Berufsunfähigkeitsversicherung: Wie funktioniert sie eigentlich?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll das Einkommen absichern, wenn der eigene Beruf aus gesundheitlichen Gründen längerfristig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann. Wann sie tatsächlich leistet, hängt jedoch von den vereinbarten Bedingungen ab – vom versicherten Beruf über die Gesundheitsprüfung bis zur Höhe und Dauer der BU-Rente.

Berufstätige Person an einem modernen Arbeitsplatz als Symbol für die Absicherung der eigenen Arbeitskraft

Die BU schützt das Einkommen hinter dem Beruf

Wer seinen Beruf wegen gesundheitlicher Einschränkungen längere Zeit nicht mehr ausüben kann, verliert möglicherweise einen wesentlichen Teil seines Einkommens. Genau an diesem Punkt setzt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung an: Liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des vereinbarten Vertrags vor, erbringt der Versicherer die dort festgelegten Leistungen.

Das Versicherungsvertragsgesetz beschreibt Berufsunfähigkeit in § 172 VVG grundsätzlich als gesundheitlich bedingte Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs. Als Ursachen nennt das Gesetz Krankheit, Körperverletzung oder einen mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall. Ein Unfall kann deshalb zu einer Berufsunfähigkeit führen, ist aber keine Voraussetzung. Auch psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates oder andere körperliche Erkrankungen können Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit haben. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern wie stark sie die konkrete berufliche Tätigkeit beeinträchtigt.

Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung besteht die vereinbarte Leistung typischerweise aus einer monatlichen BU-Rente; je nach Vertrag kommt eine Befreiung von der weiteren Beitragszahlung hinzu. Der laufende Versicherungsbeitrag und die spätere Versicherungsleistung sind also zwei unterschiedliche Dinge: Der Beitrag finanziert den Schutz, die vereinbarte Rente soll im Leistungsfall einen Teil des wegfallenden Einkommens ersetzen. Auch die unverbindlichen GDV-Musterbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheiden ausdrücklich zwischen vereinbarter Rentenzahlung, Beitragsbefreiung, Versicherungsdauer und Leistungsdauer. Die tatsächlichen Bedingungen eines konkreten Vertrags können davon abweichen.

Entscheidend ist, wie der konkrete Beruf zuletzt aussah

Bei der Leistungsprüfung zählt nicht nur die Berufsbezeichnung. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie der zuletzt ausgeübte Beruf ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich ausgestaltet war. Dazu gehören beispielsweise konkrete Aufgaben, Arbeitszeiten, körperliche und geistige Anforderungen, Verantwortung und prägende Tätigkeiten. Dieser Bezug zum zuletzt ausgeübten Beruf ist bereits in § 172 VVG angelegt.

Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Eine Erkrankung des Knies kann einen Menschen mit überwiegend sitzender Bürotätigkeit anders einschränken als jemanden, dessen Arbeit täglich langes Stehen, Gehen oder schweres Heben verlangt. Allein aus derselben Diagnose lässt sich deshalb nicht ableiten, ob Berufsunfähigkeit im Sinne eines Vertrags vorliegt.

In vielen BU-Bedingungen finden sich Schwellen wie mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit und ein Prognosezeitraum von sechs Monaten. Auch die Verbraucherzentrale nennt diese Ausgestaltung als wesentliches Merkmal eines weitreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist aber keine für sämtliche Verträge vorgeschriebene Einheitsregel. Die GDV-Musterbedingungen lassen Prozentsatz und Zeitraum ausdrücklich zur unternehmensindividuellen Ausgestaltung offen. Maßgeblich bleibt deshalb immer der konkrete Vertrag.

Der Prognosezeitraum beantwortet vereinfacht die Frage, ob die berufliche Einschränkung voraussichtlich lange genug bestehen wird. Einige Bedingungen sehen zusätzlich Regelungen für Fälle vor, in denen dieser Zeitraum bereits ununterbrochen verstrichen ist. Auch Beginn und gegebenenfalls rückwirkende Zahlung der Leistung richten sich nach den jeweiligen Bedingungen.

Verweisung: Kann eine andere Tätigkeit eine Rolle spielen?

Ein wichtiger Punkt in BU-Bedingungen ist die sogenannte Verweisung. § 172 Absatz 3 VVG lässt grundsätzlich zu, dass als weitere Leistungsvoraussetzung vereinbart wird, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann, die zu Ausbildung und Fähigkeiten passt und der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Bei einer abstrakten Verweisung kann nach entsprechenden Vertragsbedingungen eine andere zumutbare Tätigkeit berücksichtigt werden, obwohl die versicherte Person diese Tätigkeit gar nicht tatsächlich ausübt. Die Verbraucherzentrale nennt deshalb den Verzicht auf eine solche abstrakte Verweisung als wichtiges Vertragsmerkmal.

Von einer konkreten Verweisung wird dagegen gesprochen, wenn die versicherte Person tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen hat und geprüft wird, ob diese nach den Vertragsbedingungen mit der früheren Lebensstellung vergleichbar ist. Einkommen, berufliche Qualifikation und soziale Wertschätzung können dabei eine Rolle spielen.

Welche Form der Verweisung vorgesehen ist und unter welchen Voraussetzungen sie greift, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Versicherungsbedingungen sind hier besonders wichtig.

BU-Rente, Laufzeit und spätere Anpassungen

Die Höhe der BU-Rente sollte nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, welche regelmäßigen Ausgaben bei einem längerfristigen Einkommensverlust weiterlaufen: etwa Wohnen, Lebenshaltung, Kredite, Familienausgaben oder eigene Vorsorge. Ein allgemeiner Prozentsatz vom Einkommen kann zur ersten Orientierung dienen, ersetzt aber keine Betrachtung der tatsächlichen finanziellen Situation. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass laufende notwendige Ausgaben bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden sollten.

Ebenso wichtig sind Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Endalter. Die Versicherungsdauer bestimmt, wie lange ein neuer Versicherungsfall eintreten kann. Die Leistungsdauer legt fest, bis wann eine bereits anerkannte Leistung längstens gezahlt wird. Beides muss nicht in jedem Vertrag identisch geregelt sein. Ein frühes Vertragsende kann eine spätere Einkommenslücke hinterlassen.

Damit die einmal vereinbarte Rente über viele Jahre nicht unverändert bleibt, können Verträge unterschiedliche Anpassungsmöglichkeiten enthalten:

  • Eine Beitrags- beziehungsweise Vertragsdynamik erhöht vor Eintritt der Berufsunfähigkeit regelmäßig die versicherte Rente; damit steigt in der Regel auch der Beitrag.

  • Eine Leistungsdynamik kann eine bereits gezahlte BU-Rente nach Eintritt des Leistungsfalls erhöhen, sofern sie vereinbart wurde.

  • Nachversicherungsmöglichkeiten können erlauben, den Schutz bei bestimmten Ereignissen wie höherem Einkommen, Heirat, Geburt eines Kindes oder Immobilienfinanzierung zu erhöhen. Ob dabei erneut Gesundheitsfragen gestellt werden, welche Grenzen gelten und welche Fristen eingehalten werden müssen, bestimmt der Vertrag.

Solche Erhöhungsmöglichkeiten sind nur hilfreich, wenn der Schutz auch langfristig finanzierbar bleibt. Eine hohe Absicherung, deren Beitrag dauerhaft nicht getragen werden kann, löst das eigentliche Problem nicht.

Gesundheitsfragen entscheiden mit über die Versicherbarkeit

Vor Abschluss einer BU-Versicherung findet normalerweise eine Risikoprüfung statt. Dabei spielen unter anderem Alter, Beruf, Gesundheitszustand und je nach Antrag auch bestimmte Freizeitrisiken eine Rolle. Versicherer können diese Faktoren unterschiedlich bewerten. Mögliche Ergebnisse sind beispielsweise eine Annahme zu normalen Bedingungen, ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung.

Besonders sorgfältig müssen die Gesundheitsfragen beantwortet werden. Nach § 19 VVG zur vorvertraglichen Anzeigepflicht sind bekannte gefahrerhebliche Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Deshalb kommt es auf den genauen Wortlaut der Frage und den jeweils abgefragten Zeitraum an. Gefragt wird nicht pauschal nach allem, was irgendwann gesundheitlich passiert ist, sondern nach den Angaben, die der Versicherer im Antrag tatsächlich verlangt. Diese Fragen sollten vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann je nach Umständen erhebliche Folgen für den Vertrag haben.

Ein früher Abschluss kann Vorteile haben, weil Eintrittsalter und aktueller Gesundheitszustand die Versicherbarkeit und den Beitrag beeinflussen können. Daraus folgt aber keine pauschale Empfehlung, möglichst früh jeden angebotenen Vertrag abzuschließen. Bedingungen, gewünschter Schutz und langfristige Bezahlbarkeit bleiben ebenso wichtig.

Was passiert im Leistungsfall?

Wer Leistungen aus einer BU-Versicherung beantragt, muss dem Versicherer die Prüfung ermöglichen. Dabei geht es typischerweise um mehrere Fragen: Wie sah die berufliche Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen konkret aus? Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen? Welche Tätigkeiten sind dadurch in welchem Umfang nicht mehr möglich? Wie lange wird dieser Zustand voraussichtlich dauern?

Je nach Vertrag und Einzelfall können dafür unter anderem ärztliche Berichte, Behandlungsunterlagen, eine genaue Beschreibung des bisherigen Berufs sowie weitere Nachweise erforderlich sein. Bei Selbstständigen oder bei Fragen zur Verweisung können zusätzlich wirtschaftliche oder berufliche Angaben eine Rolle spielen. Die unverbindlichen GDV-Musterbedingungen sehen ebenfalls umfangreiche Auskunfts- und Nachweispflichten für die Leistungsprüfung vor; der konkrete Umfang ergibt sich jedoch aus dem jeweiligen Vertrag.

Nach § 173 VVG muss der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Auch nach einem Anerkenntnis kann später geprüft werden, ob die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Für die Beendigung einer anerkannten Leistung enthält § 174 VVG eigene Vorgaben.

Damit wird deutlich: Eine ärztliche Diagnose allein entscheidet nicht über die Leistung. Medizinische Situation, konkrete Berufsausübung und die vereinbarten Versicherungsbedingungen müssen zusammen betrachtet werden.

BU, Erwerbsminderung und Unfallversicherung sind unterschiedliche Systeme

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gleichgesetzt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kann teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Daneben gelten versicherungsrechtliche Voraussetzungen; grundsätzlich nennt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem eine fünfjährige allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, wobei Ausnahmen bestehen.

Die private Unfallversicherung verfolgt wiederum einen anderen Ansatz. Nach § 178 VVG setzt sie grundsätzlich einen Unfall voraus. Invaliditätsleistungen knüpfen nach § 180 VVG an eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit an. Krankheiten ohne Unfall sind damit nicht automatisch Gegenstand einer privaten Unfallversicherung.

Weil Prüfungsmaßstäbe und Leistungen unterschiedlich sind, kann zwischen dem bisherigen Einkommen und vorhandenen gesetzlichen oder privaten Leistungen eine finanzielle Lücke entstehen.

Absicherung

Was wird im Kern geprüft?

Typische Leistung

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Gesundheitliche Einschränkung des konkret versicherten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Berufs nach Vertragsbedingungen

Vereinbarte BU-Rente und gegebenenfalls Beitragsbefreiung

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Verbleibendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen

Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente

Private Unfallversicherung

Unfall und daraus folgende vertraglich relevante dauerhafte Beeinträchtigung

Vereinbarte Unfallleistung, häufig abhängig vom Invaliditätsgrad

Einen bestehenden Vertrag nicht nur nach dem heutigen Preis beurteilen

Ein bestehender BU-Vertrag sollte nicht allein deshalb vorschnell beendet oder ersetzt werden, weil ein anderer Tarif günstiger wirkt oder modernere Leistungsmerkmale verspricht. Bei einem Neuabschluss beginnt die Risikoprüfung grundsätzlich von vorn. Das heutige Eintrittsalter, der inzwischen ausgeübte Beruf, Veränderungen des Gesundheitszustands und die neuen Vertragsbedingungen können das Ergebnis beeinflussen. Ein neuer Vertrag kann dadurch teurer werden, Ausschlüsse enthalten oder unter Umständen gar nicht zustande kommen.

Umgekehrt bedeutet das nicht, dass ein bestehender Schutz niemals verändert werden sollte. Einkommen, Beruf, Familie, laufende Verpflichtungen und gewünschte Rentenhöhe können sich über die Jahre deutlich verändern. Deshalb ist es sinnvoll, den vorhandenen Schutz regelmäßig daraufhin zu betrachten, ob Rentenhöhe, Laufzeit, Dynamik und Nachversicherungsmöglichkeiten noch zur aktuellen Lebenssituation passen.

Dabei geht es zunächst um eine Bestandsaufnahme. Eine Anpassung innerhalb des bestehenden Vertrags kann je nach Bedingungen etwas anderes sein als dessen vollständiger Ersatz durch einen neuen Vertrag.

Fazit

Bei der BU zählen Beruf und Vertragsbedingungen

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann einen längeren Verlust des Arbeitseinkommens finanziell abfedern. Ob und in welchem Umfang sie leistet, entscheidet sich jedoch nicht allein an einer Krankheit oder Diagnose. Maßgeblich sind der konkret ausgeübte Beruf, die gesundheitlichen Auswirkungen und die vereinbarten Bedingungen.

Gerade deshalb gehören Leistungsdefinition, Rentenhöhe, Laufzeit, Gesundheitsprüfung, Verweisung sowie spätere Anpassungsmöglichkeiten zu den Punkten, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemeinsam betrachtet werden sollten.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung. Ob in einem konkreten Fall Berufsunfähigkeit vorliegt, welche Leistungen bestehen und welche Ausschlüsse oder sonstigen Voraussetzungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Eine persönliche Einzelfallprüfung kann durch diese allgemeinen Informationen nicht ersetzt werden.

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