Pflege zu Hause: Welche Leistungen und Unterstützungen gibt es für Angehörige?

Pflege zu Hause bedeutet häufig, dass Angehörige Verantwortung übernehmen und professionelle Unterstützung ergänzend hinzukommt. Dieser Beitrag zeigt, welche Leistungen der Pflegeversicherung helfen können und wie sich Pflege, Entlastung und Beruf besser miteinander verbinden lassen.

Ältere Person und Angehörige besprechen gemeinsam die häusliche Pflege und mögliche Unterstützungsangebote

Häusliche Pflege ist mehr als Pflegegeld

Pflege zu Hause bedeutet nicht, dass Angehörige sämtliche Aufgaben allein übernehmen müssen. Je nach Pflegegrad und persönlicher Situation können verschiedene Leistungen miteinander kombiniert werden.

Dazu gehören beispielsweise Pflegegeld, professionelle Pflege- und Betreuungsdienste, anerkannte Alltagshilfen, Pflegehilfsmittel sowie zeitweise Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.

Viele klassische Geld- und Sachleistungen beginnen ab Pflegegrad 2. Auch bei Pflegegrad 1 können jedoch bereits Unterstützungen wie der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung oder Beratungsangebote genutzt werden.

Für Angehörige ist deshalb weniger die Frage entscheidend, ob sie „selbst pflegen“ oder einen Dienst beauftragen. Wichtiger ist eine Aufteilung, die im Alltag dauerhaft funktioniert: Was kann die Familie zuverlässig übernehmen, wo wird professionelle Hilfe benötigt und welche Entlastung ist notwendig?

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung unterscheiden

Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird – beispielsweise durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es ist damit nicht automatisch ein Gehalt für die pflegende Person.

Ambulante Pflegesachleistungen funktionieren anders: Ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst übernimmt vereinbarte Leistungen und rechnet diese bis zum jeweiligen Höchstbetrag mit der Pflegekasse ab.

Beide Leistungen lassen sich auch kombinieren. Wird nur ein Teil des monatlichen Sachleistungsbudgets genutzt, kann entsprechend anteilig Pflegegeld verbleiben.

Monatliche Leistungen bei häuslicher Pflege 2026

Pflegegrad

Pflegegeld

Ambulante Pflegesachleistungen

Entlastungsbetrag

1

–

–

bis 131 Euro

2

347 Euro

bis 796 Euro

bis 131 Euro

3

599 Euro

bis 1.497 Euro

bis 131 Euro

4

800 Euro

bis 1.859 Euro

bis 131 Euro

5

990 Euro

bis 2.299 Euro

bis 131 Euro

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Auch Pflegegrad 1 ist nicht „leistungsfrei“: Neben dem Entlastungsbetrag können unter anderem Beratung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung in Betracht kommen.

Entlastungsbetrag und Alltagshilfen gezielt einsetzen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können in allen Pflegegraden einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Leistungen eingesetzt werden, die den Alltag unterstützen oder pflegende Angehörige entlasten.

Dazu können je nach Angebot und Landesrecht beispielsweise Betreuungsangebote, Begleitung oder Hilfen im Haushalt gehören. Welche Leistungen anerkannt sind, lässt sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle klären.

Nicht genutzte Beträge gehen nicht automatisch am Monatsende verloren. Sie können in die folgenden Monate übertragen werden. Beträge, die am Jahresende noch nicht verbraucht wurden, können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Ab Pflegegrad 2 besteht außerdem der sogenannte Umwandlungsanspruch. Dabei können bis zu 40 Prozent des monatlichen Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, soweit dieser Betrag nicht bereits für Pflegesachleistungen genutzt wurde.

Wichtig ist: Diese Umwandlung kann sich auf ein noch zustehendes anteiliges Pflegegeld auswirken. Wer Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Unterstützungsangebote kombiniert, sollte deshalb vorher klären, wie sich die gewählte Aufteilung konkret auf die Leistungen auswirkt.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege schaffen Auszeiten

Fällt eine private Pflegeperson vorübergehend aus – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen –, kann ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege genutzt werden. Die Ersatzpflege kann beispielsweise durch einen Pflegedienst, andere Personen oder auch Angehörige übernommen werden.

Kurzzeitpflege kommt dagegen infrage, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär versorgt werden muss – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Versorgung zeitweise nicht sichergestellt werden kann.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 stehen dafür bei Pflegegrad 2 bis 5 insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag gilt für beide Leistungen zusammen und kann innerhalb der jeweiligen Voraussetzungen flexibel eingesetzt werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können jeweils für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Ein zuvor bezogenes Pflegegeld wird während dieser Zeit grundsätzlich bis zu acht Wochen in halber Höhe weitergezahlt.

Die frühere Voraussetzung, dass vor der erstmaligen Verhinderungspflege bereits sechs Monate gepflegt worden sein musste, besteht seit Juli 2025 nicht mehr.

Besonderheit bei Angehörigen: Übernehmen nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfälle können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch höchstens bis zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Wichtig seit 2026: Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege muss mit den entsprechenden Nachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse beantragt werden.

Ambulante Dienste, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen entlasten praktisch

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste können gezielt Aufgaben übernehmen, die Angehörige fachlich, körperlich oder zeitlich nicht dauerhaft leisten können.

Vor Beginn der Versorgung sollte möglichst klar sein, welche Leistungen vereinbart werden, welche Kosten entstehen und welcher Teil davon über die Pflegeversicherung finanziert werden kann. So lässt sich besser einschätzen, ob zusätzlich ein eigener Zahlbetrag verbleibt.

Auch Pflegehilfsmittel können den Alltag erleichtern. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme sowie zum Verbrauch bestimmte Produkte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegeversicherung bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 42 Euro monatlich. Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann für Volljährige eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen. Größere technische Hilfsmittel werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt.

Wenn die Wohnung selbst zum Hindernis wird, können außerdem Anpassungen des Wohnumfelds unterstützt werden. Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert oder mehr Selbstständigkeit erreicht wird.

Dazu können beispielsweise Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Treppenlifte oder ein pflegegerechter Umbau des Badezimmers gehören. Verändert sich die Pflegesituation später wesentlich, kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Zuschuss möglich sein.

Pflegende Angehörige haben eigene Entlastungs- und Sozialleistungen

Wer regelmäßig einen Angehörigen pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst sozial abgesichert sein.

Als Pflegeperson gilt, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt. Für Leistungen zur sozialen Absicherung muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflege regelmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, umfassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Die Höhe der Beiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, welche Pflegeleistungen genutzt werden.

Auch eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Zusätzlich sind Pflegepersonen bei einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Neben dieser sozialen Absicherung können kostenlose Pflegekurse helfen, praktische Handgriffe zu lernen und den Pflegealltag besser zu bewältigen. Solche Schulungen werden von den Pflegekassen angeboten und können teilweise auch zu Hause oder digital stattfinden.

Gerade bei einer länger dauernden Pflege sollte deshalb nicht nur die Versorgung der pflegebedürftigen Person betrachtet werden. Auch die eigene soziale Absicherung und Belastung der pflegenden Angehörigen gehören dazu.

Pflege mit Beruf und Familie vereinbaren

Pflege entsteht häufig plötzlich. Für eine akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Beschäftigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren oder sicherzustellen. Dieses Recht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Für den dadurch entstehenden Verdienstausfall kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder eine vergleichbare Leistung besteht. Der Anspruch besteht grundsätzlich für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Bei mehreren anspruchsberechtigten Beschäftigten gilt diese Grenze für alle zusammen.

Für eine längerfristige Pflege kommen weitere Freistellungsmöglichkeiten infrage:

  • Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung für grundsätzlich bis zu sechs Monate. Ein gesetzlicher Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

  • Familienpflegezeit: Teilweise Freistellung für grundsätzlich bis zu 24 Monate bei einer verbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Ein gesetzlicher Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer darf je pflegebedürftigem nahen Angehörigen grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten.

Zur finanziellen Abfederung einer längerfristigen Freistellung kann außerdem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Betracht kommen.

Da für Pflegezeit und Familienpflegezeit unterschiedliche Voraussetzungen, Fristen und Arbeitgebergrößen gelten, sollten Beschäftigte frühzeitig prüfen, welche Regelung zur eigenen Situation passt.

Beratung und Pflegebedarf regelmäßig neu einordnen

Pflegesituationen verändern sich. Nach einem Krankenhausaufenthalt, bei zunehmenden Einschränkungen, häufigeren Stürzen oder wachsender Belastung der Angehörigen kann eine bisher passende Versorgung irgendwann nicht mehr ausreichen.

Pflegebedürftige haben deshalb Anspruch auf Pflegeberatung. Auch Angehörige oder andere Pflegepersonen können sich mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beraten lassen. Nach einem Antrag auf Pflegeleistungen oder wenn eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit benötigt wird, muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein bereitstellen.

Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch bei Bezug von Pflegegeld. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann zusätzlich freiwillig weiterhin vierteljährlich beraten werden. Der Besuch dient der Qualitätssicherung und praktischen Unterstützung der häuslichen Pflege – er ist keine automatische Neubegutachtung des Pflegegrades.

Nimmt der Unterstützungsbedarf dauerhaft zu, kann unabhängig davon geprüft werden, ob ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll ist.

Auch ohne eine Veränderung des Pflegegrades lohnt es sich regelmäßig zu fragen, ob die bisherige Aufteilung aus Angehörigenpflege, professioneller Unterstützung und Entlastungsangeboten noch zum Alltag passt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Ansprüche aus der Pflegeversicherung sowie Freistellungs- und Sozialversicherungsregelungen hängen vom Pflegegrad, der konkreten Versorgungssituation und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Genannte Leistungsbeträge beziehen sich auf das Jahr 2026. Bei einer privaten Pflege-Pflichtversicherung können Abläufe und zuständige Stellen abweichen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozialleistungs-, arbeitsrechtliche oder pflegefachliche Beratung.

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