Zwei private Vorsorgeformen mit unterschiedlichen Regeln
Auch die Basisrente beziehungsweise Rürup-Rente gehört zur privaten Altersvorsorge. Ihr besonderes Merkmal ist die steuerliche Förderung gegen eine weitreichende Bindung des Geldes.
Mit „privater Rentenversicherung“ ist hier dagegen ein ungeförderter Vertrag außerhalb von Riester und betrieblicher Altersversorgung gemeint. Beide können eine lebenslange Zusatzrente finanzieren. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wann Steuern anfallen und wie frei Sie über Ihr Geld verfügen können.
Beiträge: Steuervorteil mit gemeinsamer Obergrenze
Beiträge zur Basisrente können als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen senken. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung einen Höchstbetrag von 30.826 Euro beziehungsweise 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Berücksichtigungsfähige Beiträge sind seit 2023 innerhalb dieses Rahmens zu 100 Prozent abziehbar. Das bedeutet nicht, dass das Finanzamt die Beiträge vollständig erstattet. Die tatsächliche Entlastung hängt insbesondere vom persönlichen Steuersatz ab.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk beanspruchen denselben Rahmen. Bei Arbeitnehmern zählt auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil mit. Wie viel zusätzlicher Spielraum bleibt, richtet sich nach den Vorgaben des § 10 des Einkommensteuergesetzes.
Eine neue ungeförderte private Rentenversicherung wird dagegen aus bereits versteuertem Einkommen finanziert. Für ihre Beiträge besteht grundsätzlich kein entsprechender Sonderausgabenabzug.
Die spätere Rente wird unterschiedlich besteuert
Bei der Basisrente bestimmt das Rentenbeginnjahr den Besteuerungsanteil. Beginnt die Rente 2026, sind anfänglich 84 Prozent steuerpflichtig. Für spätere Rentenbeginne steigt dieser Anteil nach geltendem Recht. Der steuerfreie Eurobetrag wird grundsätzlich festgeschrieben; reguläre Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Maßgeblich ist § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Bei einer lebenslangen ungeförderten privaten Rente wird nur der altersabhängige Ertragsanteil besteuert. Beginnt sie mit 67 Jahren, beträgt dieser Ertragsanteil 17 Prozent. Von monatlich 1.000 Euro Rente fließen dann grundsätzlich 170 Euro in die steuerliche Berechnung ein.
Der steuerpflichtige Anteil ist nicht der Steuersatz. Wie viel Steuer tatsächlich anfällt, hängt vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Auszahlung: Lebenslange Rente oder Kapitalwahlrecht?
Die Basisrente ist grundsätzlich auf eine lebenslange monatliche Rente ausgerichtet, bei Neuverträgen frühestens ab 62. Ein freies Kapitalwahlrecht gibt es nicht. Eine ungeförderte private Rentenversicherung kann dagegen eine vollständige oder teilweise Kapitalauszahlung vorsehen – sofern der Vertrag dies ermöglicht.
Bei einer Kapitalauszahlung ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und zugehörigen Beiträgen steuerpflichtig. Für ab 2012 abgeschlossene Verträge gilt: Nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und bei Auszahlung frühestens mit 62 wird grundsätzlich nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Die Finanzverwaltung erläutert diese Voraussetzungen der hälftigen Besteuerung. Gemeint ist weder die halbe Gesamtauszahlung noch eine pauschale Halbierung der Steuer. Für ältere Verträge gelten teilweise andere Regeln.
Flexible Beiträge bedeuten nicht frei verfügbares Kapital
Zuzahlungen, Beitragsanpassungen oder eine Beitragsfreistellung können bei beiden Formen möglich sein. Entscheidend ist der Tarif. Eine Beitragspause senkt regelmäßig die zu erwartenden Leistungen; Kosten können weiterlaufen.
Bei der Basisrente führt eine reguläre Kündigung nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts. Der Vertrag wird grundsätzlich beitragsfrei fortgeführt. Bereits gebundenes Kapital wird dadurch nicht frei verfügbar.
Bei einer ungeförderten privaten Rentenversicherung kommt vor Rentenbeginn hingegen eine Kündigung mit Rückkaufswert infrage. Dieser kann deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen, etwa wegen Abschlusskosten oder Wertverlusten. Beitragsreduzierung und Beitragsfreistellung sind deshalb mögliche Alternativen, deren Folgen ebenfalls geprüft werden sollten.
Was bleibt für Hinterbliebene?
Das Kapital einer Basisrente ist nicht frei vererbbar. Eine vereinbarte Hinterbliebenenrente ist auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder begrenzt, für die Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft gehören nicht zu diesem Personenkreis. Ein solcher Schutz entsteht nicht automatisch und kann die eigene Altersrente verringern.
Bei der privaten Rentenversicherung hängen Leistungen im Todesfall ebenfalls vom Vertrag ab. In der Ansparphase können beispielsweise Kapital oder Beiträge an Bezugsberechtigte ausgezahlt werden. Nach Rentenbeginn können eine Rentengarantiezeit, eine Kapitalrückgewähr oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart sein. Ein automatisch vererbbares Restkapital sollte nicht unterstellt werden.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Kriterium | Basisrente | Ungeförderte private Rentenversicherung |
|---|---|---|
Beiträge | Sonderausgabenabzug im Höchstrahmen | Bei Neuverträgen grundsätzlich kein Beitragsabzug |
Rentenbesteuerung | Besteuerungsanteil nach Rentenbeginnjahr | Ertragsanteil nach Alter bei Rentenbeginn |
Auszahlung | Grundsätzlich lebenslange Rente | Rente; Kapitalwahlrecht nach Vertrag |
Kapitalzugriff | Kein freier Zugriff | Entnahmen nur nach Vertrag |
Kündigung | Keine Kapitalauszahlung; Beitragsfreistellung | Vor Rentenbeginn gegebenenfalls Rückkaufswert |
Hinterbliebene | Vereinbarter Schutz für zulässige Angehörige | Begünstigung und Leistungen nach Vertrag |
Anlage, Kosten und Rentenfaktor getrennt prüfen
Beide Vorsorgeformen können klassisch oder fondsgebunden ausgestaltet sein. Die steuerliche Hülle sagt noch nichts über die Anlagequalität aus. Garantien, Renditechancen und Risiken müssen separat betrachtet werden. Fonds können im Wert schwanken und Verluste verursachen.
Abschluss-, Verwaltungs- und Fondskosten mindern das Ergebnis. Die Verbraucherzentrale erläutert Kosten und Vertragsmerkmale privater Rentenversicherungen.
Bei fondsgebundenen Tarifen ist außerdem der Rentenfaktor wichtig: Er beschreibt meist die monatliche Rente je 10.000 Euro verrentetem Kapital. Prüfen Sie, welcher Faktor garantiert ist, für welches Kapital er gilt und welche Änderungsbedingungen bestehen. Unverbindliche Modellrechnungen sind keine zugesagten Leistungen.
Vergleichen Sie denselben Nettoaufwand
Ein Vergleich ist nur aussagekräftig, wenn derselbe verfügbare Betrag zugrunde liegt. Bei der Basisrente gehört deshalb die tatsächliche Steuerentlastung in die Rechnung – einschließlich der Frage, ob sie wieder angelegt oder ausgegeben wird. Später zählt die Rente nach Steuern.
Daneben sind Einkommenssicherheit, Liquiditätsbedarf, familiäre Situation und gewünschte Flexibilität entscheidend. Wer sein Geld möglicherweise vorher benötigt, sollte die langfristige Bindung besonders gewichten. Der Beitrag zur Planung der Altersvorsorge ordnet diese Fragen in den größeren Zusammenhang ein.
Fazit
Die Basisrente verbindet mögliche Steuerentlastung heute mit einer starken Bindung bis ins Alter. Eine ungeförderte private Rentenversicherung kann mehr Gestaltungsspielraum bieten. Ausschlaggebend sind nicht einzelne Steuervorteile, sondern Kosten, spätere Nettoleistungen und die Frage, welche Einschränkungen langfristig tragbar sind.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Er enthält keine persönliche Empfehlung eines bestimmten Anlageprodukts. Leistungen und Gestaltungsmöglichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und seinen Bedingungen. Fondsgebundene Lösungen können Wertschwankungen und Verluste aufweisen. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall und der jeweils geltenden Rechtslage ab.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 6. September 2026.
§ 10 Einkommensteuergesetz: Voraussetzungen und Beitragsabzug der Basisrente
Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen – Höchstbeträge 2026
Finanzverwaltung NRW: Leistungen aus der privaten Altersvorsorge
Finanzverwaltung NRW: Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Verbraucherzentrale: Versicherungsvertrag kündigen – Möglichkeiten und Grenzen
Verbraucherzentrale: Private Rentenversicherung – Kosten, Garantien und Vertragsmerkmale
LV 1871: Vertragliche Leistungen privater Rentenversicherungen im Todesfall
Franke und Bornberg: Bedeutung und Ausgestaltung des Rentenfaktors



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