Ihr Riester-Vertrag läuft 2027 nicht automatisch aus
Die beschlossene Reform der privaten Altersvorsorge wird ab 1. Januar 2027 umgesetzt. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Riester-Verträge können weitergeführt werden. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine automatische Umwandlung. Wer beim bisherigen Fördersystem bleibt, kann weiterhin nach dessen Regeln Zulagen und steuerliche Vorteile erhalten.
Für die Entscheidung sind drei Wege zu unterscheiden: weiterführen, nur die Förderung wechseln oder das Guthaben übertragen. Beitragsfreistellung und vorzeitige Auszahlung sind davon abzugrenzen. Eine andere Förderung bedeutet nicht automatisch einen anderen Vertrag.
Möglichkeit | Vertrag und Guthaben | Förderung |
|---|---|---|
Unverändert weiterführen | Bestehender Vertrag bleibt bestehen | Bisherige Regeln |
Nur Förderung wechseln | Guthaben und Vertragsbedingungen bleiben | Neue Regeln; keine Rückkehr zur alten Förderung |
In neuen Vertrag wechseln | Übertragungswert fließt in neuen zertifizierten Vertrag | Neue Regeln; bisherige Förderung bleibt bei zulässiger Übertragung erhalten |
Beitragsfrei stellen | Vertrag ruht; Guthaben bleibt gebunden | Bisherige Förderung bleibt grundsätzlich; keine neue ohne Jahresbeitrag |
Vorzeitig auszahlen lassen | Guthaben wird an Sie ausgezahlt | Zulagen und Steuervorteile sind regelmäßig zurückzuzahlen |
Ein Förderwechsel ist endgültig
Ein reiner Förderwechsel erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem bisherigen Anbieter. Garantien, Kosten und Auszahlungsbedingungen ändern sich dadurch nicht automatisch. Diese Möglichkeit erläutert das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten.
Die beschlossenen Übergangsregeln sehen allerdings keine Rückkehr zur alten Förderung vor. Wer ab 2027 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt grundsätzlich auch für seine bestehenden Verträge in das neue Fördersystem. Alte und neue Förderung lassen sich für dieselbe Person nicht beliebig parallel nutzen. Die Vertragsbedingungen des Altvertrags bleiben davon zu unterscheiden.
Vergleichen Sie die Förderung bei gleichem Eigenbeitrag
Im bisherigen System beträgt die volle Grundzulage 175 Euro jährlich. Hinzu kommen bei bestehendem Anspruch 185 Euro je vor 2008 geborenem Kind beziehungsweise 300 Euro bei später geborenen Kindern. Der Mindesteigenbeitrag orientiert sich grundsätzlich an vier Prozent des maßgeblichen Vorjahreseinkommens: höchstens 2.100 Euro einschließlich Zulagen, mindestens 60 Euro eigener Beitrag. Die Grundlagen vertieft unser Beitrag zur Riester-Rente und ihrer Förderung.
Die neue Förderung ab 2027 richtet sich für unmittelbar Förderberechtigte nach der Einzahlung: 50 Cent je Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag, danach 25 Cent je weiterem Euro bis insgesamt 1.800 Euro. Das ergibt höchstens 540 Euro Grundzulage. Je zulageberechtigtem Kind kommen bis zu 300 Euro hinzu; dafür reichen 300 Euro Eigenbeitrag. Mindestens 120 Euro jährlich sind für die neue Förderung erforderlich.
Ein Rechenbeispiel ohne Steuereffekte: Erhält ein Elternteil mit 300 Euro Eigenbeitrag bereits die volle alte Förderung für sich und zwei ab 2008 geborene Kinder, sind das 775 Euro Zulagen. Im neuen System ergeben dieselben 300 Euro Eigenbeitrag 150 Euro Grundzulage plus 600 Euro Kinderzulagen, zusammen 750 Euro. Die höhere maximale Grundzulage bedeutet also nicht automatisch mehr Förderung.
Zusätzliche Steuerentlastungen hängen unter anderem vom Einkommen ab. Das Finanzamt berücksichtigt den Zulageanspruch bei seiner Günstigerprüfung: Nur ein darüber hinausgehender Steuervorteil kommt zusätzlich hinzu. Rechnen Sie ihn nicht doppelt.
Bei mittelbar förderberechtigten Ehepartnern gelten Besonderheiten: Im neuen System sind mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag nötig. Ihre Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar förderberechtigten Partners und beträgt höchstens 175 Euro. Deshalb gehören beide Verträge in die Betrachtung.
Entscheidend ist, was Sie tatsächlich übertragen können
Legen Sie Vertragsbedingungen, aktuelle Standmitteilung und Kostenaufstellung nebeneinander. Prüfen Sie garantierte Leistungen, einen gegebenenfalls vorhandenen Garantiezins oder garantierten Rentenfaktor, bisherige Wertentwicklung und verbleibende Ansparzeit. Der Rentenfaktor bestimmt bei entsprechenden Verträgen, wie viel monatliche Rente aus einem bestimmten Kapital entsteht.
Lassen Sie sich außerdem den aktuellen Übertragungswert nach Abzügen nennen. Die Riester-Beitragsgarantie bezieht sich grundsätzlich auf den vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase, nicht auf einen beliebigen Wechseltermin. Der heutige Übertragungswert kann deshalb unter den eingezahlten Beiträgen und Zulagen liegen.
Zu den möglichen Kosten eines Wechsels gehören Übertragungsgebühren und gegebenenfalls neue Abschluss- und Vertriebskosten. Hinzu kommen die laufenden Kosten des neuen Vertrags. Bei ungünstigen Kursständen können Verluste festgeschrieben werden. Vergleichen Sie daher konkrete Angebote und nicht nur unverbindliche Renditeprognosen.
Mehr Renditechancen bedeuten auch mehr Risiko
Neue Garantieprodukte können zum Beginn der Auszahlungsphase 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge absichern. Beim Altersvorsorgedepot ohne Garantie sind höhere Renditechancen möglich, aber auch Wertschwankungen und Verluste. Die Unterschiede beschreibt die Informationsbroschüre des Bundesfinanzministeriums.
Ein langer Anlagehorizont und finanzielle Belastbarkeit sind deshalb wichtige Kriterien. Kurz vor der Rente bleibt weniger Zeit, mögliche Kursrückgänge auszusitzen. Einen Überblick über die Produktarten bietet unser Beitrag zum Altersvorsorgedepot und zur neuen Förderung.
Vergessen Sie die spätere Auszahlung nicht
Beim bisherigen Riester-Vertrag ist die lebenslange Altersleistung ein Kernelement, gegebenenfalls über einen Auszahlungsplan mit anschließender Rente. Neue Verträge ermöglichen daneben befristete Auszahlungspläne, die mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen. Endet der vereinbarte Plan, endet auch diese Zahlung.
Vergleichen Sie deshalb Rentenbeginn, garantierte Monatsrente und Auszahlungsdauer. Ein bloßer Förderwechsel ersetzt die bisherige Auszahlungsvereinbarung nicht. Soweit Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, werden sie grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert, nicht nur ihre Erträge. Entscheidend ist somit auch die spätere Leistung nach Steuern.
Beitragsfrei stellen ist etwas anderes als kündigen
Eine Beitragsfreistellung kann weitere Einzahlungen zunächst stoppen, ohne die bisherige Förderung grundsätzlich zurückzahlen zu müssen. Werden im gesamten Beitragsjahr keine Eigenbeiträge geleistet, entsteht keine neue Förderung. Verwaltungskosten können weiterlaufen; die erwartete spätere Leistung kann sinken.
Bei einer zulässigen direkten Übertragung auf einen anderen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag kann die bisherige Förderung erhalten bleiben. Eine Kündigung mit vorzeitiger Auszahlung an Sie selbst ist dagegen regelmäßig eine schädliche Verwendung: Zulagen und gewährte Steuervorteile müssen dann grundsätzlich zurückgezahlt werden. Lassen Sie daher vor einer Unterschrift klären, welcher Vorgang tatsächlich vorgesehen ist.
Fazit
Ein Wechsel ist weder Pflicht noch automatisch ein Fortschritt. Prüfen Sie zuerst die Förderung bei Ihrem tatsächlich vorgesehenen Eigenbeitrag, dann Vertragswerte, Kosten und Auszahlung. Ein neuer Vertrag muss sich an den konkreten Bedingungen des bestehenden messen lassen – nicht allein an einer höheren möglichen Zulage.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Er enthält keine persönliche Empfehlung, einen bestimmten Vertrag oder ein Finanzinstrument abzuschließen, zu halten oder zu wechseln. Maßgeblich sind die persönlichen Fördervoraussetzungen und die konkreten Vertragsbedingungen. Kapitalanlagen können im Wert schwanken und Verluste verursachen.
Quellen und weiterführende Informationen
Quellenstand: 6. September 2026.
Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge und Bestandsschutz.
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zu Förderung, Vertragswechsel und Auszahlung; Informationsbroschüre zur Reform, Juni 2026.
Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 – insbesondere Übergangsregeln und Begründung.
Deutsche Rentenversicherung: Bisherige Zulagen und Steuervorteile; Riester-Nachfolge ab 2027; Anbieter- und Tarifwechsel; Vertrag ruhen lassen; Auszahlung der Riester-Rente.
Gesetzliche Grundlagen: § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – bisherige Vertragsanforderungen; § 86 Einkommensteuergesetz – bisheriger Mindesteigenbeitrag; § 93 Einkommensteuergesetz – schädliche Verwendung und Übertragung.



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