Wie die gesetzliche Rente grundsätzlich funktioniert
Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet im Kern nach dem Umlageverfahren. Die Beiträge, die Beschäftigte und Arbeitgeber heute einzahlen, werden überwiegend für die laufenden Renten verwendet. Zusätzlich fließen Mittel aus dem Bundeshaushalt in das System.
Für Beschäftigte entsteht deshalb kein persönliches Sparkonto, auf dem die eigenen Beiträge bis zum Ruhestand angesammelt werden. Mit den Beitragszeiten werden vielmehr Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Bei regulär Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils die Hälfte. Beiträge werden nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Wie hoch die spätere Rente ausfällt, hängt deshalb nicht einfach von der Summe der eingezahlten Beiträge oder vom letzten Gehalt ab. Entscheidend ist vor allem, wie sich das eigene versicherte Einkommen über das Erwerbsleben entwickelt hat und wie viele Entgeltpunkte dadurch erworben wurden.
Wie die gesetzliche Rente gemeinsam mit betrieblicher und privater Vorsorge in das Gesamtbild gehört, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Altersvorsorge einfach erklärt: Gesetzlich, betrieblich oder privat – wo liegt der Unterschied?“.
Entgeltpunkte bilden die persönliche Erwerbsbiografie ab
Für die spätere Rentenhöhe spielen die sogenannten Entgeltpunkte eine zentrale Rolle. Sie machen Einkommen aus unterschiedlichen Jahren miteinander vergleichbar.
Dafür wird das eigene rentenversicherungspflichtige Jahreseinkommen dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gegenübergestellt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2026 bei 51.944 Euro. Wer in diesem Jahr genau dieses Einkommen erzielt und entsprechende Rentenbeiträge zahlt, erhält grundsätzlich einen Entgeltpunkt.
Bei der Hälfte des Durchschnittsentgelts entstehen vereinfacht etwa 0,5 Entgeltpunkte. Wer mehr verdient, kann entsprechend mehr Punkte sammeln – allerdings nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
So erklärt sich auch, warum zwei Menschen mit gleich vielen Berufsjahren später unterschiedliche Renten erhalten können. Entscheidend ist nicht nur, wie lange jemand gearbeitet hat, sondern wie sich das versicherte Einkommen über das gesamte Erwerbsleben entwickelt hat. Teilzeit, längere Unterbrechungen oder schwankende Einkommen können sich deshalb auf die Zahl der gesammelten Entgeltpunkte auswirken.
Mit diesen vier Faktoren wird die Rente berechnet
Die gesetzliche Rente wird mit einer festen Rentenformel der Deutschen Rentenversicherung berechnet:
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor
Die vier Faktoren haben unterschiedliche Aufgaben:
Bestandteil | Bedeutung |
|---|---|
Entgeltpunkte | Zeigen vereinfacht, wie sich das eigene versicherte Einkommen im Verhältnis zum Durchschnitt entwickelt hat. |
Zugangsfaktor | Berücksichtigt, ob die Rente regulär, früher oder später beginnt und ob dadurch Zu- oder Abschläge entstehen. |
Aktueller Rentenwert | Legt fest, wie viel ein Entgeltpunkt aktuell monatlich wert ist. |
Rentenartfaktor | Berücksichtigt die jeweilige Rentenart. Bei einer regulären Altersrente beträgt er 1,0. |
Für eine normale Altersrente sind damit vor allem die gesammelten Entgeltpunkte und der Zeitpunkt des Rentenbeginns wichtig. Der aktuelle Rentenwert macht daraus schließlich den monatlichen Rentenbetrag.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
Hat eine Person zum Rentenbeginn beispielsweise 40 Entgeltpunkte gesammelt und beginnt die reguläre Altersrente ohne Zu- oder Abschläge, ergibt sich vereinfacht:
40 Entgeltpunkte × 1,0 × 42,52 Euro × 1,0 = 1.700,80 Euro
Die monatliche Bruttorente läge damit nach dem aktuellen Rentenwert bei 1.700,80 Euro.
Das Beispiel zeigt nur, wie die Rentenformel funktioniert. Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst. Außerdem sind mögliche Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern hier noch nicht berücksichtigt.
Für die Rente können auch andere Lebenszeiten wichtig sein
Für die gesetzliche Rente zählt nicht nur eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung.
Auch andere Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen rentenrechtlich berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen sowie bestimmte Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung.
Diese Zeiten werden jedoch nicht automatisch genauso bewertet wie ein Jahr mit einem bestimmten versicherten Arbeitsverdienst. Je nach Art der Zeit können sie sich unterschiedlich auf Rentenhöhe, Versicherungsverlauf oder die Voraussetzungen für bestimmte Rentenarten auswirken.
Deshalb ist nicht allein entscheidend, wie viele Jahre jemand gearbeitet hat. Wichtig ist, welche rentenrechtlich relevanten Zeiten tatsächlich im persönlichen Versicherungskonto gespeichert und nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln berücksichtigt werden.
Versicherungszeiten und Wartezeiten bestimmen auch den Rentenzugang
Neben der Rentenhöhe ist wichtig, ob die Voraussetzungen für die gewünschte Altersrente erfüllt sind. Dafür gelten bestimmte Mindestversicherungszeiten, die sogenannten Wartezeiten.
Für die Regelaltersrente sind grundsätzlich fünf Jahre erforderlich. Für die Altersrente für langjährig Versicherte gelten 35 Jahre, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre.
Dabei zählt nicht jede rentenrechtliche Zeit für jede Wartezeit gleich. Besonders bei den 45 Jahren gelten eigene Regeln dafür, welche Beitrags-, Kindererziehungs-, Pflege- oder andere Zeiten berücksichtigt werden.
Deshalb sollte nicht nur die Anzahl der Versicherungsjahre betrachtet werden, sondern auch, aus welchen Zeiten sie sich zusammensetzen.
Wann beginnt die Regelaltersrente?
Die persönliche Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, liegt sie grundsätzlich bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen.
Je nach Rentenart und Versicherungsverlauf kann eine Altersrente auch früher beginnen. Bei einer vorgezogenen Altersrente können Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat entstehen. Diese wirken grundsätzlich dauerhaft.
Wer die Altersrente dagegen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, erhält für jeden Monat des Aufschubs grundsätzlich einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Werden während dieser Zeit weiterhin Rentenbeiträge gezahlt, kann die spätere Rente zusätzlich steigen.
Welche Altersrente und welcher Rentenbeginn persönlich infrage kommen, hängt deshalb nicht nur vom Alter ab, sondern auch von den erfüllten Versicherungszeiten und der jeweiligen Rentenart.
Was die Renteninformation wirklich aussagt
Die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung zeigt, welche Rentenansprüche bisher erworben wurden und wie hoch die gesetzliche Altersrente unter bestimmten Annahmen später ausfallen könnte. Sie enthält außerdem eine Angabe zur möglichen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ob tatsächlich ein entsprechender Anspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wichtig ist die Unterscheidung: Bereits erworbene Rentenanwartschaften beruhen auf dem bisherigen Versicherungsverlauf. Die Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze nimmt dagegen vereinfacht an, dass sich die Beitragszahlung ähnlich wie im Durchschnitt der vergangenen fünf Kalenderjahre fortsetzt.
Zusätzlich zeigt die Renteninformation beispielhafte Berechnungen mit jährlichen Rentenanpassungen von 1 Prozent und 2 Prozent. Diese Werte veranschaulichen mögliche Entwicklungen, sind aber keine garantierte Vorhersage. Der Kaufkraftverlust durch Inflation wird dabei nicht berücksichtigt.
Ändern sich Einkommen, Arbeitszeit oder Erwerbsbiografie, kann sich die spätere Rente anders entwickeln. Die Hochrechnung ist deshalb eine Orientierung und keine feste Zusage für den späteren Rentenbetrag.
Außerdem handelt es sich bei den ausgewiesenen Rentenbeträgen um Bruttowerte. Was im Ruhestand tatsächlich zur Verfügung steht, hängt unter anderem von möglichen Abzügen und der persönlichen Situation ab.
Wie sich aus dem späteren finanziellen Bedarf und den erwarteten Alterseinkünften eine mögliche Versorgungslücke ableiten lässt, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Rentenlücke einfach erklärt: Wie viel könnte im Alter tatsächlich fehlen?“.
Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Zeiten klären
Für die spätere Rentenberechnung ist wichtig, dass alle rentenrechtlich relevanten Zeiten im persönlichen Versicherungskonto vollständig und korrekt erfasst sind. Beschäftigungszeiten werden häufig automatisch gemeldet. Andere Zeiten müssen unter Umständen nachgewiesen oder ergänzt werden.
Deshalb lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf den persönlichen Versicherungsverlauf. Fehlen dort Zeiten oder bestehen ungeklärte Lücken, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein.
Für die allgemeine Kontenklärung kann das Formular V0100 relevant sein. Wie das Verfahren funktioniert und welche Unterlagen benötigt werden können, erklären wir im Beitrag „Formular V0100: Kontenklärung richtig vorbereiten, ausfüllen und einreichen“.
Für Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gibt es das Formular V0800. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Beitrag „Formular V0800: Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten feststellen lassen“.
Eine Kontenklärung begründet nicht automatisch neue Rentenansprüche. Sie kann aber dazu führen, dass bislang nicht erfasste Zeiten berücksichtigt werden und sich dadurch die Rentenhöhe oder die Erfüllung bestimmter Wartezeiten verändert.
Bruttorente ist nicht gleich verfügbare Nettorente
Die gesetzliche Rente wird zunächst als Bruttobetrag ausgewiesen. Was später tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, kann durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern deutlich niedriger ausfallen.
Bei pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 2026 insgesamt 14,6 Prozent. Davon tragen Rentenversicherung und Rentner grundsätzlich jeweils 7,3 Prozent. Auch der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird jeweils zur Hälfte getragen.
Den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung tragen Rentner dagegen grundsätzlich allein. Er beträgt 2026 regulär 3,6 Prozent, für zuschlagspflichtige Kinderlose 4,2 Prozent. Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren können Beitragsabschläge gelten.
Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner gelten andere Beitrags- und Zahlungsregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung beantragt werden.
Zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften und der persönlichen Situation ab. Wichtig: Die Deutsche Rentenversicherung behält keine Einkommensteuer von der gesetzlichen Rente ein. Eine mögliche Steuerbelastung muss deshalb gesondert berücksichtigt werden.
Für die eigene Ruhestandsplanung sollte daher nicht allein mit der ausgewiesenen Bruttorente gerechnet werden, sondern mit dem Betrag, der nach Beiträgen und möglichen Steuern tatsächlich zur Verfügung steht.
Auch die Kaufkraft der späteren Rente zählt
Für die Altersvorsorge ist nicht nur wichtig, wie hoch die spätere Rente nominal ausfällt. Entscheidend ist auch, welche Kaufkraft dieser Betrag im Ruhestand tatsächlich besitzt.
Steigen die Lebenshaltungskosten über viele Jahre, kann mit demselben Geldbetrag weniger gekauft werden. Gesetzliche Renten werden zwar regelmäßig angepasst, dennoch lässt sich heute nicht sicher vorhersagen, wie sich Renten und persönliche Ausgaben bis zum eigenen Ruhestand entwickeln.
Für die Planung ist deshalb sinnvoll, nicht nur auf den späteren Euro-Betrag zu schauen, sondern auch auf den gewünschten Lebensstandard und die voraussichtlichen Ausgaben im Alter.
Warum das Rentenniveau nicht 48 Prozent des letzten Gehalts bedeutet
Beim Thema gesetzliche Rente fällt häufig die Zahl 48 Prozent. Das sogenannte Rentenniveau vor Steuern beträgt 2026 tatsächlich 48 Prozent. Nach aktueller Rechtslage soll dieses Mindestniveau bis einschließlich der Rentenanpassung 2031 gesichert bleiben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder später automatisch 48 Prozent seines letzten Gehalts als gesetzliche Rente erhält.
Das Rentenniveau ist eine Kennzahl für das gesamte Rentensystem. Dafür wird die sogenannte Standardrente einer Person mit 45 Beitragsjahren und durchgehendem Durchschnittsverdienst (45 Entgeltpunkte) mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt verglichen. Bei beiden Größen werden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, die Einkommensteuer dagegen nicht.
Die persönliche Rentenhöhe richtet sich hingegen nach dem eigenen Versicherungsverlauf, den gesammelten Entgeltpunkten und den weiteren Faktoren der Rentenformel. Sie kann deshalb deutlich vom rechnerischen Rentenniveau abweichen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Rentenansprüche, Altersgrenzen, Beitragssätze, steuerliche Regelungen und Sozialabgaben können sich ändern und hängen teilweise von der persönlichen Versicherungs- und Lebenssituation ab. Für verbindliche Auskünfte zu individuellen gesetzlichen Rentenansprüchen und zum persönlichen Versicherungsverlauf ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 8. Oktober 2026
Deutsche Rentenversicherung – Umlageverfahren: So wird die gesetzliche Rente finanziert
Deutsche Rentenversicherung – Wie wird meine Rente berechnet? Entgeltpunkte und Rentenformel
Deutsche Rentenversicherung – Mein Rentenkonto: Versicherungsverlauf und Kontenklärung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – § 50 SGB VI: Gesetzliche Wartezeiten
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten für die Wartezeiten
Deutsche Rentenversicherung – Wann kann ich in Rente gehen? Altersgrenzen und Rentenarten
Deutsche Rentenversicherung – Fragen und Antworten zur Renteninformation
Deutsche Rentenversicherung – Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner: Beiträge und Zuschüsse
Einkommensteuergesetz – § 22 EStG: Besteuerung gesetzlicher Renten
Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026: Aktueller Rentenwert und Rentenniveau
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – § 255e SGB VI: Niveauschutzklausel bis 2031



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