Gesundheitsfragen sind Teil der Risikoprüfung
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss in aller Regel Angaben zum Gesundheitszustand machen. Für den Versicherer sind diese Informationen eine Grundlage, um das Risiko einzuschätzen, das er mit dem Vertrag übernimmt.
Dabei können beispielsweise frühere Erkrankungen, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente oder geplante medizinische Maßnahmen eine Rolle spielen. Welche Angaben tatsächlich verlangt werden, ergibt sich jedoch immer aus dem konkreten Fragenkatalog.
Auf dieser Grundlage entscheidet der Versicherer, ob und zu welchen Bedingungen er Versicherungsschutz anbieten kann. Eine Vorerkrankung bedeutet deshalb keineswegs automatisch, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich ist. Versicherer können gesundheitliche Angaben unterschiedlich bewerten; auch Annahmerichtlinien und Versicherungsbedingungen unterscheiden sich. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass identische Gesundheitsangaben bei verschiedenen Versicherern zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Gesundheitsfragen sind damit kein nebensächlicher Formalismus. Sie gehören unmittelbar zur Risikoprüfung und sollten entsprechend sorgfältig behandelt werden.
Entscheidend sind Wortlaut und Abfragezeitraum
Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz. Danach müssen dem Versicherer bekannte gefahrerhebliche Umstände angegeben werden, nach denen er in Textform gefragt hat. § 19 VVG bei Gesetze im Internet
Für die Praxis bedeutet das: Gesundheitsfragen sollten genau so beantwortet werden, wie sie gestellt sind. Dabei kommt es sowohl auf den Inhalt der Frage als auch auf den genannten Zeitraum an.
Ein Fragenkatalog kann beispielsweise nach ärztlichen Behandlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums fragen. Eine andere Frage kann sich ausdrücklich auf bestimmte Erkrankungen oder Beschwerden beziehen und dafür einen anderen Zeitraum nennen. Auch für ambulante Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, psychotherapeutische Behandlungen oder Untersuchungen können unterschiedliche Abfragezeiträume vorgesehen sein.
Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Wird nach ärztlichen Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum gefragt, ist entscheidend, ob eine entsprechende Behandlung stattgefunden hat. Fragt der Versicherer dagegen ausdrücklich nach bestimmten Beschwerden, kann auch eine Beschwerde relevant sein, wegen der kein Arztbesuch erfolgte – sofern sie inhaltlich und zeitlich unter die konkrete Frage fällt.
Deshalb ist weder „möglichst wenig angeben“ noch „vorsichtshalber alles aus der gesamten Krankengeschichte aufschreiben“ die richtige Grundregel. Maßgeblich ist der konkrete Fragenkatalog.
Diagnose, Verdacht und Beschwerde sind nicht dasselbe
Bei der Aufarbeitung der eigenen Gesundheitshistorie lohnt sich ein genauer Blick auf die verwendeten Begriffe.
Eine festgestellte Diagnose ist eine ärztlich dokumentierte medizinische Einordnung. Ein Verdacht bedeutet dagegen zunächst, dass eine Erkrankung in Betracht gezogen wurde, ohne dass sie zwingend bestätigt sein muss. Eine Beschwerde beschreibt zunächst das, was eine Person wahrgenommen hat – beispielsweise Rückenschmerzen, Knieschmerzen oder wiederkehrende Kopfschmerzen.
Welche dieser Informationen angegeben werden muss, hängt wiederum von der konkreten Frage ab. Wird ausdrücklich nach Beschwerden gefragt, kann eine Beschwerde relevant sein, obwohl daraus nie eine endgültige Diagnose entstanden ist. Geht es um ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen, kann wiederum der Arztkontakt entscheidend sein.
Das gilt ebenso für psychische Beschwerden. Gespräche mit Ärztinnen oder Ärzten, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungen sowie entsprechende Diagnosen sind sachlich genauso nach dem jeweiligen Fragenkatalog zu behandeln wie körperliche Beschwerden. Eine frühere psychotherapeutische Behandlung bedeutet nicht automatisch, dass kein Versicherungsschutz möglich ist.
Auch Rücken- oder Gelenkbeschwerden sind gute Beispiele dafür, warum genaues Lesen wichtig ist. Ein einmaliges Ziehen im Rücken, eine länger behandelte Erkrankung der Wirbelsäule und eine dokumentierte orthopädische Diagnose sind unterschiedliche Sachverhalte. Relevant ist, was tatsächlich gefragt wird und in welchen Zeitraum der jeweilige Sachverhalt fällt.
Dasselbe Prinzip gilt für regelmäßig oder zeitweise eingenommene Medikamente, laufende Behandlungen und medizinische Untersuchungen.
Nicht allein auf die Erinnerung verlassen
Je länger der abgefragte Zeitraum zurückreicht, desto schwieriger kann es sein, sämtliche Arztbesuche oder Behandlungen aus dem Gedächtnis korrekt einzuordnen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die eigene Gesundheitshistorie vor der Antragstellung strukturiert nachzuvollziehen.
Hilfreich können unter anderem eigene Arztberichte, Befunde, Entlassungsberichte, Medikamentenunterlagen oder Informationen behandelnder Praxen sein. Gesetzlich Versicherte können außerdem Informationen ihrer Krankenkasse über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten anfordern. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die Möglichkeiten einer Patientenquittung beziehungsweise entsprechender Leistungsinformationen nach § 305 SGB V. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Patientenquittung
Solche Unterlagen können Erinnerungslücken schließen. Sie sollten allerdings nicht automatisch mit einer vollständigen und zweifelsfreien medizinischen Lebensgeschichte gleichgesetzt werden. Abrechnungsinformationen oder Akteneinträge können beispielsweise Begriffe enthalten, die erklärungsbedürftig sind.
Entscheidend ist deshalb nicht, vorsorglich jede denkbare Krankenakte vollständig zu beschaffen. Sinnvoll ist vielmehr, die Angaben so weit aufzuarbeiten, wie es für die konkrete Fragestellung und die jeweiligen Abfragezeiträume erforderlich ist.
Taucht dabei eine unbekannte oder unklare Diagnose auf, kann es sinnvoll sein, den medizinischen Hintergrund mit der behandelnden Praxis zu klären, statt den Eintrag eigenständig zu interpretieren.
„War doch nichts“ ist kein verlässlicher Maßstab
Manche Angaben wirken aus heutiger Sicht nebensächlich: eine vorübergehende Rückenbehandlung, einige Sitzungen bei einer Psychotherapeutin, eine Untersuchung wegen wiederkehrender Kopfschmerzen oder Medikamente, die längst nicht mehr eingenommen werden.
Für die Beantwortung der Gesundheitsfragen ist jedoch nicht entscheidend, ob eine Person selbst einen früheren Vorgang heute noch für wichtig hält. Entscheidend ist, ob er von der konkreten Frage und ihrem Zeitraum erfasst wird.
Umgekehrt sollte aus diesem Grundsatz keine unbegrenzte Offenlegungspflicht gemacht werden. Ein Antragsteller muss nicht ungefragt sämtliche medizinischen Informationen seines Lebens hinzufügen. § 19 VVG stellt gerade auf die gefahrerheblichen Umstände ab, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Eine gute Vorgehensweise besteht deshalb darin, jede einzelne Gesundheitsfrage getrennt zu betrachten: Was genau wird gefragt? Welcher Zeitraum gilt? Welche eigenen Informationen fallen darunter? Gibt es Unklarheiten, die vor der Antwort besser geklärt werden sollten?
Diese Genauigkeit ist wichtiger als eine schnelle Antwort aus dem Gedächtnis.
Fehler bedeuten nicht automatisch den Verlust des Versicherungsschutzes
Unvollständige oder falsche Angaben können erhebliche Folgen haben. Die Rechtslage ist jedoch differenzierter als die häufige Aussage: „Wenn etwas vergessen wurde, zahlt die Versicherung später nicht.“
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht unterschiedliche mögliche Rechtsfolgen vor. Je nach Fall können unter anderem Rücktritt, Kündigung oder eine Änderung des Vertrags in Betracht kommen. Welche Rechte der Versicherer tatsächlich hat, hängt unter anderem davon ab, wie es zu der fehlerhaften Angabe kam und ob der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis des betreffenden Umstands überhaupt nicht oder lediglich zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.
§ 19 VVG unterscheidet dabei ausdrücklich nach den Umständen und dem Verschuldensgrad. Die gesetzlichen Rechte nach § 19 Absatz 2 bis 4 setzen außerdem grundsätzlich voraus, dass der Versicherer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Für den späteren Leistungsfall enthält § 21 VVG weitere Regelungen, unter anderem zur Geltendmachung der Rechte des Versicherers, zu Fristen und zur Frage der Ursächlichkeit zwischen einer nicht angezeigten Information und dem Versicherungsfall. § 21 VVG bei Gesetze im Internet
Bei arglistiger Täuschung gelten nochmals besondere Regeln. § 22 VVG stellt klar, dass das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unberührt bleibt. § 22 VVG bei Gesetze im Internet
Welche Rechtsfolge in einem konkreten Fall eintritt, lässt sich deshalb nicht allein daraus ableiten, dass eine Angabe objektiv falsch oder unvollständig war.
Vom normalen Vertrag bis zur Ablehnung
Nach Prüfung der Angaben kann der Versicherer zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Eine vorhandene Diagnose oder Behandlung führt dabei nicht automatisch zu einer bestimmten Entscheidung.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Risikozuschlag und Leistungsausschluss.
Bei einem Risikozuschlag verlangt der Versicherer einen höheren Beitrag, weil er das zu versichernde Risiko höher einschätzt. Der vereinbarte Versicherungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen.
Bei einem Leistungsausschluss wird dagegen ein konkret vereinbarter Bereich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Entscheidend ist deshalb nicht nur, dass ein Ausschluss angeboten wird, sondern auch, wie genau dieser formuliert ist.
Daneben kann ein Versicherer eine Entscheidung zunächst zurückstellen oder einen Antrag ablehnen. Die Bewertung hängt von den jeweiligen Annahmerichtlinien, den Gesundheitsangaben, weiteren Risikomerkmalen und dem konkreten Tarif ab. Verbraucherinformationen bestätigen, dass Versicherer Vorerkrankungen unterschiedlich beurteilen können.
Ergebnis | Was es grundsätzlich bedeutet |
|---|---|
Normale Annahme | Vertrag wird zu den regulär vorgesehenen Bedingungen angeboten. |
Risikozuschlag | Versicherungsschutz wird angeboten, aber zu einem höheren Beitrag. |
Leistungsausschluss | Ein konkret vereinbarter Risikobereich ist nach den Vertragsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. |
Zurückstellung | Eine endgültige Entscheidung wird zunächst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. |
Ablehnung | Der Versicherer bietet auf Grundlage seiner Risikoprüfung keinen Vertrag an. |
Eine Risikovoranfrage kann vor einem formellen Antrag sinnvoll sein
Bei relevanten, umfangreichen oder schwer einzuordnenden Vorerkrankungen kann vor einer formellen Antragstellung eine Risikovoranfrage in Betracht kommen. Dabei wird vorab geprüft, wie ein oder mehrere Versicherer eine aufbereitete Risikosituation grundsätzlich einschätzen könnten.
Bei einer anonymisierten Risikovoranfrage werden die Informationen so übermittelt, dass der angefragte Versicherer die konkrete Person zunächst nicht anhand von Name und Anschrift identifizieren soll. Die Verbraucherzentrale beschreibt dieses Vorgehen insbesondere als Möglichkeit bei Vorerkrankungen. Informationen der Verbraucherzentrale zu BU und Risikovoranfrage
Eine solche Voranfrage ist allerdings weder für jeden Antragsteller erforderlich noch automatisch der beste Weg. Sie ersetzt auch keinen späteren Antrag und keine vollständige Risikoprüfung durch den Versicherer. Ebenso sollte nicht pauschal versprochen werden, dass eine Voranfrage unter allen Umständen ohne spätere Auswirkungen bleibt. Ablauf, Datenverarbeitung und konkrete Ausgestaltung können sich unterscheiden.
Der mögliche Vorteil liegt vor allem darin, eine unklare Risikosituation zunächst geordnet einzuschätzen, bevor vorschnell ein formeller Antrag gestellt wird. Gerade wenn noch Diagnosen, Behandlungen oder Befunde ungeklärt sind, kann diese Reihenfolge mehr Übersicht schaffen.
Die Gesundheitsprüfung ist nicht die spätere Leistungsprüfung
Zwei Vorgänge werden häufig miteinander vermischt.
Die Gesundheits- beziehungsweise Risikoprüfung findet vor dem Abschluss des Vertrags statt. Der Versicherer bewertet dabei die Angaben aus dem Antrag und entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen er das Risiko übernehmen möchte.
Die Leistungsprüfung beginnt dagegen erst, wenn später Leistungen wegen einer behaupteten Berufsunfähigkeit beantragt werden. Dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen des konkreten Versicherungsvertrags erfüllt sind – beispielsweise anhand der gesundheitlichen Einschränkungen und der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Im Rahmen eines Leistungsfalls kann auch eine Rolle spielen, ob die bei Vertragsschluss gestellten Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet wurden. Das macht aus beiden Prüfungen aber nicht denselben Vorgang.
Gerade deshalb sind sorgfältige Gesundheitsangaben langfristig wichtig. Sie können nicht garantieren, dass es im Leistungsfall niemals Rückfragen oder Streit gibt. Sie schaffen jedoch eine wesentlich bessere Grundlage dafür, dass der Vertrag auf zutreffenden Angaben beruht.
Fazit
Genauigkeit ist wichtiger als Schnelligkeit
Gesundheitsfragen bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten weder auf die leichte Schulter genommen noch unnötig dramatisiert werden. Entscheidend ist, jede Frage nach ihrem konkreten Wortlaut und innerhalb des genannten Zeitraums wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Wer sich an frühere Arztbesuche oder Behandlungen nicht sicher erinnert, kann die eigene Gesundheitshistorie zunächst anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehen. Dabei geht es nicht darum, ungefragt jede medizinische Information des gesamten Lebens zusammenzutragen, sondern die tatsächlich gestellten Fragen zuverlässig beantworten zu können.
Gerade bei umfangreichen oder unklaren Vorerkrankungen kann eine geordnete Vorbereitung sinnvoller sein als eine vorschnelle Antragstellung. Denn eine sauber aufgearbeitete Gesundheitshistorie erleichtert nicht nur die Risikoprüfung. Sie kann auch dazu beitragen, dass der langfristige Versicherungsschutz auf einer möglichst klaren und nachvollziehbaren Grundlage steht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder medizinische Beratung. Welche Gesundheitsangaben erforderlich sind, welche Rechtsfolgen eine unrichtige oder unvollständige Angabe haben kann und zu welchen Bedingungen Versicherungsschutz angeboten wird, hängt vom konkreten Antrag, dem Fragenkatalog, den Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetze im Internet – § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers
Bundesministerium für Gesundheit – Patientenquittung und Leistungsinformationen
Verbraucherzentrale – Berufsunfähigkeit: Versicherungsantrag, Vorerkrankungen und Risikovoranfrage
Bund der Versicherten – Informationsblatt zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung



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