Altersvorsorge über den Arbeitsplatz
Neben der gesetzlichen Rente kann über den Arbeitgeber eine zusätzliche Versorgung aufgebaut werden: die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Sie ist kein einzelnes Produkt, sondern umfasst verschiedene Formen der Altersvorsorge über das Arbeitsverhältnis. Je nach Ausgestaltung kann sie die gesetzliche Versorgung ergänzen und gemeinsam mit einer privaten Altersvorsorge Teil der persönlichen Altersvorsorge sein.
Die Finanzierung kann unterschiedlich erfolgen:
Arbeitgeberfinanziert: Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zusätzlich zum Arbeitsentgelt.
Arbeitnehmerfinanziert: Der Beschäftigte verwendet einen Teil seines künftigen Gehalts.
Mischfinanziert: Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich gemeinsam.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil eine vollständig arbeitgeberfinanzierte Versorgung wirtschaftlich anders zu bewerten ist als eine überwiegend selbst finanzierte bAV.
Entgeltumwandlung: Ein Teil des Gehalts fließt in die Vorsorge
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des künftigen Arbeitsentgelts nicht ausgezahlt, sondern für die betriebliche Altersvorsorge verwendet.
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben nach § 1a BetrAVG grundsätzlich Anspruch darauf, bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung umzuwandeln. Für 2026 sind das 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.
Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, ist eine Entgeltumwandlung nur möglich, wenn der Tarifvertrag sie vorsieht oder zulässt. Auch der Anbieter und der Durchführungsweg können vom Arbeitgeber vorgegeben werden.
Warum sich das Nettogehalt nicht um den vollen Beitrag verringert
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können Beiträge zur Entgeltumwandlung innerhalb gesetzlicher Grenzen steuer- und sozialabgabenbegünstigt sein.
Nach § 3 Nr. 63 EStG können 2026 grundsätzlich bis zu 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Sozialversicherungsfrei sind bis zu 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.
Dadurch sinkt das Nettogehalt meist um weniger als der Betrag, der tatsächlich in die bAV fließt. Wie groß dieser Effekt ist, hängt von Einkommen sowie Steuer- und Sozialversicherungssituation ab.
Weniger Sozialabgaben können auch geringere Ansprüche bedeuten
Wer durch Entgeltumwandlung sein sozialversicherungspflichtiges Einkommen reduziert, zahlt auf diesen Teil des Gehalts keine Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch können beispielsweise die spätere gesetzliche Altersrente und eine mögliche Erwerbsminderungsrente geringer ausfallen.
Auch einkommensabhängige Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld können betroffen sein. Beim Elterngeld werden steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht als Einkommen berücksichtigt, was sich ebenfalls auf die Leistungshöhe auswirken kann.
Ob und in welchem Umfang solche Auswirkungen entstehen, hängt unter anderem vom Einkommen, den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen und der steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Beiträge ab.
Das bedeutet nicht, dass eine Entgeltumwandlung grundsätzlich nachteilig ist. Entscheidend ist, welche zusätzliche Betriebsrente aufgebaut wird und wie diese im Verhältnis zu möglichen Einbußen bei gesetzlichen Leistungen steht.
Was der Arbeitgeber zur Betriebsrente beiträgt
Bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss und darüber hinausgehenden Leistungen unterschieden werden.
Bei einer Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber nach § 1a Absatz 1a BetrAVG grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Ein einfaches Beispiel: Werden monatlich 200 Euro des Bruttogehalts umgewandelt, beträgt der gesetzliche Zuschuss bei ausreichender Sozialversicherungsersparnis 30 Euro. Spart der Arbeitgeber weniger als diesen Betrag, kann auch seine Zuschusspflicht entsprechend geringer ausfallen. Ohne eine solche Ersparnis besteht aus dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich keine Zuschusspflicht. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich.
Darüber hinaus können Arbeitgeber höhere Zuschüsse, feste zusätzliche Beiträge oder eine vollständig arbeitgeberfinanzierte Versorgung anbieten. Solche Leistungen können sich beispielsweise aus freiwilligen Zusagen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben.
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge kann über fünf klassische Durchführungswege organisiert werden:
Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt für den Beschäftigten eine Versicherung ab.
Pensionskasse: Eine eigenständige Versorgungseinrichtung verwaltet Beiträge und zahlt später Leistungen.
Pensionsfonds: Eine externe Versorgungseinrichtung mit größeren Möglichkeiten bei der Kapitalanlage.
Unterstützungskasse: Eine selbstständige Einrichtung organisiert die Versorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber.
Direktzusage oder Pensionszusage: Der Arbeitgeber sagt die spätere Versorgungsleistung unmittelbar selbst zu.
Welcher Weg genutzt wird, hängt unter anderem vom Arbeitgeber, Tarifvertrag und bestehenden Versorgungssystem ab.
Für Beschäftigte entscheidender sind jedoch Arbeitgeberbeteiligung, Kosten, Garantien, Anlage, Flexibilität und spätere Leistungen.
Steuerersparnis heute bedeutet nicht steuerfreie Betriebsrente später
Steuerlich begünstigte Beiträge während des Berufslebens bedeuten nicht, dass die spätere Betriebsrente steuerfrei ist.
Bei den üblichen geförderten Formen gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung: Beiträge können während der Ansparphase steuerfrei bleiben, die daraus entstehenden Leistungen müssen später grundsätzlich versteuert werden.
Bei pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Dabei gibt es einen wichtigen Unterschied:
Krankenversicherung: Für Betriebsrenten gilt 2026 ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Grundsätzlich wird nur der darüberliegende Betrag der Betriebsrente für die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt.
Pflegeversicherung: Hier gilt stattdessen eine Freigrenze in gleicher Höhe. Wird diese durch die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt überschritten, fallen grundsätzlich Pflegeversicherungsbeiträge auf den gesamten beitragspflichtigen Betrag an.
Bei freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherten können andere Regelungen gelten.
Je nach Vertrag kann die Auszahlung als laufende Rente, Kapitalzahlung oder Kombination erfolgen. Auch einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge können beitragspflichtig sein. Für die Berechnung werden solche Leistungen grundsätzlich auf bis zu 120 Monate verteilt.
Für die Altersvorsorgeplanung zählt deshalb nicht nur die heutige Ersparnis, sondern auch, was von der späteren Betriebsrente nach Steuern und möglichen Beiträgen tatsächlich übrig bleibt.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet nicht automatisch, dass bereits aufgebaute Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge verloren gehen.
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b BetrAVG grundsätzlich sofort unverfallbar. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten andere Voraussetzungen. Für Zusagen ab 2018 bleiben die Ansprüche nach den gesetzlichen Mindestvorgaben grundsätzlich erhalten, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Für ältere Zusagen können abweichende Übergangsregelungen gelten.
Wie es nach dem Arbeitgeberwechsel weitergeht, hängt vom Durchführungsweg und vom Vertrag ab. Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten:
Anwartschaft bestehen lassen: Die bisher erworbenen Ansprüche bleiben beim ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise dem bisherigen Versorgungsträger erhalten.
Versorgung übertragen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Übertragungswert auf die Versorgung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein gesetzlicher Übertragungsanspruch bestehen, sofern der Übertragungswert die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.
Privat fortführen: Bei bestimmten externen Versorgungsformen kann eine Weiterzahlung mit eigenen Beiträgen möglich sein. Ob und zu welchen Bedingungen das sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Der neue Arbeitgeber muss den bisherigen Vertrag nicht automatisch übernehmen. Bei einer Übertragung können ein neuer Vertrag sowie andere Kosten, Garantien und Leistungen entstehen.
Deshalb sollten möglichst frühzeitig die bestehenden Ansprüche, die Übertragungsmöglichkeiten, die bisherigen Vertragsbedingungen und das Versorgungsangebot des neuen Arbeitgebers verglichen werden.
Welche weiteren Punkte bei der Überprüfung bestehender Versicherungsverträge wichtig sind, erklären wir im Beitrag „Versicherungen richtig prüfen: So behalten Sie Schutz, Leistungen und Kosten im Blick“.
Kosten und Vertragsbedingungen gehören zur Gesamtbetrachtung
Bei der betrieblichen Altersvorsorge zählen nicht nur Steuervorteile, Sozialabgaben und Arbeitgeberzuschüsse. Auch Kosten, Garantien, Anlageform und Vertragsbedingungen beeinflussen die spätere Leistung.
Wichtig sind insbesondere:
Abschluss- und laufende Vertragskosten,
Art der Kapitalanlage und vorhandene Garantien,
garantierte Leistungen und unverbindliche Hochrechnungen,
Möglichkeiten zur Beitragsanpassung oder Unterbrechung,
Regelungen bei Arbeitgeberwechsel und Fortführung,
zusätzliche Leistungen etwa für Hinterbliebene oder bei Invalidität.
Gerade über lange Laufzeiten können Kosten die Entwicklung der Versorgung spürbar beeinflussen. Gleichzeitig sind Garantien nicht automatisch besser oder schlechter: Mehr Sicherheit kann mit geringeren Anlagechancen verbunden sein. Unverbindliche Hochrechnungen sind dabei nicht mit garantierten Leistungen gleichzusetzen.
Auch die Flexibilität sollte berücksichtigt werden. Einkommen, Arbeitgeber und persönliche Lebenssituation können sich während der Laufzeit verändern.
Wann kann eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein?
Eine betriebliche Altersvorsorge kann besonders interessant sein, wenn der Arbeitgeber die Beiträge vollständig übernimmt. Dadurch entstehen zusätzliche Versorgungsansprüche, ohne dass Arbeitnehmer dafür auf einen Teil ihres Gehalts verzichten müssen. Zu beachten sind allerdings die Bedingungen der Versorgungszusage und die Regeln zur Unverfallbarkeit.
Beteiligt sich der Arbeitgeber zusätzlich an einer Entgeltumwandlung, kommt es auf die Höhe seiner Beteiligung und die Qualität des Vertrags an. Ein deutlich höherer Zuschuss als das gesetzliche Minimum kann die Wirtschaftlichkeit verbessern.
Der gesetzliche Mindestzuschuss von 15 Prozent allein macht eine Entgeltumwandlung dagegen nicht automatisch sinnvoll. Gerade bei hohen Vertragskosten, geringer Flexibilität oder ungünstigen späteren Leistungen können die Vorteile während der Ansparphase teilweise oder vollständig aufgezehrt werden.
Entscheidend ist deshalb, welcher eigene finanzielle Aufwand entsteht und welche zusätzliche Versorgung nach möglichen Steuern und Sozialabgaben tatsächlich zu erwarten ist. Erst dieser Vergleich zeigt, ob die betriebliche Altersvorsorge gegenüber anderen Vorsorgemöglichkeiten wirtschaftlich überzeugen kann.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Die steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und wirtschaftliche Bewertung einer betrieblichen Altersvorsorge hängt unter anderem von Einkommen, Versicherungsstatus, Arbeitgeberleistungen, Durchführungsweg, Vertragsbedingungen und persönlicher Vorsorgesituation ab. Gesetzliche Grenzen, Freibeträge und steuerliche Regelungen können sich ändern. Maßgeblich sind deshalb immer die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 9. Oktober 2026
Betriebsrentengesetz – § 1a BetrAVG: Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
Betriebsrentengesetz – § 4 BetrAVG: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel
Betriebsrentengesetz – § 20 BetrAVG: Tarifvertrag, Entgeltumwandlung und Optionssysteme
Einkommensteuergesetz – § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
AOK – Beitragssätze bei Versorgungsbezügen: Freibetrag und Freigrenze für Betriebsrenten 2026



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