Wer zahlt im Pflegefall zuerst?
Im Pflegefall gibt es keine einfache Reihenfolge nach dem Muster „Pflegekasse, Kinder, Sozialamt“.
Zuerst ist zu klären, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen und welche Kosten danach noch offenbleiben. Die soziale Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung angelegt und übernimmt deshalb nicht automatisch die gesamte Rechnung.
Offene Kosten sind grundsätzlich zunächst von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen – aus laufendem Einkommen wie Rente oder anderen Einkünften und, soweit sozialrechtlich einzusetzen, aus Vermögen.
Reichen diese Mittel nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Bei dieser Prüfung werden auch Einkommen und Vermögen nicht getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Ob erwachsene Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können, richtet sich dagegen nach eigenen Voraussetzungen.
Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die komplette Heimrechnung
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung abhängig vom Pflegegrad gesetzlich festgelegte Leistungsbeträge für pflegebedingte Aufwendungen.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 kommt zusätzlich ein nach der Aufenthaltsdauer gestaffelter Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil hinzu. Dieser beträgt derzeit:
im ersten Jahr: 15 Prozent
nach 12 Monaten: 30 Prozent
nach 24 Monaten: 50 Prozent
nach 36 Monaten: 75 Prozent
Wichtig ist, worauf sich dieser Zuschlag bezieht: Er reduziert nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie mögliche Zusatz- oder Komfortleistungen bleiben davon getrennte Kostenpositionen.
Deshalb wäre die Aussage „Die Pflegekasse übernimmt später 75 Prozent der Heimkosten“ falsch. Der höchste Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil – nicht auf die gesamte Rechnung.
Wie sich die einzelnen Kostenbestandteile eines Pflegeheims zusammensetzen und welche monatliche Eigenbelastung daraus entstehen kann, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Pflegekosten verstehen: Was kostet Pflege zu Hause oder im Pflegeheim?“.
Auch bei ambulanter Pflege können eigene Zahlbeträge entstehen, wenn die benötigten Leistungen über die gesetzlichen Leistungsbudgets hinausgehen.
Welche Kosten können im Pflegeheim anfallen?
Die monatliche Heimrechnung besteht aus mehreren Kostenblöcken, die unterschiedlich finanziert werden:
Kostenbestandteil | Wofür fällt er an? | Finanzierung |
|---|---|---|
Pflegebedingte Aufwendungen | Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege im Heim | Die Pflegeversicherung übernimmt gesetzlich festgelegte Leistungen; ein Eigenanteil kann verbleiben |
Unterkunft und Verpflegung | Wohnen, Essen und laufende Versorgung | Grundsätzlich selbst zu tragen |
Investitionskosten | Zum Beispiel Gebäude, Miete oder größere Anschaffungen der Einrichtung | Können von der Einrichtung gesondert berechnet werden |
Komfort- und Zusatzleistungen | Freiwillig vereinbarte zusätzliche Leistungen | Bei Inanspruchnahme privat zu zahlen |
Wie hoch die einzelnen Positionen ausfallen, unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung. Deshalb reicht es für eine realistische Planung nicht, nur auf den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung oder den pflegebedingten Eigenanteil zu schauen.
Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person stehen zuerst im Mittelpunkt
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, werden nicht automatisch die Kinder zur Finanzierung herangezogen.
Bei der Hilfe zur Pflege wird zunächst geprüft, in welchem Umfang die pflegebedürftige Person die verbleibenden Kosten aus eigenem Einkommen und einsetzbarem Vermögen tragen kann. Dazu können beispielsweise Renten und andere laufende Einkünfte gehören.
Beim Vermögen gilt ebenfalls nicht, dass grundsätzlich alles vollständig aufgebraucht werden muss. § 90 SGB XII schützt bestimmte Vermögenswerte und sieht Härteregelungen vor. Welche Vermögenswerte tatsächlich einzusetzen sind, hängt von der persönlichen und familiären Situation ab.
Eine hohe Pflege- oder Heimrechnung allein sagt deshalb noch nicht, ob Hilfe zur Pflege gezahlt wird.
Ehe- und Lebenspartner werden anders behandelt als Kinder
Die 100.000-Euro-Grenze für den Unterhaltsrückgriff gegenüber erwachsenen Kindern gilt nicht entsprechend für nicht getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner.
Bei der Hilfe zur Pflege kann deren Einkommen und Vermögen grundsätzlich in die sozialhilferechtliche Prüfung einbezogen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch sämtliche verfügbaren Mittel für die Pflegekosten des Partners eingesetzt werden müssen.
Lebt ein Ehe- oder Lebenspartner weiterhin im bisherigen Haushalt, muss bei einer längerfristigen stationären Versorgung berücksichtigt werden, dass auch dessen eigener Lebensunterhalt gesichert bleiben muss. § 92 SGB XII verlangt dabei ausdrücklich, die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Partners und gegebenenfalls dort lebender minderjähriger Kinder zu berücksichtigen.
Auch eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft ist sozialhilferechtlich nicht automatisch außen vor. Nach § 20 SGB XII dürfen solche Gemeinschaften bei den Voraussetzungen und beim Umfang der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Die finanzielle Behandlung von Partnern folgt damit anderen Regeln als der mögliche Unterhaltsrückgriff gegenüber erwachsenen Kindern.
Kinder: Die 100.000-Euro-Grenze ist eine Prüfschwelle, keine Pflegekostenrechnung
Für erwachsene Kinder ist § 94 SGB XII entscheidend. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, kann eine nähere Prüfung der Einkommensverhältnisse erfolgen.
Wird die Grenze überschritten, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass das Kind die gesamte ungedeckte Pflege- oder Heimrechnung übernehmen muss. Dann wird zunächst geprüft, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht und in welcher Höhe das Kind leistungsfähig ist.
Auch mehrere Geschwister werden deshalb nicht automatisch zu gleichen Teilen an den Pflegekosten beteiligt. Entscheidend ist die individuelle finanzielle Situation jedes einzelnen unterhaltspflichtigen Kindes.
Die 100.000-Euro-Grenze ist damit keine Selbstbeteiligung und keine feste Haftungsgrenze. Sie entscheidet zunächst darüber, ob ein sozialhilferechtlicher Unterhaltsrückgriff gegenüber dem jeweiligen Kind überhaupt in Betracht kommt.
Wenn die eigenen Mittel nicht reichen: Das Sozialamt prüft Hilfe zur Pflege
Bleibt nach den Leistungen der Pflegeversicherung und den einzusetzenden eigenen Mitteln eine Finanzierungslücke, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Dabei prüft der zuständige Sozialhilfeträger nicht nur die Rechnung des Pflegeheims oder Pflegedienstes. Berücksichtigt werden insbesondere der notwendige Pflegebedarf, vorhandenes Einkommen und einsetzbares Vermögen sowie – abhängig von der persönlichen Situation – die gesetzlich relevanten Mittel eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Wer absehen kann, dass die laufenden Pflegekosten nicht mehr aus eigenen Mitteln getragen werden können, sollte sich deshalb frühzeitig an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden. Nach § 18 SGB XII setzt Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Pflegekosten über längere Zeit ausschließlich mit privaten Krediten oder Vorschüssen aus der Familie zu überbrücken, ohne mögliche Ansprüche zu klären, kann die finanzielle Situation unnötig verschärfen.
Ob und in welcher Höhe Hilfe zur Pflege tatsächlich gewährt wird, hängt immer von den Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls ab.
Schonvermögen: Nicht jeder Euro muss für Pflege aufgebraucht werden
Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss grundsätzlich verwertbares Vermögen einsetzen. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Ersparnisse und Vermögenswerte vollständig aufgebraucht werden müssen.
§ 90 SGB XII schützt bestimmte Vermögenspositionen. Dazu können unter anderem ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Formen der Altersvorsorge und unter bestimmten Voraussetzungen eine selbst genutzte Immobilie gehören.
Für Bargeld und sonstige Geldwerte gilt derzeit grundsätzlich ein Schonbetrag von 10.000 Euro je leistungsberechtigter volljähriger Person. Bei Ehe- oder Lebenspartnern können sich dadurch entsprechend höhere geschützte Beträge ergeben.
Ob beispielsweise eine Immobilie, ein Fahrzeug oder andere Vermögenswerte geschützt sind, lässt sich jedoch nicht allein anhand ihres Besitzes entscheiden. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete persönliche und familiäre Situation.
Deshalb gilt weder „Für Pflege muss zuerst alles verkauft werden“ noch „Das eigene Vermögen bleibt grundsätzlich unangetastet“. Entscheidend ist, welches Vermögen nach den sozialhilferechtlichen Regeln tatsächlich einzusetzen ist.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Ob Einkommen oder Vermögen eingesetzt werden müssen, Hilfe zur Pflege in Betracht kommt oder Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen berücksichtigt werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögenssituation ab. Gerade bei größeren Vermögenswerten, Immobilien, Übertragungen oder möglichen Unterhaltsansprüchen kann eine individuelle fachkundige Prüfung erforderlich sein. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 10. Oktober 2026
Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung
Bundesministerium für Gesundheit – Vollstationäre Pflege im Heim
Gesetze im Internet – § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Gesetze im Internet – § 18 SGB XII: Einsetzen der Sozialhilfe
Gesetze im Internet – § 20 SGB XII: Eheähnliche Gemeinschaft
Gesetze im Internet – § 61 SGB XII: Leistungsberechtigte bei Hilfe zur Pflege
Gesetze im Internet – § 90 SGB XII: Einzusetzendes und geschütztes Vermögen
Gesetze im Internet – § 92 SGB XII: Beschränkung des Einkommenseinsatzes
Gesetze im Internet – § 94 SGB XII: Übergang von Unterhaltsansprüchen und 100.000-Euro-Grenze
Gesetze im Internet – § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: Schonbeträge
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
Gesetze im Internet – § 1603 BGB: Leistungsfähigkeit beim Unterhalt



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