Elementarschäden bei Hausrat und Wohngebäude: Was ist bei Überschwemmung, Rückstau und anderen Naturgefahren versichert?

Starkregen, Hochwasser oder Rückstau können Gebäude und Hausrat in kurzer Zeit schwer beschädigen. Die normale Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung reicht dafür jedoch häufig nicht aus. Entscheidend ist, ob Elementargefahren eingeschlossen sind – und ob das konkrete Schadenereignis die vertragliche Definition erfüllt.

Wohnhaus nach starkem Regen mit angesammeltem Oberflächenwasser vor Keller und Terrasse

Wasser im Keller ist nicht automatisch ein versicherter Elementarschaden

Nach einem heftigen Starkregen steht Wasser im Keller. Der Estrich ist durchnässt, Möbel und Elektrogeräte sind beschädigt. Für die Versicherungsfrage reicht die Feststellung „Wasserschaden“ trotzdem nicht aus. Zuerst muss geklärt werden, was beschädigt wurde und wodurch das Wasser eingedrungen ist.

Die Hausratversicherung betrifft grundsätzlich bewegliche Sachen des Haushalts, etwa Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte. Die Wohngebäudeversicherung schützt dagegen das Gebäude und fest damit verbundene Bestandteile. Soll ein Naturereignis sowohl am Gebäude als auch am Hausrat abgesichert sein, muss der entsprechende Schutz deshalb in beiden Verträgen vorhanden sein.

Überschwemmung, Rückstau und weitere Naturgefahren gehören typischerweise nicht automatisch zum normalen Grundschutz. Dafür wird in der Regel ein zusätzlicher Elementar- beziehungsweise Naturgefahrenbaustein vereinbart. Sturm und Hagel gehören dagegen bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen üblicherweise bereits zu den versicherten Grundgefahren.

Entscheidend bleibt immer der konkrete Vertrag. Welche Naturgefahren eingeschlossen sind, welche Voraussetzungen gelten und welche Pflichten im Schadenfall zu beachten sind, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Naturgefahr

Ohne Elementarbaustein typischerweise

Mit Elementarbaustein typischerweise

Besonderheit

Sturm

Im Grundschutz meist enthalten

Nicht für diese Gefahr erforderlich

Vertragsbedingungen zur Sturmdefinition beachten

Hagel

Im Grundschutz meist enthalten

Nicht für diese Gefahr erforderlich

Schutz gehört üblicherweise zur Grunddeckung

Überschwemmung

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Vertragliche Überschwemmungsdefinition muss erfüllt sein

Rückstau

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Rückstausicherung und weitere Pflichten können relevant sein

Erdbeben

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Genaue Definition im Vertrag prüfen

Erdsenkung und Erdrutsch

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Naturbedingte Ursache kann Voraussetzung sein

Schneedruck und Lawinen

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Schadenursache und versicherte Sachen prüfen

Vulkanausbruch

Meist nicht enthalten

In der Regel versicherbar

Gehört häufig zum gebündelten Naturgefahrenschutz

Bei Überschwemmung kommt es auf Oberflächenwasser an

Versicherungsrechtlich bedeutet Überschwemmung nicht einfach, dass irgendwo Wasser in ein Gebäude gelangt. In den üblichen Bedingungen geht es um eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzender Flächen mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser. Ursache können zum Beispiel ein über die Ufer getretenes Gewässer oder starke Witterungsniederschläge sein.

Damit kann auch Starkregen einen versicherten Elementarschaden auslösen – aber nicht jeder Starkregenschaden erfüllt automatisch die Definition einer Überschwemmung. Dringt Regen etwa durch ein offenes Fenster ein, ist das etwas anderes als eine Überflutung des Grundstücks. Maßgeblich bleibt deshalb der tatsächliche Schadenhergang.

Eine weitere wichtige Grenze betrifft Grundwasser. Steigt es nur unterirdisch an und drückt durch Kellerwände oder den Boden in das Gebäude, fällt das nach den üblichen Elementarbedingungen nicht unter eine versicherte Überschwemmung. Tritt Grundwasser dagegen infolge von Hochwasser oder Niederschlägen an die Erdoberfläche und gelangt von dort in das Gebäude, kann die Einordnung anders ausfallen.

Rückstau kommt aus den Ableitungsrohren

Rückstau entsteht auf einem anderen Weg. Kann die Kanalisation große Wassermengen nicht mehr aufnehmen, kann Wasser über gebäudeeigene Ableitungsrohre oder damit verbundene Einrichtungen zurück in das Gebäude drücken. Besonders gefährdet sind tiefer liegende Räume und Entwässerungsstellen.

Auch Rückstau gehört typischerweise zu den Gefahren, die über einen Elementarbaustein abgesichert werden müssen. Gleichzeitig können Versicherungsbedingungen konkrete Schutz- und Wartungspflichten vorsehen. Dazu kann gehören, vorhandene Rückstausicherungen funktionsfähig zu halten oder Abflussleitungen freizuhalten. Bei Hausrat in gefährdeten Kellerräumen können je nach Vertrag zusätzliche Vorgaben zur Lagerung gelten.

Wer solche Pflichten verletzt, riskiert im Schadenfall Leistungskürzungen oder andere Nachteile. Ob und in welchem Umfang sich eine Pflichtverletzung tatsächlich auf die Entschädigung auswirkt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen. Entscheidend sind die vereinbarten Bedingungen und die Umstände des Einzelfalls.

Zum Elementarschutz zählen üblicherweise außerdem Erdbeben, naturbedingte Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Gerade bei Erdsenkung und Erdrutsch ist die Ursache wichtig: Nicht jede Bodenbewegung oder jeder Gebäuderiss ist automatisch eine versicherte Naturgefahr.

Der Vertrag entscheidet über die tatsächliche Leistung

Die Bezeichnung „Elementarschutz“ allein sagt noch nicht, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Im Versicherungsschein und in den Bedingungen sollte geprüft werden, welche Naturgefahren tatsächlich eingeschlossen sind, welche Selbstbeteiligung gilt und ob Entschädigungsgrenzen, Wartezeiten oder besondere Ausschlüsse vereinbart wurden. Auch Sicherheitsvorschriften und Wartungspflichten können für die Leistung relevant sein.

Nach einem Schaden steht zunächst die Sicherheit im Vordergrund. Sobald dies gefahrlos möglich ist, sollten Betroffene den Schaden möglichst umfassend mit Fotos dokumentieren, weitere Schäden begrenzen und den Versicherer zeitnah informieren. Vor größeren Aufräum- oder Reparaturarbeiten ist es sinnvoll, das weitere Vorgehen mit dem Versicherer abzustimmen. Die Verbraucherzentrale fasst diese ersten Schritte nach Hochwasser als „Sichern, Dokumentieren, Informieren“ zusammen.

Wer bestehende Policen systematisch durchgehen möchte, findet dazu im Cendovar-Beitrag „Versicherungen richtig prüfen: So behalten Sie Schutz, Leistungen und Kosten im Blick“ eine allgemeine Orientierung. Gerade bei älteren Verträgen lohnt ein Blick darauf, ob der gewünschte Elementarschutz tatsächlich vereinbart ist und noch zur eigenen Wohn- und Risikosituation passt.

Elementarschutz muss zu Gebäude und Hausrat passen

Eine Elementarschadenversicherung ist kein Ersatz für Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, sondern erweitert deren Schutz um bestimmte Naturgefahren. Überschwemmung und Rückstau sind typische Beispiele, bei denen die Ursache und die vertragliche Definition besonders genau betrachtet werden müssen.

Wer Gebäude und beweglichen Hausrat absichern möchte, sollte beide Verträge getrennt prüfen. Erst aus versicherten Gefahren, Bedingungen, Selbstbeteiligungen, Pflichten und dem konkreten Schadenhergang ergibt sich, ob und in welcher Höhe eine Leistung möglich ist.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ob ein konkreter Schaden versichert ist, hängt insbesondere vom Vertrag, den Versicherungsbedingungen, der Schadenursache, vereinbarten Pflichten und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Beitrag ersetzt keine verbindliche Leistungs- oder Rechtsprüfung.

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