V0080 ist für eine besondere Rentenlücke gedacht
Das Formular V0080 heißt offiziell „Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten“. Es ist für Versicherte gedacht, die für bestimmte frühere Ausbildungsmonate noch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen möchten.
Die Nachzahlung ist nicht für beliebige Schul- oder Studienzeiten möglich. Nach § 207 SGB VI kommen nur Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr infrage, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Damit unterscheidet sich V0080 von der normalen freiwilligen Beitragszahlung für laufende oder zurückliegende Kalenderjahre.
Vor dem Antrag lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlen Ausbildungszeiten oder sind rentenrechtliche Zeiten noch nicht geklärt, kann zunächst eine Kontenklärung mit dem Formular V0100 erforderlich sein. Wie Beitrags- und Anrechnungszeiten grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einfließen, hängt vom jeweiligen Versicherungsverlauf ab.
Ausbildungszeit | Wann kann sie für die Nachzahlung relevant sein? | Zentrale Bedingung |
|---|---|---|
Schulische Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr | Diese Monate sind noch keine regulären schulischen Anrechnungszeiten. | Die Monate dürfen nicht bereits mit Beiträgen belegt sein. |
Schule, Fachschule, Hochschule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr | Wenn die insgesamt anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschritten wird. | Der betreffende Zeitraum darf nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und nicht beitragsbelegt sein. |
Fach- oder Hochschulausbildung nach einem rentenrechtlichen Abschluss | Zum Beispiel weitere Immatrikulation bis Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung, Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium. | Auch diese Monate müssen noch unbelegt und nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt sein. |
Die Antragsfrist endet regelmäßig mit dem 45. Geburtstag
Der Antrag auf Nachzahlung muss grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Praktisch bedeutet das: Wer die Möglichkeit nutzen möchte, sollte den Antrag vor dem 45. Geburtstag einreichen und nicht erst danach prüfen, ob noch geeignete Ausbildungszeiten vorhanden sind.
Das Gesetz kennt eng begrenzte Ausnahmen. Wer aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet und nachversichert wird oder aus einer Beschäftigung ausscheidet, in der eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestand, kann den Antrag unter bestimmten Voraussetzungen noch innerhalb von sechs Monaten nach der Nachversicherung beziehungsweise nach dem Wegfall der Befreiung stellen.
Für 2026 kann die Beitragshöhe für jeden nachzahlbaren Monat zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro gewählt werden. Eine Teilzahlung kann vom Rentenversicherungsträger über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Dann gelten für die jeweilige Jahresrate die Beitragswerte des Jahres, in dem diese Rate gezahlt wird. Der ursprünglich errechnete Gesamtbetrag kann sich dadurch verändern.
Diese Angaben und Nachweise gehören in den Antrag
V0080 fragt mehr ab als nur den gewünschten Nachzahlungsbetrag. Benötigt werden zunächst die Versicherungsnummer und die persönlichen Daten. Außerdem wird gefragt, ob bereits Beiträge zu einer ausländischen Rentenversicherung gezahlt wurden und ob Kindererziehungszeiten innerhalb der ersten zehn Lebensjahre eines Kindes noch nicht oder nicht vollständig berücksichtigt sind. In letzterem Fall kann zusätzlich das Formular V0800 erforderlich sein.
Für die eigentliche Nachzahlung werden der gewünschte Zeitraum von Monat und Jahr bis Monat und Jahr, die Zahl der Monate, die monatliche Beitragshöhe und – ohne Teilzahlung – der Gesamtbetrag eingetragen. Wer Ratenzahlung beantragt, gibt zusätzlich an, welche Nachzahlungszeiträume den einzelnen Jahresraten zugeordnet werden sollen.
Besonders wichtig sind Ausbildungszeiten, die im letzten Versicherungsverlauf noch fehlen. Dafür verlangt das Formular den Zeitraum und die Art der Ausbildung, etwa Schule, Fachschule, Hochschule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Bei Zeugnissen dürfen Noten oder vergleichbare Beurteilungen unkenntlich gemacht werden.
Wenn Schul- oder Studienzeiten noch nicht im Rentenkonto dokumentiert sind, zeigt der Beitrag zur Schulzeitbescheinigung V0510, wie solche Zeiten nachgewiesen werden können. Wird V0080 durch eine bevollmächtigte Person gestellt, benötigt die Rentenversicherung außerdem eine Vollmacht.
Von der Antragstellung bis zur Entscheidung
Am sinnvollsten beginnt der Ablauf mit dem Versicherungsverlauf. Nur wenn feststeht, welche Ausbildungszeiten bereits als Anrechnungszeiten gespeichert oder mit Beiträgen belegt sind, lässt sich der mögliche Nachzahlungszeitraum sauber bestimmen.
Der Antrag kann über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung oder mit dem PDF-Formular V0080 gestellt werden. Beim Online-Antrag reicht zum Start die Rentenversicherungsnummer. Nachweise können digital hochgeladen werden, eine begonnene Erfassung lässt sich bis zu 30 Tage zwischenspeichern und der Antrag kann direkt elektronisch versendet werden.
Nach Eingang prüft der Rentenversicherungsträger, ob die genannten Zeiten nach § 207 SGB VI nachzahlungsfähig sind. Fehlen Angaben oder Belege, können weitere Unterlagen angefordert werden. Wird die Nachzahlung zugelassen, erhalten Versicherte einen Zulassungsbescheid. Daraus ergibt sich, für welche Zeiträume Beiträge gezahlt werden dürfen und innerhalb welcher Frist die Zahlung erfolgen muss.
Erst die tatsächlich gezahlten Beiträge werden rentenrechtlich wirksam. Sie können Wartezeiten erfüllen oder den späteren Rentenanspruch erhöhen. Wie stark sich eine Nachzahlung im Einzelfall auswirkt, hängt jedoch vom gesamten Versicherungsverlauf und von der gewählten Beitragshöhe ab. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb vor einer größeren Zahlung eine Kontenklärung und persönliche Beratung.
Entscheidend sind Frist, Versicherungsverlauf und Nachweis
V0080 eröffnet keine allgemeine Möglichkeit, beliebige Ausbildungsjahre nachzukaufen. Nachgezahlt werden können nur klar abgegrenzte Ausbildungszeiten, die weder als Anrechnungszeit berücksichtigt noch bereits mit Beiträgen belegt sind. Besonders wichtig ist die Altersgrenze: Der Antrag muss regelmäßig vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Wer den Versicherungsverlauf vorher klärt, fehlende Ausbildungszeiten belegt und die gewünschte Beitragshöhe bewusst festlegt, schafft eine gute Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung. Die Zahlung selbst sollte erst auf Grundlage der Zulassung und der dort genannten Frist erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Der Antrag V0080 ist ein Formular der Deutschen Rentenversicherung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für bestimmte Ausbildungszeiten.
CENDOVAR prüft, bearbeitet oder übermittelt keine V0080-Anträge und vertritt keine Personen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.
Ob eine bestimmte Ausbildungszeit nach § 207 SGB VI für eine Nachzahlung berücksichtigt werden kann, welche Beiträge zugelassen werden und wie sich eine Zahlung auf Wartezeiten oder die spätere Rentenhöhe auswirkt, entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger anhand des Versicherungsverlaufs, der persönlichen Angaben und der eingereichten Nachweise. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 30. September 2026



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