshalb auch die gesamte Planung der Altersvorsorge im Blick behalten.

Renditechancen, Kosten und Wechsel: Mehr Freiheit braucht einen genaueren Blick

Der Verzicht auf eine Kapitalgarantie ist der zentrale Unterschied des Altersvorsorgedepots. Er schafft mehr Raum für kapitalmarktorientierte Anlagen, beseitigt aber kein Anlagerisiko. Je nach Fonds, Marktphase und Anlagedauer kann das Depot deutlich schwanken; auch Verluste sind möglich. Ein langer Anlagehorizont kann Schwankungen abfedern, garantiert aber keine positive Rendite.

Bei den Kosten setzt das Standarddepot eine klare Grenze: Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Bei anderen geförderten Produkten müssen Kosten und Leistungen weiterhin konkret anhand der Produktinformationen geprüft werden. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags bestätigt dabei die Einhaltung der gesetzlichen Fördervorgaben, ist aber keine Aussage darüber, ob ein Vertrag wirtschaftlich besonders attraktiv ist.

Auch Vertrags- und Anbieterwechsel werden im neuen System erleichtert. Abschlusskosten müssen über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen; der annehmende Anbieter darf für den Wechsel höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen. Vorher können Kosten entstehen. Ein Wechsel zurück in die alte Riester-Förderung ist nach dem Umstieg auf die neue Fördersystematik nicht mehr möglich.

Mehr Wechselmöglichkeiten ändern nichts daran, dass es sich um langfristig gebundene Altersvorsorge handelt. Deshalb sollten Kosten, Anlageauswahl, Garantieumfang, Wechselregeln und spätere Auszahlungsbedingungen gemeinsam betrachtet werden.

In der Auszahlungsphase gibt es mehr Wahl

Ab 2027 kann zu Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich zwischen zwei Wegen gewählt werden: einer lebenslangen Leibrente oder einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Ein längerer Auszahlungsplan ist möglich. Auch zu Beginn dieser Phase kann ein Anbieterwechsel stattfinden.

Bei neuen Verträgen beginnt die Auszahlungsphase grundsätzlich zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa beim früheren Bezug einer gesetzlichen Altersrente, ist ein vorzeitiger Beginn möglich. Außerdem können zu Beginn bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals einmalig ausgezahlt werden. Dadurch verringert sich das Kapital für die anschließenden Leistungen.

Die lebenslange Leibrente zahlt bis zum Lebensende. Damit wird das Langlebigkeitsrisiko abgesichert: Wer sehr alt wird, erhält weiterhin die vereinbarte Rentenzahlung. Die Leibrente selbst ist grundsätzlich nicht vererbbar und endet mit dem Tod. Optional kann eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden. Verstirbt der Versicherte innerhalb dieser Zeit, können die Zahlungen bis zum Ende der Garantiezeit an Hinterbliebene weiterlaufen.

Beim befristeten Auszahlungsplan bleibt noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar. Allerdings müssen Erben die staatliche Förderung grundsätzlich zurückzahlen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das verbliebene Kapital ohne Rückzahlung der Förderung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden.

Der entscheidende Unterschied: Nach Ablauf des Auszahlungsplans erfolgen keine weiteren Zahlungen mehr – auch dann nicht, wenn der Sparer länger lebt. Welche Auszahlungsform sinnvoller ist, hängt deshalb von der gewünschten Flexibilität, der Hinterbliebenenabsicherung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis ab.

Bestehende Riester-Verträge: Nicht vorschnell wechseln

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Sie können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Eine automatische Kündigung oder Umwandlung findet nicht statt.

Wer wechseln möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Ein bestehender Vertrag kann unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen nur auf die neue Fördersystematik umgestellt werden. Alternativ kann das vorhandene geförderte Kapital in einen neuen Altersvorsorgevertrag mit den neuen Konditionen übertragen werden, ohne dass die bisher erhaltene Förderung allein wegen des Wechsels zurückgezahlt werden muss. Dabei können jedoch Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten entstehen.

Wichtig: Ein Wechsel in die neue Fördersystematik ist endgültig. Bei mehreren Riester-Verträgen derselben Person gilt die neue Förderung grundsätzlich einheitlich für alle Verträge.

Ob sich ein Wechsel lohnt, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Zu prüfen sind insbesondere die bisherigen Vertragsbedingungen, bestehende Garantien, Kosten, die bereits erhaltene und künftig erreichbare Förderung, die verbleibende Laufzeit sowie die neuen Renditechancen und Risiken. Ein älterer Vertrag mit wertvollen Garantien oder günstigen Konditionen kann andere Stärken haben als ein neues Altersvorsorgedepot. Umgekehrt kann für manche Sparer ein chancenorientierteres neues Produkt interessanter sein.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung und ersetzt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen, Förderbedingungen und steuerliche Vorgaben können sich ändern. Ob ein Altersvorsorgevertrag im Einzelfall geeignet ist, hängt unter anderem von Zeithorizont, Risikobereitschaft, Kosten, bestehenden Verträgen und persönlichen Vorsorgezielen ab. Kapitalmarktanlagen können im Wert schwanken und Verluste verursachen; beim Altersvorsorgedepot besteht keine verpflichtende Kapitalgarantie. Konkrete Leistungen, Garantien, Kosten und Wechselbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den Anbieterunterlagen.

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