Tagespflege und Nachtpflege: Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Tagespflege und Nachtpflege können die Betreuung zu Hause ergänzen und pflegende Angehörige entlasten. Die Pflegeversicherung übernimmt 2026 einen Teil der Kosten. Wie hoch die Leistungen ausfallen, welche Eigenanteile bleiben und wie sich verschiedene Pflegeleistungen kombinieren lassen, erfahren Sie hier.

Ältere pflegebedürftige Frau sitzt gemeinsam mit anderen Senioren und einer Betreuungskraft an einem Tisch in einer freundlich eingerichteten Tagespflegeeinrichtung.

Zeitweise betreut, weiterhin zu Hause wohnen

Bei der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person einzelne oder mehrere Tage pro Woche in einer Pflegeeinrichtung. Dort gibt es Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, gemeinsame Mahlzeiten, Beschäftigungsangebote und soziale Kontakte. Häufig holt ein Fahrdienst die Gäste morgens ab und bringt sie nachmittags wieder nach Hause.

Die Nachtpflege funktioniert umgekehrt. Sie bietet Pflege, Betreuung und Aufsicht während der Nacht, beispielsweise wenn nächtliche Unruhe oder ein erhöhter Hilfebedarf die Versorgung zu Hause erschweren. Entsprechende Einrichtungen sind regional deutlich seltener als Tagespflegeangebote.

Beide Formen gehören zur teilstationären Pflege. Die pflegebedürftige Person wohnt weiterhin zu Hause und nutzt die Einrichtung nur zu bestimmten Zeiten.

Für Angehörige entstehen dadurch verlässliche Freiräume, etwa für Beruf, Erholung oder eigene Termine. Welche weiteren Möglichkeiten die häusliche Versorgung ergänzen können, erläutert unser Beitrag Pflege zu Hause: Leistungen und Unterstützung für Angehörige.

Wer hat Anspruch auf Tages- und Nachtpflege?

Nach § 41 SGB XI besteht ein Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege bei Pflegegrad 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Betreuung zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen eigenständigen Leistungsbetrag für Tages- oder Nachtpflege. Betroffene können jedoch den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich dafür einsetzen. Darüber hinausgehende Kosten müssen anderweitig finanziert werden.

Voraussetzung für die reguläre Kostenübernahme ist außerdem die Versorgung durch eine entsprechend zugelassene Pflegeeinrichtung.

Wie die Einstufung erfolgt und welche Bedeutung sie für Leistungsansprüche hat, erklärt unser Artikel Pflegegrade einfach erklärt.

Pflegegrad

Leistungsbetrag 2026 pro Monat

Hinweis

1

Kein eigener Anspruch

Bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag nutzbar

2

721 Euro

Teilstationäre Sachleistung

3

1.357 Euro

Teilstationäre Sachleistung

4

1.685 Euro

Teilstationäre Sachleistung

5

2.085 Euro

Teilstationäre Sachleistung

Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Die genannten Beträge sind monatliche Höchstgrenzen und keine pauschalen Geldzahlungen. Sie decken insbesondere die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege.

Auch die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung gehört zum Leistungsumfang. Bei größeren Entfernungen können allerdings je nach Einrichtung zusätzliche Transportkosten entstehen.

Nicht aus dem regulären Tages- und Nachtpflegebudget finanziert werden Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten. Letztere entstehen beispielsweise für Gebäude oder Ausstattung der Einrichtung.

Zusätzlich kann eine Ausbildungsumlage gesondert auf der Rechnung erscheinen. Sie gehört zu den Pflegekosten und wird im Rahmen des monatlichen Leistungsbudgets berücksichtigt.

Übersteigen die abrechenbaren Pflegekosten den monatlichen Höchstbetrag, muss auch die Differenz selbst getragen werden. Deshalb sollte ein Kostenangebot die einzelnen Positionen nachvollziehbar ausweisen.

Kostenbestandteil

Pflegeversicherung

Möglicher Eigenanteil

Pflege, Betreuung und notwendige Behandlungspflege

Innerhalb des Monatsbudgets

Übersteigende Beträge

Notwendiger Fahrdienst

Im Leistungsumfang enthalten

Etwa gesonderte Transportkosten bei großer Entfernung

Ausbildungsumlage

Innerhalb des Monatsbudgets als Pflegekosten

Übersteigende Beträge

Unterkunft und Verpflegung

Nicht aus dem Monatsbudget

Grundsätzlich selbst zu zahlen

Investitionskosten

Nicht aus dem Monatsbudget

Grundsätzlich selbst zu zahlen

Tagespflege mit Pflegegeld und anderen Leistungen kombinieren

Tages- und Nachtpflege haben ein eigenes monatliches Leistungsbudget. Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, verliert dadurch keine Pflegesachleistungen. Auch Pflegegeld oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wird allein wegen der Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt.

Allerdings gilt für Tagespflege und Nachtpflege ein gemeinsamer monatlicher Höchstbetrag. Es stehen nicht zwei getrennte Budgets zur Verfügung.

Den Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können bei häuslicher Pflege den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen. Dieser kann bei Tages- und Nachtpflege auch zur Finanzierung von Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beitragen.

Voraussetzung ist, dass entsprechende Beträge verfügbar sind und die Kosten den Erstattungsbedingungen entsprechen. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge lassen sich innerhalb gesetzlicher Fristen übertragen.

Beispielrechnung: Tagespflege bei Pflegegrad 3

Eine pflegebedürftige Person nutzt regelmäßig Tagespflege. Die folgenden Beträge sind frei gewählte Beispielwerte:

  • Pflege und Betreuung einschließlich notwendiger Fahrten: 1.000 Euro

  • Unterkunft und Verpflegung: 160 Euro

  • Investitionskosten: 100 Euro

  • Gesamtkosten: 1.260 Euro

Die Pflegekasse kann die 1.000 Euro für Pflege und Betreuung aus dem Monatsbudget von 1.357 Euro übernehmen.

Von den verbleibenden 260 Euro können bei vollständig verfügbarem Entlastungsbetrag weitere 131 Euro erstattet werden. Der Eigenanteil beträgt in diesem Beispiel 129 Euro.

Wie stark sich tatsächliche Eigenanteile unterscheiden können, erläutert auch unser Beitrag Pflegekosten verstehen.

Eine passende Einrichtung auswählen und Leistungen beantragen

Wer Tages- oder Nachtpflege nutzen möchte, kann sich zunächst an die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt wenden. Dort gibt es Informationen über zugelassene Einrichtungen und geeignete Angebote in der Region.

Vor einer verbindlichen Zusage sollten vier Punkte geklärt werden:

  1. Betreuungsangebot: Passen Pflege, Beschäftigung und Unterstützung zum persönlichen Hilfebedarf, beispielsweise bei Demenz oder eingeschränkter Mobilität?

  2. Öffnungszeiten und Fahrdienst: An welchen Tagen oder Nächten ist Betreuung möglich? Wie funktioniert der Transport und können Zusatzkosten entstehen?

  3. Kostenaufstellung: Welche Entgelte fallen für Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an? Welcher Eigenanteil bleibt voraussichtlich?

  4. Vertrag: Gibt es einen Probetag? Welche Regeln gelten bei Krankheit, Fehlzeiten oder Kündigung?

Antrag und Abrechnung mit der Pflegekasse

Die Leistungen sollten rechtzeitig vor Beginn bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegepflichtversicherung beantragt oder mit ihr geklärt werden. Dort erfahren Sie, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Einrichtung abrechnet.

Bei gesetzlich Pflegeversicherten rechnen zugelassene Einrichtungen die übernommenen Pflegeleistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Eigenanteile werden den Pflegebedürftigen gesondert berechnet.

Privat Pflegeversicherte müssen die Kosten normalerweise zunächst selbst bezahlen und die Rechnung anschließend bei ihrer Versicherung und gegebenenfalls der Beihilfe einreichen.

Für die Erstattung über den Entlastungsbetrag können Rechnungen und gegebenenfalls Zahlungsnachweise einzureichen sein. Vor Vertragsabschluss sollte daher feststehen, welche Beträge direkt abgerechnet und welche zunächst selbst bezahlt werden müssen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung zu Tages- und Nachtpflege im Jahr 2026. Der konkrete Leistungsanspruch und die tatsächlichen Eigenanteile hängen von Pflegegrad, gesetzlichen Voraussetzungen, Einrichtung und Abrechnung ab. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegepflichtversicherungsunternehmen. Gesetzliche Regelungen können sich ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.

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