Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt wichtige Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deckt aber nicht automatisch alle entstehenden Kosten. Ein Teil kann deshalb selbst zu tragen sein.
Wie hoch die Leistungen ausfallen, hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, ob die Versorgung zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung erfolgt.
Der Pflegegrad richtet sich nicht allein nach einer Diagnose, sondern danach, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt sind. Wie die Einstufung funktioniert, erklären wir ausführlich im Beitrag „Pflegegrade einfach erklärt: Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?“.
Für die eigene Pflegevorsorge ist deshalb entscheidend, welche Leistungen voraussichtlich zur Verfügung stehen und welche Kosten darüber hinaus entstehen könnten.
Zu Hause: Pflegegeld und Pflegesachleistungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Bei häuslicher Pflege stehen ab Pflegegrad 2 je nach Organisation der Versorgung unterschiedliche Leistungen zur Verfügung:
Pflegegeld: Wird die Pflege zu Hause selbst sichergestellt, beispielsweise durch Angehörige, erhält die pflegebedürftige Person monatlich Pflegegeld.
Pflegesachleistungen: Übernimmt ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst die Versorgung, können die Leistungen bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Die monatlichen Leistungen unterscheiden sich je nach Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistungen monatlich (bis zu) |
|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Beide Leistungen lassen sich auch kombinieren. Wird das Sachleistungsbudget nur teilweise genutzt, kann anteilig Pflegegeld verbleiben.
Zusätzlich steht bei häuslicher Pflege für anerkannte Unterstützungsangebote ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser kann bereits ab Pflegegrad 1 genutzt werden. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Welche Leistungen sich für die Versorgung zu Hause kombinieren lassen, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Pflege zu Hause: Welche Leistungen und Unterstützungen gibt es für Angehörige?“.
Welche Leistung sinnvoll ist, hängt nicht nur vom Pflegegrad ab, sondern auch davon, wie die Versorgung zu Hause tatsächlich organisiert wird.
Auch bei Pflege zu Hause können finanzielle Lücken entstehen
Die Leistungen der Pflegeversicherung zeigen noch nicht, was Pflege zu Hause tatsächlich kosten kann.
Reicht das vorhandene Budget für den benötigten Pflegedienst nicht aus, entsteht ein eigener Zahlbetrag. Hinzukommen können weitere Ausgaben für Betreuung, Fahrten, Hilfsmittel oder Unterstützung im Alltag.
Auch Angehörige können finanziell betroffen sein. Reduzieren Partner oder Kinder ihre Arbeitszeit, übernehmen regelmäßig Fahrten oder organisieren einen großen Teil der Versorgung, entstehen Belastungen, die in einer reinen Pflegedienstrechnung nicht sichtbar sind.
Für die eigene Planung ist deshalb wichtig, wie viel Unterstützung innerhalb der Familie realistisch möglich ist und welche professionelle Hilfe zusätzlich benötigt würde.
Zwei Menschen mit demselben Pflegegrad können dadurch einen sehr unterschiedlichen finanziellen Bedarf haben.
Im Pflegeheim bleibt meist ein eigener Kostenanteil
Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag. Für 2026 gelten folgende Leistungen:
Pflegegrad | Monatliche Leistung 2026 |
|---|---|
Pflegegrad 1 | 131 € Zuschuss |
Pflegegrad 2 | 805 € |
Pflegegrad 3 | 1.319 € |
Pflegegrad 4 | 1.855 € |
Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt innerhalb einer Einrichtung grundsätzlich ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Die Pflegeversicherung beteiligt sich daran zusätzlich mit einem Zuschlag, der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt:
Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
1. bis 12. Monat | 15 % |
13. bis 24. Monat | 30 % |
25. bis 36. Monat | 50 % |
Ab dem 37. Monat | 75 % |
Wichtig: Diese Zuschläge reduzieren ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich der Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen müssen weiterhin selbst finanziert werden.
Wie hoch die Belastung tatsächlich ausfällt, hängt von Einrichtung, Region und Aufenthaltsdauer ab. Nach Angaben des Verbandes der Ersatzkassen lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Juli 2026 bundesweit bei 3.364 Euro monatlich. Darin ist der entsprechende Leistungszuschlag bereits berücksichtigt.
Wie sich Pflegeheimkosten zusammensetzen und warum die tatsächliche Belastung deutlich über der Leistung der Pflegeversicherung liegen kann, erklären wir im ausführlichen Pflegekosten-Artikel.
Wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Dabei prüft der Sozialhilfeträger die persönliche und wirtschaftliche Situation. Bestimmte Vermögenswerte und Freibeträge können geschützt sein.
Für erwachsene Kinder gilt beim sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich. Für nicht getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt diese Grenze nicht. Ihr Einkommen und Vermögen werden bei der Prüfung grundsätzlich mitberücksichtigt.
Wie die Finanzierung im Pflegefall aufgebaut ist und wann Angehörige tatsächlich beteiligt werden können, erklären wir ausführlich im Beitrag „Pflegefall in der Familie: Wer muss zahlen und wann werden Angehörige beteiligt?“.
Für die eigene Pflegevorsorge sollte deshalb weder davon ausgegangen werden, dass Angehörige automatisch zahlen müssen, noch dass ungedeckte Kosten immer vollständig vom Sozialamt übernommen werden.
Private Pflegevorsorge kann eine finanzielle Lücke ergänzen
Bleiben trotz gesetzlicher Pflegeversicherung Kosten offen, kann eine private Pflegezusatzversicherung einen Teil dieser finanziellen Lücke absichern.
Wie viel zusätzlicher Schutz sinnvoll sein könnte, hängt von der persönlichen Situation ab: Welche Kosten könnten aus Einkommen oder Vermögen getragen werden? Welche Rücklagen sollen erhalten bleiben? Und wie stark sollen Angehörige finanziell oder zeitlich entlastet werden?
Auch die langfristige Bezahlbarkeit gehört zur Entscheidung. Ein zusätzlicher Schutz sollte nicht nur heute passen, sondern möglichst auch später tragbar bleiben.
Welche Formen der privaten Absicherung es gibt und worin sie sich unterscheiden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Pflegezusatzversicherung: Welche Möglichkeiten gibt es zur privaten Absicherung?“.
Entscheidend ist deshalb nicht möglichst viel zusätzlicher Schutz, sondern eine Absicherung, die zur möglichen Versorgungslücke und zur eigenen finanziellen Situation passt.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, mögliche Eigenanteile, Sozialhilfeansprüche und eine mögliche Beteiligung von Angehörigen hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Situation ab. Kosten von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen können regional und individuell deutlich unterschiedlich ausfallen. Leistungen einer privaten Pflegevorsorge richten sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Gesetzliche Leistungen, Leistungsbeträge und rechtliche Rahmenbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, die zuständigen Stellen sowie bei Versicherungen die konkreten Vertragsbedingungen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 10. Oktober 2026
Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche der Pflegeversicherung im Jahr 2026
Sozialgesetzbuch XI – § 37: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Sozialgesetzbuch XI – § 43: Leistungen bei vollstationärer Pflege
Sozialgesetzbuch XI – § 43c: Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim
Sozialgesetzbuch XII – § 61: Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege
Sozialgesetzbuch XII – § 94: Übergang von Unterhaltsansprüchen und 100.000-Euro-Grenze
Verbraucherzentrale – Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter?



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