Was ist die Basisrente?
Die Basisrente, umgangssprachlich Rürup-Rente, ist eine privat abgeschlossene, kapitalgedeckte Altersvorsorge, die steuerlich zur Basisversorgung gehört. Sie orientiert sich in wichtigen Punkten an der gesetzlichen Rentenversicherung: Das angesparte Kapital ist für die Altersversorgung gebunden und wird später grundsätzlich als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt. Für Verträge, die seit 2012 abgeschlossen werden, darf die Altersrente grundsätzlich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
Obwohl der Vertrag bei einem privaten Anbieter abgeschlossen wird, unterscheidet er sich damit deutlich von frei verfügbaren Formen der privaten Altersvorsorge. Ein eingeschränkter Förderberechtigtenkreis wie bei Riester besteht nicht. Basisrentenverträge können deshalb grundsätzlich von unterschiedlichen Erwerbstätigen genutzt werden.
Besonders häufig wird die Basisrente bei Selbstständigen und Freiberuflern betrachtet. Ein Grund: Wer nicht oder nur begrenzt in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine betriebliche Altersversorgung einzahlt, kann über die Basisrente eine zusätzliche lebenslange Altersrente aufbauen und zugleich den steuerlichen Sonderausgabenabzug nutzen. Auch für gut verdienende Arbeitnehmer kann sie grundsätzlich relevant sein – allerdings nutzen deren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits einen Teil des steuerlichen Höchstbetrags.
Steuerförderung 2026: Was lässt sich absetzen?
Beiträge zu einer zertifizierten Basisrente zählen nach § 10 EStG zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Seit 2023 können die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben angesetzt werden. Für 2026 weist das Bundesministerium der Finanzen einen Höchstbetrag von 30.826 Euro für andere Personen und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten aus.
Wichtig: Das ist kein zusätzlicher Freibetrag nur für Rürup-Beiträge. In denselben Höchstrahmen fließen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu vergleichbaren berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein. Bei Arbeitnehmern werden außerdem steuerfreie Arbeitgeberanteile nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Deshalb kann der tatsächlich noch nutzbare Raum für Basisrentenbeiträge deutlich niedriger sein.
Ein Sonderausgabenabzug bedeutet auch nicht, dass ein eingezahlter Betrag eins zu eins vom Finanzamt zurückgezahlt wird. Die Beiträge mindern innerhalb der gesetzlichen Grenzen das zu versteuernde Einkommen. Wie groß die tatsächliche Steuerentlastung ist, hängt unter anderem vom persönlichen Einkommen, dem Steuersatz und weiteren Altersvorsorgeaufwendungen ab. Gerade bei Selbstständigen ohne vergleichbare Pflichtbeiträge kann deshalb mehr steuerlicher Spielraum vorhanden sein – wirtschaftlich sinnvoll wird ein Vertrag aber nicht allein dadurch.
Auszahlung, Besteuerung und die bewusst eingeschränkte Flexibilität
Die Basisrente ist auf eine lebenslange Leibrente ausgerichtet. In der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beginnt die Rente 2026, beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent; für spätere Rentenbeginnjahrgänge steigt er nach aktueller Rechtslage schrittweise bis auf 100 Prozent im Jahr 2058. 84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuten dabei nicht 84 Prozent Steuersatz. Die tatsächliche Steuer hängt vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Die steuerliche Förderung ist mit festen gesetzlichen Einschränkungen verbunden. Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag dürfen grundsätzlich nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Eine freie Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn gibt es daher nicht. Auch eine Kündigung führt nicht zu einer Auszahlung des angesparten Kapitals; je nach Vertrag kommt stattdessen eine Beitragsfreistellung in Betracht.
„Nicht übertragbar“ bedeutet vor allem, dass die Ansprüche nicht einfach auf eine andere Person übertragen werden können. Ein Anbieterwechsel kann vertraglich zugelassen sein, wenn das Vermögen unmittelbar in einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag derselben Produktgruppe übertragen wird. Ein Wechsel in einen gewöhnlichen privaten Altersvorsorgevertrag mit frei verfügbarem Kapital ist nicht vorgesehen. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert diese Abgrenzung.
Zusätzlicher Schutz kann trotzdem vereinbart werden. Basisrenten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente sowie eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung enthalten. Solche Bausteine verändern jedoch Kosten, Beitragsverwendung und Leistungsumfang. Deshalb sollten Altersvorsorge und zusätzlicher Risikoschutz im konkreten Vertrag sauber auseinandergehalten werden.
Merkmal | Basisrente / Rürup | Gesetzliche Rente | Riester-Rente 2026 | Ungeförderte private Rentenversicherung |
|---|---|---|---|---|
Einordnung | Privat abgeschlossen, steuerlich Basisversorgung | Gesetzliche Basisversorgung, überwiegend umlagefinanziert | Staatlich geförderte private Altersvorsorge | Private Vorsorge ohne spezielle Basisrentenförderung |
Förderung | Sonderausgabenabzug innerhalb des Höchstrahmens der Basisversorgung | Beiträge steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt | Zulagen und möglicher zusätzlicher Steuervorteil | Keine vergleichbare spezielle staatliche Förderung |
Auszahlung | Grundsätzlich lebenslange monatliche Rente, kein freies Kapitalwahlrecht | Laufende gesetzliche Rente nach den gesetzlichen Voraussetzungen | Altersleistung nach Riester-Regeln, teilweise Kapitalauszahlung möglich | Je nach Vertrag oft Rente, Kapital oder Kombination |
Flexibilität / Vererbung | Stark eingeschränkt; gesetzlich gebunden | Durch Gesetz vorgegeben, kein individuelles Vertragskapital | Gesetzlich geregelt, aber flexibler als Basisrente | Je nach Vertrag häufig deutlich flexibler |
Typischer Schwerpunkt | Lebenslange Versorgung plus steuerlicher Sonderausgabenabzug | Grundabsicherung aus Erwerbsbiografie | Förderung über Zulagen und Steuer | Flexible private Ergänzung nach Vertragsgestaltung |
Klassisch oder fondsgebunden: Die Vertragsqualität bleibt entscheidend
Basisrenten können klassisch, fondsgebunden oder mit Mischformen angeboten werden. Bei klassischen Varianten stehen Garantien und planbarere Leistungen stärker im Vordergrund. Fondsgebundene oder investmentorientierte Lösungen investieren einen größeren Teil der Beiträge am Kapitalmarkt. Dadurch können sie langfristig höhere Renditechancen bieten, zugleich können Werte stärker schwanken; eine positive Entwicklung ist nicht garantiert, soweit der Vertrag keine entsprechenden Garantien vorsieht.
Neben der Kapitalanlage zählen die Kosten. Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Verwaltungskosten, Fondskosten und mögliche Garantiekosten können die spätere Leistung erheblich beeinflussen. Gerade bei langen Laufzeiten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Effektivkosten, garantierte und prognostizierte Leistungen sowie die Bedingungen für Beitragsänderungen und einen möglichen Anbieterwechsel. Die BaFin hat auf die Bedeutung von Effektivkosten bei Lebens- und Rentenversicherungen hingewiesen.
Für wen kann die Basisrente eher passen?
Sie kann grundsätzlich näher zu prüfen sein, wenn jemand langfristig eine lebenslange Zusatzrente aufbauen möchte, auf das Kapital bis zum Rentenbeginn verzichten kann und steuerlich nutzbaren Spielraum innerhalb der Basisversorgung hat. Das betrifft häufig Selbstständige und Freiberufler, kann aber auch bei gut verdienenden Arbeitnehmern eine Rolle spielen.
Weniger passend kann die Konstruktion sein, wenn hohe Flexibilität, freie Kapitalentnahmen oder eine einfache Vererbbarkeit besonders wichtig sind. Auch schwankende Einkommen und knappe Liquiditätsreserven sprechen dafür, die Beitragsgestaltung und mögliche Beitragsfreistellungen sehr genau anzusehen.
Entscheidend ist deshalb der Gesamtzusammenhang: vorhandene Ansprüche aus der gesetzlichen Rente, flexible Rücklagen, weitere Vorsorgeverträge, Kosten, Risikoschutz und der gewünschte Lebensstandard im Alter. Wer die Altersvorsorge richtig planen möchte, sollte den Steuervorteil der Basisrente als einen Baustein betrachten – nicht als alleinige Begründung für einen langfristigen Vertrag.
Fazit
Die Basisrente verbindet steuerliche Abzugsmöglichkeiten mit einer lebenslangen Rentenzahlung und sehr strengen Regeln für die Verfügbarkeit des Kapitals. Gerade für Selbstständige, Freiberufler und Personen mit höherem steuerpflichtigem Einkommen kann sie deshalb eine interessante Vorsorgeform sein.
Ob sie tatsächlich passt, entscheidet sich aber nicht am Steuervorteil allein. Kosten, Anlageform, Flexibilität, Hinterbliebenenschutz, vorhandene Altersvorsorge und die langfristige finanzielle Belastbarkeit müssen zusammen betrachtet werden. Wer diese Bindung bewusst akzeptiert, kann die Basisrente als einen Baustein der Altersversorgung einordnen – nicht als kurzfristiges Steuersparprodukt.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob und in welchem Umfang Beiträge zu einer Basisrente steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen, weiteren Altersvorsorgeaufwendungen und der geltenden Rechtslage ab. Die konkreten Leistungen, Kosten, Garantien und Möglichkeiten zur Beitragsänderung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den Versicherungsbedingungen. Bei fondsgebundenen oder investmentorientierten Lösungen sind Wertschwankungen und Verluste möglich.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 5. September 2026
Gesetze im Internet: § 10 EStG – Sonderausgaben und Altersvorsorgeaufwendungen
Bundesministerium der Finanzen: Datensammlung zur Steuerpolitik 2026
Bundesministerium der Finanzen: Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 22 EStG – Besteuerungsanteile
Deutsche Rentenversicherung / Riester-ZfA: Staatliche Förderung für Sie
Deutsche Rentenversicherung / Riester-ZfA: Riester-Auszahlung



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